Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 21 (1857)
- Issue
- Heft 23 (1.6.1857)
- Date
- 1857-06-01
- Page
- Seite 305 (sequence 3)
- Language
- German
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305 dacht werden. Die Freilassung der Sklaven ist bekanntlich von der Zobelfeier abhängig, und der Ansatz von 73 Schekel für das im mosaischen Gesetz auf 7? S. bestimmte Kopfgeld beruht — nach dem Talm. Jerusch. (Schekalim 1, 2.) auf einer Veränderung des Münzfußes. Die Feier des Sabbaths wurde aber auch nicht nur auf den Handel— in unserer Zeit würde man beifügen: während der Predigt — beschränkt, es wurde vielmehr nur deshalb die Verpflichtung, von den ,,Völkern des Landes" am Sabbath nichts zu kaufen, in der Urkunde hervorgehoben, weil in Jerusalem am Sabbath Speisemarkt war (Reh. 13, 15.). Wenn Jost (ibid. QJum. 1.) sagt: ,,Auch 13, 15. verurtheilt nicht die Arbeit, worauf Moses Gesetz den Tod erkennt", so liegt die Verurteilung des Keltertretens re. in Vers 17, außerdem ist diesem durch das Verbot des Ein - und Verkaufs schon vorgebeugt. Ueber die Entstehung der Septuaginta besitzen wir eine vortreffliche Arbeit von Frankel in seinen ^Vorstudien" rc., die der Verf. nicht gelesen zu haben scheint, denn sonst würde er (S. 103.) sicherlich die Ansicht von Tychsen nicht zu der seinigen gemacht und eher der Ansicht Frankels beigestimmt haben, welcher, gestützt auf die Relation im Jeruschalim und Mechilta, wo von einer Uebersetzung gar keine Rede ist, der Meinung ist, die 70 hätten Ptolemäus einen hebräischen Coder mit den erwähnten Abänderungen gegeben. Wenn nun aber auch der babyl. Talmud von einer Uebersetzung spricht, so ist bei geschichtlichen Relationen von Begebenheiten, die sich in Palästina zugetragen, der jerusal. Talmud, ungeachtet oder weil er früher abgefaßt, glaubwürdiger^). Jost will aber auch in der Relation des babyl. Talmuds nichts von einer Uebersetzung finden und erklärt wie Tychsen das dort gebrauchte laröi nicht in der Bedeutung von übersetzen, sondern nur in der gewöhnlichen Bedeutung von schreiben, und sagt, die 70 hätten den hebräischen Coder mit griechischen Buchstaben geschrieben. Dagegen muß er nothgedrungen den Ausdruck laschon in der Mischna (Meg. 8b) mit Schrift übersetzen, was sich, wie er S. 353. sagt, „deutlich in *) Dies ist die Ansicht aller Kritiker, und wenn Jost gegen Grätz (S. 232. Anm. 1.) sagt „die Kritik muß den spätem Bericht für den ächten halten", so mag dieses in halachischer Beziehung richtig sein; denn den Revactoren des babyl. Talmuds war nur die Halacha der Zweck ihres Compendiums und hatten dabei den jerusal. Talmud vor Augen. Aber auch hier verdient derselbe wegen seiner Einfachheit und rationellen Erklärung der Mischna oft den Vorzug vor dem babyl. Talmud. Corresp. den Worten tnpto fände", während dieses gerade das Umgekehrte beweist, daß laschon nur Sprache und katab auch übersetzen beißt; denn zu diesem von Jost angezogenen Satz wird als Beispiel angeführt w tfrVHfiiD, was unwiderleglich beweist, daß katab auch übersetzen heißt. Ebenso ist aus dem ganzen Zusammenhang des von Jost (S. 354.) citirten Jeruschalmi (Sota C. 7.), wo es sich davon handelt, welche Gesetzesstücke nur in hebräischer Sprache gesprochen werden müssen, zu ersehen, daß in der Erzählung: R. Levi hörte in Cäsarea das Schema hellenistisch verlesen, unter hellenistisch nicht hebräisch in hellenischer Schrift und Aussprache, sondern die hellenische Sprache selbst verstanden ist, und wenn Jost als Beweis anführt, „indem dort nicht ibri, sondern aschurith entgegengestellt wird", so beweist dieses wiederunr gegen ihn, denn aseburitb wird hier eben so wie in der oberwähnten Mischna (Megil. 8b) für die hebr. Sprache genommen, und *pi2& entgegengestettt, so wie im Jer. Sota aseburitb dem laa8 — der griechischen Sprache — entgegengestellt wird. S. 219. sagt Jost „Grätz citirt unrichtig Vi-tttt, was gar keinen Sinn hat, statt tn-vaii* 8pro"; beide Lesearten, die sich hier in der Mischna finden, geben aber einen und denselben Sinn und wir begreifen nicht, wie der Ueberfttzer der Mischna hier Grätz rügen kann. So scheint Jost auch die Mischna in Chetuboth nicht recht aufgefaßt zu haben, wo eine kontroverse über den Fall stattfindet, ob ein Bräutigam, dem der Schwiegervater die versprochene Mitgift vorenthält, seine angelobte Braut sitzen lassen kann, oder sie entweder ehelichen, oder entlassen müsse. Der Vers, macht hierzu (S. 288.) die Bemerkung „es handelt sich hier von der Geltung der Kiduschin, die im Vertrauen auf die Mitgift geschehen". Dem ist aber nicht so; denn die Gültigkeit der Kiduschin ist hier nicht von der Mitgift bedingt, es handelt sich aber darum, ob der Bräutigam sie ehelichen oder durch einen Scheidebrief entlassen müsse, oder sie gleichsam in lebendem Wittwenstand sitzen lassen könne. Die Gültigkeit der Kiduschin ist aber so wenig beanstandet, daß die Braut keineswegs ohneScheidebrief eine andere Ehe eingehen kann. Die Q-uaderhalle, der Sitz des Synedrions, befand sich zur Hälfte im Heiligthum und zur Hälfte im Vorhofe und hatte zwei Eingänge; die Sitzung des Synedrions befand sich in dem Theile, wo jeder reine Israelit Zutritt hatte. Es wird aber unsres Wissens nirgends gesagt, daß den Frauen der Zutritt zu den Synedrialsitzun-- gen versagt und die Sitzungshalle gar nicht betreten durf- 23*