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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1857-06-08 · Heft 24 (8.6.1857) · p. Seite 320

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
21 (1857)
Issue
Heft 24 (8.6.1857)
Date
1857-06-08
Page
Seite 320 (sequence 2)
Language
German
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320 in Bezug auf die confessionelle Ausprägung theilten sich die Stimmen, indem ein Theil die confessionelle Färbung nur wegen der gegenwärtigen Zeitverhältniffe, der andere dies für alle Zeiten nothwendig fand. Auf die dritte Frage: welches Lesebuch den besprochenen Anforderungen am meisten genüge? erklärte sich die Conferenz einstimmig für das H aesters'-Hecht'sche*). Den zweiten Gegenstand der Besprechung bildete die Frage: ob und wie die deutsche Bibel in die jüdische Familie gebracht werden könne? Die Nützlichkeit einer religiösen Lectüre wurde anerkannt und die Mitwirkung des Lehrers in und außer der Schule, das Bibellesen empfehlende Predigten und die Anschaffung der Bibel von den Confirmanden als Mittel empfohlen. Auf den Antrag eines Conferenzmitgliedes wurde ferner bestimmt, daß der Bibelauszug von vr. Auerbach in Frankfurt a. M. zum Gebrauche des Lehrers für jede Schule deS Fürftenthumö angeschafft werden solle. Endlich bildeten Besprechungen über den Erfolg bisheriger Synagogalreformen, über Anschaffung liturgischer Gesänge auf Kosten der Gemeinden und die Gründung eines Lesezirkels den Schluß der Verhandlungen, die mit Geschick und Sicherheit geleitet, anregend gewirkt und den Wunsch einer häufigeren Wiederkehr erzeugt hatten. Die fremden Mitglieder verweilten auch noch am folgenden Tage im Hause des gast- und Lehrerfreundlichen Rabbiners, sich in vertraulicher, gemächlicher Weise über verschiedene Zweige des Berufes und der Wissenschaft aussprechenb und unterhaltend. Preußen. Rawiez, 17. Mai. (Privatmitth.) Die Pos. Ztg. enthält folgenden Artikel, der in mancherlei Beziehung auffallen wird: Bei der am 28. v. M. in der hiesigen jüdischen Schule unter dem Vorsitz des Local-Schuleninspectors Pastor Kaiser abgehaltenen Abiturienten-Prüfung sind *) Dies Buch, das auch im Märzheste des „Sinai" kräftigst empfohlen wird, fand das seltenste Lob in mehreren jüdischen Blättern, selbst in denen des Auslandes. Der 2. Theil hat so eben die Presse verlassen. Es ist 15 Bogen stark und kostet nur 6 Sgr. 13 Schüler, 9 Mädchen und 4 Knaben, für entlassungsfähig erachtet worden. Außer den in anderen Confessionsschulen üblichen öffentlichen Prüfungen sind nämlich für jüdische Kinder beiderlei Geschlechts, welche die Schule verlassen und ins bürgerliche Leben übertreten wollen, noch besondere Entlaffungsprüfungen höheren Orts angeordnet. Der Zweck derselben ist, zu ermitteln, ob der Abiturient diejenige Reife deS Verstandes und die Schulkemttniß erlangt hat, die zu feinem bürgerlichen Fortkommen nothwendig sind. Wenn daher die Schulpflichtigkeit in der Regel mit dem zurückgelegten 14. Lebensjahre aufhört, so kann doch diese Bestimmung den Eraminator weder in der Weise binden, daß er ein Schulkind von der Entlassungsprüfung deswegen zurückweist, weil ihm noch einige Monate zu dem 14. Jahre fehlen, indem ausgezeichnete Talente oder besondere Familienverhältniffe eine frühere Entlassung eines Kindes aus der Schule zuweilen nicht blos rathsam, sondern selbst nothwendig machen, noch auch in der Weise, daß ein Schulkind bloS darum, weil es das 14. Jahr zurückgelegt hat, für entlaffungsfähig erklärt wird, indem es nicht auf das Alter und die Dauer des Schulbesuchs, sondern lediglich darauf abgesehen ist, daß der Forderung des Gesetzes möglichst vollständig genügt und der Schulbesuch so lange fortgesetzt werde, bis ein Kind nach dem Befunde seines Eraminators die nothwendigen Kenntnisse erlangt hat. Zur Abnahme der Prüfung stehen alljährlich zwei Termine fest, im April und im September. Sie erfolgt sowohl schriftlich als mündlich. Die schriftliche findet zwei Tage vor der mündlichen unter Aufsicht eines Lehrers statt und besteht in der Anfertigung eines leichten und kurzen deutschen Aufsatzes, dessen Thema aus dem Jdeenkreise der Eraminanden zu nehmen ist, von zwei bis drei Erempeln aus verschiedenen Rechnungsarten, einer deutschen und lateinischen kalligraphischen und einer Zeichenprobe. Um die Ueberzeugung zu gewinnen, daß die schriftlichen Arbeiten ohne fremde Hülfe angefertigt sind, beginnt die mündliche Prüfung mit einigen Fragen über die betreffenden stylistischen Arbeiten und verbreitet sich dann über sämmtliche in der Schule behandelte Unterrichtsgegenstände. Nach abgehaltener Prüfung wird für jeden Geprüften ein pflichtmäßiges Zeugniß über die erlangten Schulkenntniffe von dem Eraminator ausgestellt, mit dem Amtssiegel bekräftigt und nebst dem Geburts- und Impfschein dem Magistrat zur Aushändigung zugefertigt. Die Magistrate

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