Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 21 (1857)
- Issue
- Heft 19 (4.5.1857)
- Date
- 1857-05-04
- Page
- Seite 254 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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254 und es soll von ihren Aussprüchen nicht reformsüchtig, sondern mit aller Behutsamkeit und nur da abgegangen werden, wo, wie in den angeführten Beispielen, die buchstäbliche Anwendung so BieleS gegen sich hat. Dies zur Verständigung mit dem einen und zugleich ein für allemal zur Abwehr gegen die Jnvectiven des andern Correspondenten aus Hannover. Denn daß ich mich mit diesem nicht verständigen kann und mit seinem Meinungsgenossen, den es bei dem Gedanken ganz schaurig überläuft, „daß Halacha, Vernunft und Menschlichkeit, die Jahrtausende in Kampf und Zwietracht verbracht, friedlich sich vereinen" (sie), daS bedarf keiner Versicherung. Und eben so bedürfen seine Verdrehungen — er läßt mich z. B. gesagt haben, in der Halacha halte man oft einen Strohhalm für einen LebenSbaum und reiße eine tiefe Wurzel, durch Geschichte und Tradition sanctionirt, leichtfertig aus, während ich gerade umgekehrt zugegeben habe und wiederholt zugebe, daß die vertraute Bekanntschaft mit der Halacha der Talisman sei gegen solche Verirrungen — und seine Abweichungen von der Wahrheit für den aufmerksamen Leser keiner Beleuchtung, besonders nachdem Sie, geehrtester Herr Redacteur, ihn schon heimgeleuchtet haben. Nur ein Punkt, weil gar zu verleumderisch, sei noch hervorgehoben. Er will wissen, ein weniger skrupulöser Rabbiner sei leichkfertig in der Aufnahme von tr-u. Aber in Hannover, in Bremen, in Hamburg und im ganzen jüdischen Nordosten Deutschlands weiß man recht wohl, wer sich zu solcher Aufnahme am bereitwilligsten finden lasse. Es ist gerade einer von denjenigen, die der Correspondent aus Hannover so ritterlich und todcsmuthig vertheidigt. Lügen haben kurze Beine. — Zum Schluffe noch eine Bemerkung für den würdigen Correspondenten von der untern Mosel. Es ist wohl richtig, daß und idto-i das Verbot, ein Cohen solle keine irn-ps ehelichen, auf Ezech. 44, 22. gründen wollen. Aber örnn, und viü*"“i verwerfen mit Recht diese Begründung und lassen nur den andern Grund N217 viw» gelten und diese Meinung ist auch die im Eben Haöser 6, 8. recipirte. Es liegt dem Eregeten klar zu Tage, daß Ezechiel hier wie noch manchmal in Widerspruch ist mit den Bestimmungen der Thora und man wird schwerlich irren, wenn man annimmt, die Rabbinen haben dort bei dem Ausspruche: ynmo mai m« bapTrp nvv rusb nupa min i“D“i (Sabbat 13., b. Menachoth 45, a.) auch diesen Vers im Auge gehabt, obgleich der Talmud diese Stelle nicht ausdrücklich aufzählt«*) —r. Preußen. Grätz im Großherzogth. Posen, April. (Privatmitth.) Als Arzt und Jude fühle ich mich verpflichtet, im Namen der Humanität und Religion auf daS bei uns noch übliche hastige Begraben der jüdischen Leichen die Aufmerksamkeit jedes Gebildeten und jedes Juden insbesondere zu lenken. Lebendig begraben werden —, welch' schrecklicher Gedanke! Doch denken ja die wenigsten Menschen bei ihren religiösen Handlungen; die Meisten verrichten fie aus Gewohnheit mechanisch, wie die Lungen das Athemholen. Unsere Stadt zählt gegen 4000 Einwohner, unter denen die Hälfte Juden. Seit länger denn 20 Jahren wohne ich unter ihnen, und eben so lange kämpfe ich gegen diesen Mißbrauch, aber vergebens, denn heute noch wie vormals eilt man, die warme Leiche zu begraben. Bekanntlich soll nach polizeilicher Vorschrift keine Leiche vor Ablauf von 72 Stunden beerdigt werden; doch sind Ausnahmen gestattet, wenn z. B. der Kranke an einer ansteckenden Krankheit gestorben, wenn daS SterbehauS mit Bewohnern so sehr überfüllt ist, daß von der Ausdünstung der Leiche Nachtheil für die Lebenden zu befürchten ist u. s. w. In solchen Fällen ist die frühzeitige Beerdigung christlicher Leichen gestattet, wenn ein Arzt bescheinigt, daß die Fäulniß bereits begonnen habe. Für jüdische Leichen ist noch die erschwerende Vorschrift hinzugefügt: daß diese Bescheinigung erst vierundzwanzig Stunden nach dem Ableben und von einem beamteten Arzte (Kreisphysikus oder Kreischirurgus), wenn solcher am Orte ist, ausgestellt sein müsse. Aber auch diese Vorsicht wurde vereitelt; denn man meldete dem Arzte einen andern Krankheitsnamen und eine viel frühere Todesstunde, wenn derselbe nicht zufällig der behandelnde war und beides besser kannte. Als dieser Mißbrauch zur Sprache gebracht worden, ordnete die König!. Regierung zu Posen „speciell für die Stadt Grätz" an: Jeder Todes- *) Ueber die Reformen, welche der Prophet Jecheskel im Cultus angeordnet, haben wir vor einigen Jahren in dieser Zeitung, ausführlich in unserm Bibelwerke Th. II. S. 1293. ff. verhandelt. Redact.