Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 21 (1857)
- Issue
- Heft 24 (8.6.1857)
- Date
- 1857-06-08
- Page
- Seite 325 (sequence 7)
- Language
- German
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225 war diese leidige Intoleranz abusiv geworden und nach diesem Jahre siedelten sich in fast allen mehrfach erwähnten bevorrechteten Städten jüdische Familien an, darunter viele Besitzer größerer industrieller Etablissements, Oekonomiepächter u. s. w., wir können sagen, gewiß nirgends zum Nachtheile der Allgemeinheit, wenn man die Dinge mit vorurtheilsfrciem Auge, ohne Neid und Aerger über das rastlose Streben, über das Geschick und die Sparsamkeit der Mehrzahl der Israeliten betrachtet." Der „Tagesbote" theilt den Wortlaut des bürgermeisterämtlichen Erlasses mit, der wie folgt lautet: „Herrn ... Auf Grund der k. Stadt Saaz von Mailand Sr. Maj. Ferdinand I. ertheilten und in Rechtskraft bestehenden Privilegiums, durch welches den fremder Obrigkeit unterstehenden Juden der Aufenthalt in der Stadt Saaz nicht gestattet ist, — wird Ihnen hiermit der Auftrag ertheilt, die Stadt Saaz binnen 14 Tagen bei Vermeidung gesetzlicher Zwangsmaßre-' geln unter gleichzeitiger Erhebung Ihres Hieramts erliegenden Heimathscheines, zu verlassen. Bürgermeisteramt Saaz, am 24. April 1857« Schönfeld." und begleitet es mit folgenden Bemerkungen: „Einer solchen Verordnung gegenüber wird es überflüssig, vom Zeitgeiste, von der Humanität oder Civilisation zu sprechen; wir wollen uns nur, obwohl Laien in jure, auf formellem Rechtsboden bewegen. Die Verordnung schämt sich, das Datum des Privilegiums, auf welches sie sich, sonderbar genug, beruft, anzuführcn, so wollen wir sein Alter wenigstens annäherungsweise angeben. Ferdinand I. starb 1564. Das Privilegium, das jedenfalls vor seinem Tode datirte, muß also ungefähr 300 Jahre alt sein; es stammt daher aus einer bittern, zerklüfteten Zeit, deren schmerzliche Folgen Deutschland noch heute fühlt. Jndeß sind neben dem deutschen Kaiserreich und neben manchem andern Großen und Herrlichen, auch vieles Morsche und Alte und viele Vorrechte und Leistungen gefallen. — Die Saazer würden wohl über ihre adeligen Nachbaren lachen, wenn diese nach altem Rechte, auf die Pest-Kuh, auf das Pest- Bett, aus Zinshühner, oder auf das jus primae noctis reflectiren wollten. Aber ihr Privilegium im Punkte der Juden, das soll nach einem Laufe von 300 Jahren aufrecht geblieben sein. Und doch, liebwerthe deutsche Bürger, sind die erwähnten Vorrechte mindestens ebenso historisch, als Euer faules Privilegium, welches „den fremder Obrigkeit unterstehenden Juden den Aufenthalt in der Stadt Saaz verbietet." — Wo giebt es denn heut zu Tage in Oesterreich fremde Obrigkeiten? — Wir kennen nur eine Obrigkeit— unfern Kaiser! Trotz der Veränderung aller Verhältnisse und trotzdem wir auch in Oesterreich keine verschiedenen Obrigkeiten mehr haben, sagt aber die Verordnung, daß das Privilegium noch in Rechtskraft bestehe. Dieses ist aber geradezu und glimpflich gesagt eine Unwahrheit. Um in Rechtskraft zu bestehen, hätte das kostbare Privilegium, abgesehen von vielen anderen Umständen, die es längst verlöschten, binnen Jahresfrist nach dem Regierungsantritte Sr. Maj. des Kaisers zur Bestätigung vorgelegt werden müssen. Dies ist sicher nicht geschehen. Denn keine Gemeinde in Oesterreich hätte in neuester Zeit, wo die Freizügigkeit und Gleichheit vor dem Gesetze zu Recht bestehen, den erbärmlichen Spaß gewagt, ein solches Privilegium Sr. k. k. Majestät, unserem gerechten Monarchen, zur Bestätigung vorzulegen." „Die Betretung des österreichischen Bodens oder eines österreichischen Schiffes macht jeden Sclaven frei," — nur in Saaz soll der Jude noch weniger als ein fremder Sclave, er soll — gar nicht sein dürfen. — Wir glauben nicht länger mit Gründen gegen ein Privilegium ankämpfen zu sollen, das wir doch seines alterthümlichen Werthes, sowie die neueste darauf bezügliche Saazer Verordnung ihrer Curiosität wegen dem böhmischen Museum dringend empfehlen möchten. Wie das Privilegium wird bald auch die Verordnung historisch geworden sein und wir citircn sie zum Theil deshalb, weil sie in ihrer Dunkelheit ein Folioblättchen unserer Hellen Gesammtcultur ist. Sie ist nur eine vereinzelte, vorübergehende Erscheinung, die bisher immer, wenn gleichzeitig und an verschiedenen Orten bemerkbar, das Herannahen trüber und gefährlicher Gewitter voraussagte. —" Am 9. Mai wurde die vom Saazer Bürgermeister verfügte Ausweisung der Juden vom k. k. Bezirksamte behoben und allen betreffenden Parteien ein Bescheid zugestellt, welcher folgendermaßen lautet: „Wird sammt Beilagen dem Rccurrenten mit der Verständigung zugestellt, daß die angefochtcne Ausweisung des Saazer Bürgerineistcramtcö vom 24. April l. I. Z. 672, weil dieselbe den Bestimmungen des Allerhöchsten Patentes vom 17. März 1849 und der Allerhöchsten Entschließung vom 16. November zuwider, unberufen und gesetzwidrig erlassen wurde, unter einem zur Gänze behoben worden sei." 24