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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1857-07-13 · Heft 29 (13.7.1857) · p. Seite 397

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
21 (1857)
Issue
Heft 29 (13.7.1857)
Date
1857-07-13
Page
Seite 397 (sequence 11)
Language
German
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397 Convertite nicht mehr als Bruder betrachtet wird, welches aus einer analogen Stelle (Sanhedrin 36 b.), wo das: „Alle sind befähigt, in civilrechtlichen Angelegenheiten alö Richter zu fungiren", ebenfalls gedeutet wird -iw» •'■nnxb, der Mumer aber von den PoShim unanimiter vom Civilrichteramte ausgeschlossen wird, noch deutlicher erwiesen ist. Die Schlußfolgerung Raschi's (vide Schilte hagiborim zur ersten Stelle) a minore ad majorem: Wenn der -iw», der doch für seine ganze Lebenszeit aus der jüdischen Gemeinschaft gebannt ist, hinsichtlich der Chaliza als Bruder betrachtet wird; um wie viel mehr der Mumer, der jeden Augenblick Buße thun, und im Schoße des Judenthums ausgenommen werden kann, ist ein Fehlschluß; denn der Mamser ist Jude, er darf nur eine na nicht ehelichen, weil er nicht die israelitische Weihe hat, also ihr nicht ebenbürtig ist, wie cs Maimonides (von dem Ehercchte Cap. 1.) nwinp -nv'-dr nennt; übrigens ist er in jeder Beziehung Jude, der Mumer aber nicht. Ersterer darf, wie gesagt, Civilrichter sein, ja das Dreirichtcr-Collegium darf aus solchen Individuen bestehen; Letzterer aber nicht. Die Zeugenschaft des Erstern hat Geltung, die des Letzteren nicht; jenen ist man zu ernähren verpflichtet, diesen nicht u. dgl. Daß die Kiduschin des Mumer Geltung haben, ist blos eine Erhärtung, denn in ehelicher Gemeinschaft darf er mit der, die er sich angctraut hat, nicht leben, und ist er in dieser Beziehung den Kussim gleichgestellt (Eben Haeser Cap. 44. §. 10.), wiewohl diese als völlige Heiden erklärt wurden (Chulin 6 a.), ja in gewisser Beziehung wird der Mumer noch niedriger als der Heide gehalten; von diesem wurden freiwillige Opfer angenommen, von jenem nicht; diesem wird ein Plätzchen im Himmel angewiesen, jener der ewigen Seligkeit verlustig erklärt u. s. w. (Maimonides, von der Zengenschaft Cap. 14.). Aus dem Talmud also wäre nicht nur kein Beweis für, sondern gegen die Chaliza eines Mumer. Der erste ist Scherirah Gaon, im 10. Jahrhundert, der ohne Angabe irgend einer Quelle das Gesetz: eine kinderlose Wittwe müsse von ihrem Schwager, der Convertite ist, Chaliza haben, octroyirt; diesem folgt Raschi, Maimonides recipirt es auch (ein gewiegter Pilpulist würde das einen „herben" Rambam nennen, da sich, wie gezeigt, keine ungetrübte Dcductionsquelle für diese Halacha im Talmud findet) und rra'Ä-i, der die Aussprache des Maimonides gewöhnlich mit ukwar höre soken anerkennt, acceptirt sie ebenfalls, von diesen ist es nun als feststehende Halacha in den Schulchan Aruch übcrgegangcn. Dagegen sagen die Tschnwas hagaonim (Plural) und Vttssri 'n, einer der ersten Rabbinen nach dem Zeitalter des Gaonats, daß von einem Mumer durchaus keine Chaliza erforderlich sei, und fügt or sorua ausdrücklich hinzu «»'"pr ddrrrn '-D Der cHh» bringt aus Baba Kama 110b. sogar einen Beweis für die Teschuwas hagaonim, nur wollte er iir der Praris sich nicht darnach halten, um die Autorität Raschi's nicht zu verletzen, tüi-aa 'i der Große aus Regcnsburg zweifelt, ob man gar von einem Mumer die Chaliza vollziehen lassen darf; denn diese ist ja bim kom erwah und haniwelcs laarami knoin pogin boh. So stehen sich die Ansichten gegenüber. Ich erlaube mir nun als noch junger, in den vier Ellen der Halacha weilender Rabbiner von diesem Standpunkte aus an Sie, hochgeehrter Herr Redacteur, so wie an alle rabbinischen Celebritäten, die das zu Gesicht bekommen, die Frage, jclamdenu rabbenu: Ob man in dem oberzählten Falle, wenn der Convertite in seiner Weigerung verharrt und das Gesetz für ihn entscheiden sollte, welches, wie man mir von glaubwürdiger Seite versichert, wahrscheinlich geschehen wird, der Frau die Trauung mit einem Andern versagen und sie als aguna zu verkümmern nvthigcn müsse? oder, da es Grundsatz ist: wenn Tanaiten oder Amoriten über einen soferischen Lehrsatz — und sinaitisch ist doch die Halacha, daß von einem Mumer Chaliza erforderlich sei, gewiß nicht — streiten, folgt man beiten, die erleichtern (Aboda Sarah 7 a.), welches doch wohl bei einem Streite zwischen Gaonim nicht minder der Fall sein mag (vide 54. Response des R. Jakob Weil); da eS ferner bekannt, daß der Talmud lehatir aguna zu sein das Gesetz der Milde und der Erleichterung vorwalten läßt; ob man es in dem speciellen Falle mit den Teschuwas hagaonim und Consorten halten, die Wittwe von der Chaliza diSpensiren und ihr mit einem Andern eine Ebe einzugehen gestatten darf??? S. Friedman», Rabbiner. Wir werden recht gern die Ansichten von Autoritäten über diese wichtige Frage entgegennehmen, und, wenn sie nicht zu weitläufig abgefaßt sind, aufnehmen, und dann unsere Ansicht offen aussprechen. Die Redaction. 29**

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