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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1857-05-04 · Heft 19 (4.5.1857) · p. Seite 255

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
21 (1857)
Issue
Heft 19 (4.5.1857)
Date
1857-05-04
Page
Seite 255 (sequence 9)
Language
German
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255 fall unter den Juden müsse sofort bei der Polizeibe- Hörde angemeldet werden; diese letztere bescheinigt für zwanzig Silbergroschen Stempel die Stunde der geschehenen Anmeldung, und der beamtete Arzt hat nur von dieser Stunde ab das Ableben zu berechnen. Der betreffende beamtete Arzt erhält für seine Bescheinigung, daß die Leiche früh beerdigt werden kann, gleichfalls einen Thaler. Somit ist nun das frühe Beerdigen jüdischer Leichen gegen eine Abgabe von 1 Thlr. 20 Sgr. von Staatswegen fanctionirt. Auf meinen Vorschlag: man möchte die jüdischen Leichen, gleich den christlichen, nicht vor Ablauf von 72 Stunden beerdigen lassen, ist man hohem OrtS nicht eingegangen, „um das religiöse Gefühl der Juden nicht zu verletzen". Und als ich in weiterer Instanz dem betreffenden Ministerium (aus Lessings Schrift) nachwies, daß dieser Mißbrauch von dem Talmud selber verpönt ist, erhielt ich den gewöhnlichen Bescheid, „daß man von der König!. Regierung zu Posen Bericht erfordert habe, und demzufolge die Anordnung der Königl. Regierung gerechtfertigt erscheine." Ich will einige Fälle aus meiner Praxis anführen, und jedeunbefangene Gemüth wird mit mir die Pein empfinden, solchen Unfug verewigt zu sehen. 1) Eine achtzehn Jahre alte Frau war im ersten Wochenbette am Kindbeltfieber gestorben. Ich hatte fie am letzten Tage, am Morgen eines Freitages, noch besucht, und war dann aufs Land zu einem Kranken gereist. Als ich in den Nachmittagsstunden zurückkehrte — war fie schon begraben. Abends machte man mir, als Juden, in einer christlichen Gesellschaft Vorwürfe darüber, daß ich die junge Frau so rasch hätte begraben lassen — und ein christlicher Arzt hatte das Attest zur Beerdigung gegeben. 2) Ein zweijähriges vollsaftiges Kind war am entzündlichen Nervenfieber gestorben. Ein beamteter Arzt war nicht am Orte; man bat mich, etwa zwölf Stunden nach dem Ableben des Kindes, um das beliebte Beerdigungs-Attest. Ich untersuchte die Leiche, fie war noch über und über warm; und da ich mehrere Stunden später immer noch Lebenswärme an der Leiche vorfand, so verweigerte ich die Erlaubniß zur Beerdigung. Kaum hatte ich das Zimmer verlassen, als ein anderer und zwar christlicher Arzt das Beerdigungs-Attest ertheilte. 3) Ein Kind von zwei Jahren war am Scharlach gestorben; und noch waren nicht sechs Stunden verflossen, als es mit ärztlicher und polizeilicher Erlaubniß zu Grabe getragen wurde. Man hat diesen Vorfall auf meine Veranlassung später gerügt, aber deshalb bleibt'S doch beim Alten. 4) Ein Mann in den fechSziger Jahren war in den frühen Morgenstunden an einem chronischen Unterleibsübel gestorben. Die Angehörigen meldeten der Polizeibehörde fälschlich den Abend vorher als Sterbezeit. In den Nachmittagstunden baten mich, als behandelnden Arzt, die Angehörigen, die Leiche zu besichtigen, und daS Attest zur Beerdigung zu ertheilen, da der beamtete Arzt verreist sei. Ich untersuchte die Leiche etwa fünf Uhr Nachmittags, fand keine Spur von Fäulniß, keine Starre, den Unterleib warm. Natürlich verweigerte ich die Ertheilung eines Beerdigungsscheins. Bald darauf war der beamtete Arzt von seiner Reise zurückgekehrt und zur Leiche geholt worden — und um 6 Uhr wurde die Leiche, mit Beobachtung aller polizeilichen Vorschriften, bereits begraben. Um solcher fatalen Controlle zu entgehen, ist ein Physikus aus die Idee gekommen, wenn er verreisen mußte und eine jüdische Leiche noch nicht 24 Stunden gelegen hatte, das Attest zur Beerdigung vor Ablauf dieser Frist auszufertigen und dasselbe in seinem Hause zurückzulaffen, damit eS zur „vorschriftsmäßigen" Zeit den Petenten auSgehändigt werden möchte. Solches find die Früchte von erceptionellen Gesetzen. Wie ist nun diesem Uebel dennoch zu begegnen? Man prüfe meine Vorschläge: 1) Es müssen die Rabbiner darüber wachen, daß keine jüdische Leiche vor Ablauf von 72 Stunden beerdigt werde — durch Warnung und Belehrung des Volkes über die Barbarei, welcher es sich durch die übereilte Beerdigung schuldig macht, und daß unsere Religion dieses Treiben ausdrücklich verbietet. 2) Die Rabbiner müssen wie die christlichen Geistlichen bei namhafter Strafe dafür verantwortlich gemacht werden, daß sie eine frühere als gesetzliche Beerdigung nicht gestatten.*) 3) Nur bei Cholera und Typhus-Epidemien — wenn sie amtlich constatirt sind, sollen Ausnahmen gestattet sein, und auch nur dann, wenn der behandelnde Arzt als Ursache des Todes eine solche Krankheit bezeichnet und *) Bei diesem Punkte müssen wir doch bemerken, daß der Rabbiner in Preußen weder ein Recht noch eine Macht hat, die Bestattung einer Leiche zu befehlen oder zu verhindern! Die Redaction. 19

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