Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 21 (1857)
- Issue
- Heft 23 (1.6.1857)
- Date
- 1857-06-01
- Page
- Seite 310 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3224737-3226039-3226063--16146-3244983- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
810 Fenster. ES sei ihm jedoch nie eingefallen, den Mann in seinem ehrlichen Erwerbe zu stören. Und damit wurden die menschenfreundlichen Herren Kläger entlassen. — Es freuet mich bei dieser Gelegenheit bemerken zu können, daß überhaupt bei den höhern Beamten ein Geist der Humanität waltet. Die Willkür der „kleinen Herren" könnte aber nur durch das Gesetz gezähmt werden. Es wäre daher zu wünschen, daß das Provisorium bald ein Ende nehme. Allerdings scheint die jetzige Berserkerwuth dadurch entstanden zu sein, weil man glaubt, daß das betreffende Gesetz bald erscheinen werde. Hoffen wir, daß die Behörden sich von diesen Kundgebungen nicht werden beirren lassen. Der Jahresbericht des Handwerkvereines ist erschienen und ich hebe daraus hervor, daß heuer zum ersten Male die Todesco'sche Stiftung im Jahre 1844 dem Zwecke gemäß verwendet wurde. Der Drechslermeister Herr Ncufeld, der die vom Stiftungsbricfe vorgeschriebenen Bedingungen erfüllte, erhielt 500 fl. C. M. als Unterstützung. Auch das israelitische Spital legte einen Rechenschaftsbericht ab und ich kann nicht umhin, aus vollem Herzen dem Arzte Herrn vr. Herzfelder und dem Spitalverwalter Herrn Dr. Wölfler Lob zu zollen. Möge der Herr ihnen ihre menschenfreundlichen Werke lohnen. Soeben ergeht von Seite des Vorstandes ein Aufruf an die Frauen und Jungfrauen, sich mit Gaben für das neue Gotteshaus zu betheiligen. Wie gewöhnlich ziehen auch heuer in dem schönen Monat Mai viele Gäste nach und durch Wien, worunter auch viele Rabbiner. Es freuet mich, unter diesen Herrn Rabbiner Oppenheim in Jamnitz hervorhcben zu können. Tiefes, gründliches Wissen mit einer angenehmen ruhigen, freundlichen Erscheinung stehen da in Verbindung. Während der Anwesenheit Sr. Maj. des Kaisers zu Pesth-Ofen, besuchte derselbe die Fabrik des Herrn Goldberg. NB. In meiner Corresp. No. 18 befindet sich ein sinnstörender Druckfehler statt „jüdisches Journal" soll es heißen juridisches Journal. Wim, 14. Mai. Die „Oesterr. Zeit." enthält Folgendes: Auf den Recurs der israelitischen Bewohner in Saaz über daS mehrerwähnte bürgermeisterliche Edikt ist folgender Bescheid erfolgt: -„Wird sammt Beilagen den Recurrenten mit der Verständigung zugestellt, daß die angefochtene Ausweisung des Saazer Bürgermeisteramtes vom 24. April 1857, Z. 672, weil dieselbe den Bestimmungen des allerhöchsten Patentes vom 17. März 1849*) und der allerh. Entschließung vom 16. November 1849 zuwider, unberufen und gesetzwidrig erlassen wurde, unter Einem zur Gänze behoben worden sei." K. K. Bezirksamt Saaz, 9. Mai 1857. Der k. k. Bezirksvorsteher: Groß m. p. Prag, 10. Mai. Es freuet mich, eine Correspondenz aus Prag No. 18 dahin zu berichtigen, daß jetzt im Allgemeinen allerdings eine größere Aufmerksamkeit dem Hebräischen zugewendet wird und geschieht auch viel Lobenswerthes. Herr Rabbiner Rappoport und Herr vr. Kämpf wenden diesem Gegenstände ihre Aufmerksamkeit zu. Es soll auch jetzt neben der Talmud-Thoraschule eine Beth-Hamidraschschule entstehen. Bei der berühmt berüchtigten Geschichte des Herrn Bürgermeisters zu Saaz, zeichnete sich in edler Weise der „Tagesbote aus Böhmen" aus. Die hiesige Journalistik hat übrigens einstimmig Chorus gegen jenen Erlaß gemacht, auch die officielle Prager Zeitung. Preßburg, 1. Mai. (Privatmitth.) Dem Lehrer soll eine Zukunft geschaffen werden, denn nur in der gesicherten Zukunft des Lehrers ist das Gedeihen der Schule gesichert, aber die jüdischen Eltern denken von dem Lehrer, wie die einstmaligen Egypter von ihren Hirten; während sie ihre Schaft vergötterten, verabscheuten sie die Kaste der Hirten. Wem aber kommt mehr und zuerst die Verpflichtung zu, seinem ihm unterstehenden Lehrer das Wort zu reden, als dein Seclenhirten! Wer hat mehr und zuerst die Gelegenheit, die moralische Kraft und Macht, die freie Ansicht seiner Gedanken in der Gemeinde hö- *) Das Gemeindegesetz, dessen §. 25. also lautet: „Fremden kann, wenn sie sich über ihre Zuständigkeit durch einen nicht erloschenen Heimathsschein ausweisen, so lange sie sich entsprechend verhalten und die Mittel zu ihrer Erhaltung besitzen, der zeitliche Aufenthalt in der Gemeinde nicht verweigert werden. Fühlt sich ein Fremder in dieser Beziehung durch einen Gemeindebeschluß gedrückt, so kann er sich um Abhülft an die Bezirksbehörde wenden."