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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1857-05-18 · Heft 21 (18.5.1857) · p. Seite 278

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
21 (1857)
Issue
Heft 21 (18.5.1857)
Date
1857-05-18
Page
Seite 278 (sequence 4)
Language
German
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378 einträchtigt wird, liegt klar am Tage. Mehrere Fälle kamen schon vor, in denen Juden für die Verletzung dieser Gesetze vors Gericht gestellt wurden. In den Staaten New- Uork und Ohio wurden die betheiligten Juden von den betreffenden Appellationsgerichten frei gesprochen; nicht so in einem ähnlichen Falle im Staate Pensylvanien. — Auch in hiesiger Stadt kam ein solcher Fall vor, und der Jude gewann seinen Prozeß in erster Instanz, wurde aber, auf die Appellation des öffentlichen Anklägers hin, in zweiter Instanz verurtheilt. Statt nun, wie zu erwarten stand, an die höchste Instanz Berufung einzulegen, die sicherlich mit seiner Freisprechung, d. h. dem Siege des Rechts und der Freiheit geendigt hätte, schwieg er still und unterwarf sich dem Ausspruche des mittleren Gerichtshofes. Doch zeigen die Geschäftshäuser unsrer hiesigen Israeliten zur Genüge, daß das betreffende Gesetz ein todter Buchstabe ist. Hiermit hängt noch ein anderer Gegenstand zusammen, welcher beweist, wie das religiöse Vorurtheil von gewisser Seite her sich der politischen und socialen Zustände auch im hiesigen Lande zu bemächtigen sucht, und sich theilweise auch schon bemächtigt hat. Derselbe hat es nämlich in den (sogenannten freien) Staaten unseres Nordens so weit gebracht, daß alle Eisenbahnen, welche im hiesigen Lande nur Privatunternehmungen sind, ruhen. Auch hier im Süden, d. h. den so sehr gehässigen Sclavenstaaten hat man cs schon versucht, dasselbe zu bewirken; aber vergebens. Im Staate Süd-Carolina griff man sogar zur Erreichung des Zweckes zu einem Mittelchen, das sonst mit Erfolg gekrönt zu werden pflegt. Als man, von der christlichen Geistlichkeit dazu aufgestachelt, vor einigen Jahren mit dem Entschlüsse umging, die Sache vor die in Charleston zu hallende Actionären - Versammlung zur Durchsetzung zu bringen, übertrug man auf den größten Kanzelrevner unserer Stadt eine gewisse Anzahl von Aktien, um ihm dadurch das Recht der Mitberathung und Mitabstimmung zu sichern. Und er that auch sein Bestes, um seinen Zweck zu erreichen; aber er fand einen ebenbürtigen Gegner in einem Mitgliede meiner Gemeinde, dem Advocaten Herrn Abraham Messe, dessen Beredsamkeit wir es zu verdanken haben, daß die Eigenthümer der Haupteisenbahn unseres Staates dem Beispiele des Nordens nicht folgten. Eine Bemerkung dieses Vertheidigers der Religionsfreiheit insbesondere scheint die versammelten Actionäre mit Furcht erfüllt zu haben. Er fragte sie nämlich, was sie dazu sagen würden, wenn Juden durch Ankauf von Actien sich die Majorität verschafften, — was bei dem ungeheuren Reichthum der Charlestoner Israeliten für dieselben ein Leichtes wäre — und den Beschluß faßten, ihre Eisenbahn am Samstage, als an ihrem Sabbathe, ruhen ließen? Kurz, unsere Eisenbahn geht nach wie vor am Sonntage, wie an jedem andern Tage der Woche — wie dies auf dem ganzen europäischen Festlande, selbst im Kirchenstaate geschieht. Und da fällt mir gerade noch etwas bei, das beweist, daß solche Gesetze gegen die Allgemeine Verfassung der Union streiten. Bereits im Jahre 1829 — so alt sind die Bestrebungen, — wurden Petitionen an den Senat der Vereinigten Staaten gerichtet, die Staatsposten am Sonntage auszusetzen, wurden aber als constitutionswidrige Gesetze bezweckend zurückgewiesen. Selbst auf die Gefahr hin, meine Leser zu ermüden, kann ich mir das Vergnügen nicht versagen, einige Auszüge aus dem betreffenden Commisstonsberichte des Senators Johnson von Kentucky (auch einem Sclavenstaate*^), vom 19. Januar 1829, mitzutheilen. Vielleicht finden seine goldenen Worte einmal einen Platz in einer „Geschichte der religiösen Toleranz". Derselbe spricht, nachdem er sich über die verschiedenen Sabbathe der Juden, Sabbathtag-Baptisten und Christen in hiesigem Lande geäußert, wörtlich folgendermaßen: „Die jüdische Verfassung war eine Theokratie, welche religiöse Observanzen erzwang; und obgleich der Ausschuß die Hoffnung hegt, daß kein Theil der Bürger dieses Landes ein System des religiösen Zwanges in unsere gesetzlichen Institutionen einzuführen gewillt sei, so sollte dennoch das Beispiel andrer Nationen daran mahnen, ein wachsames Auge selbst auf dessen ersten Anzeichen zu richten. — Das Comit6 ist der Meinung, daß unser Kongreß kein Recht hat, sich in diese verschiedenen Religionsmeinungen zu mischen. Es liegt durchaus nicht in der Sphäre unserer Gesetzgebung, zu bestimmen, welche Religion die wahre, und welche die falsche sei. Unsere Regierungsform ist eine rein staatliche, und keine religiöse Institution. Unsere Verfassung anerkennt das Recht jeder einzelnen Person, ihre Religion zu wählen und frei und unbehindert auszuüben. Was immer und wie sehr verschieden auch die religiösen Gesinnungen der Bürger sein mögen, sie haben Alle gleiches Recht auf den Schutz der Regierung, so lange sie die Rechte Anderer nicht beein- *) Es ist merkwürdig, daß jeder bis jetzt in Amerika vorgekommene Fanatismus im Norden entsprang und groß gezogen, — rwia — in den Sclavenstaaten aber vernichtet wurde. Das Nichtswisserthum (der Nativisten-Fanatismus) erhielt seinen ersten Todesstoß in Virginien, und wurde in Charleston vollends abgethan.

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