Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 21 (1857)
- Issue
- Heft 23 (1.6.1857)
- Date
- 1857-06-01
- Page
- Seite 306 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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306 ten, wie Jost (S. 236. u. 275.) mit einer solchen Bestimmtheit behauptet, daß er deshalb in der Relation in Meg. Taanith 16, wo es heißt, die Königin Salome sei bei der Sitzung des sadducäischen Synedrions zugegen gewesen, den Ausdruck Sanhedrin verdächtigt. Das männliche Geschlecht hat im Judenthum keine größere Heiligkeit als das weibliche, und wenn die Frauen im Tempel eine besondere Halle hatten, so war dieses ans Schicklichkeitsgründen, wie es auch in unsren Synagogen gehalten ist. Aber auch zugegeben, es fände sich für diese Behauptung eine rabbinische Quelle*), so ist es denn doch nicht auffallend, wenn ein sadducäisches Synedrion der Königin Salome den Zutritt zu ihren Sitzungen verstattet; hat es doch kein Synedrion zu verhindern vermocht, daß Jannai Alerander eben diese Salome, seines Bruderswittwe, ehelichte, was einem mosaischen Gebote zuwider war, wie der Vers, selbst bemerkt! Zu der Verordnung Hillels, hinsichtlich des Rückkaufs eines Hauses in ummauerten Städten, welche gesetzliche Bestimmung von der Jobelfeier abhängig ist, bemerkt der Vers. (S. 266.): „Dieser Punkt ist Ln so fern merkwürdig, als er beweist, daß man die Jobelgesetze mindestens in Jerusalem, ohne das Jobeljahr zu rechnen, doch in Betreff der Eigenthumsbestimmungen nach Thunlichkeit beobachtete"; der Vers, scheint damit die schon von den Tosasoth erhobene Frage: da doch in der zweiten Tempelperiode keine Jobelfeier mehr stattsand, so fände auch kein Zwangsrückkauf mehr statt, zu beantworten. Jost dachte aber nicht daran, daß es eines von den zehn Vorrechten war, die Jerusalem besaß, daß der Verkäufer eines Hauses solches zu jeder beliebigen Zeit zurückkaufen konnte, Hillels Verordnung daher jedenfalls für Jerusalem überflüssig war. Aeußere Rücksichten halten uns ab, des Vfs. Darstellung von Jesus von Nazareth, seiner Lehre und seinem Anhänge hier zu besprechen; nur das Befremden können wir uns nicht enthalten hier hervorzuheben, daß Jost, der gewöhnlich der geistreichsten Kombination keine Berechtigung zugesteht, im historischen Gewände zu erscheinen, wenn keine vollwichtige Quelle für sie einsteht, S. 438. ohne nähern Nachweis von den Schulen Schammai und Hillels sagt: „Die Fortschritte des Christenthums, *) Wenn der Talmud (Kiduschin 52b) fragt: „wie kommen Frauen in die Asara?" so meint er damit, sie haben doch eine besondere Halle, aber nicht, daß ihnen gesetzlich das Betreten der Asara verboten sei. Dies ist auch die Meinung von Raschi, dessen ungenauen Ausdruck die Tosasoth mit Unrecht rügen. Corresp. welches immer noch als Judenthum auftrat, verstärkten die Scheidung jener Richtungen. Die Hillel'sche Schule sah in den Lehren des Christenthums keine Gefahr für die jüdische Religion, wenn sie auch zur Bestrafung einiger Gesetzübertreter mitwirkte, die Schule Schammai aber wollte durch die möglichste Gesetzesstrenge jeder Uebertretung Vorbeugen". Die Beziehungen auf das Urchristenthum sind in den jüdischen Quellen so dürftig und unklar, daß ein Darsteller seine Gedanken nicht errathen lassen sollte. Eine solche Unklarheit findet sich auch im darauffolgenden Satze. Der sonst sehr bibelfeste Verf. sagt S. 156.: „Viele andere Schicklichkeitsgesetze wurden nach und nach zur stehenden Ordnung, z. B. daß ein Priester nicht im Zustand des Rausches, oder in Trauer, oder ohne Hände und Füße zu waschen re. das Heiligthum betreten durfte", und giebt als Quelle Sebachim 2, 1. an, während diese rein biblische Gesetze sind (2. M. 31, 20.: 3. M. 10, 9.); im Talmud werden diese Gesetze nur dahin erweitert, daß, wenn ein Priester in diesem Zustande den Dienst verrichtet hat, solcher ungültig ist. Zwei sinnentstellende Druckfehler hat der Verf. zu corrigiren unterlassen, die wir als solche hier anmerken. S. 161. Anm. 1. ist in dem Satze „dies ist der Sinn der Stelle Rosch. Hosch. 27. nicht", das Wort „nicht" zu streichen. S. 267. Z. 10. statt „was die Rabbinen ihm als ein hohes Verdienst anrechnen", muß es heißen: „und er beschwichtigte sie mit Worten" — Wir scheiden hier vorläufig vom Verf., der in diesem Werke eine tiefe Einsicht in die innere Werkstatt des Volksdaseins und des Glaubens und eine hohe Begeisterung für die rabbinische Wirksamkeit darlegt, und wir sehen mit gespannter Erwartung der Fortsetzung dieses Werkes entgegen, in welchem der Verf. hoffentlich auf die organischen Bestandtheile der Halacha, auf die in verschiedenen Zeiten und Orten entstandenen Sitten und Gebräuche und auf die als sinaitische Tradition ausgegebenen Gesetze näher eingehen wird. Solche kritische Untersuchungen haben für die Gegenwart mehr Werth und dürfen in einer Geschichte des Judenthums weniger übergangen werden, als eine Beschreibung des vor fast zwei Jahrtausenden eingeäscherten Tempels. Raphael Kirchheim. Amsterdam, im April. Man meldet uns, daß die hebräische Privatbibliothek des jüngst verstorbenen Herrn S. B. Rubens, Pakid des heiligen Landes, innerhalb kurzer Frist in öffentliche Auction gebracht werden wird.