Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 21 (1857)
- Issue
- Heft 16 (13.4.1857)
- Date
- 1857-04-13
- Page
- Seite 213 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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äiB , Vom Ostseestrande, im März. (Eingesandt.) Dem Correspondenten „von der untern Weser'" (No. 12) stellen wir gerade die Frage entgegen: „Und wie und wo anders weilen* *), als in den vier Ellen der Halacha?"" Denn so wie wir heraustreten aus der Halacha, so haben wir der individuellen Willkür und Deutung Thür und Thor geöffnet; denn, gerade die prägnanten Fälle, die der Korrespondent dort anführt, sind ja schlagende Beweise, wie weit die Willkür des Einzelnen greift, wenn sie aus den vier Ellen der Halacha heraustritt. Die Halacha ist aber sicherlich nicht eine bloße Phrase, die man in das Prokrustesbett eigenmächtiger und beliebiger Deutung strecken kann, sondern ein scharf abgegrenztes Gebiet, aber auch nicht ein mumienartig erstorbenes, längst vermodertes, sondern ein in das Leben und mit dem Leben innerhalb des religiösen Bewußtseins fortschreitendes, wie ihr Wort selber bedeutet (^n), und es ist mit ihr und in ihr zu leben (üN2 Tn). Soll aber die Halacha verschulden und büßen, was der Einzelne aus Unkenntniß und Mißverständniß gegen sie selber sündigt? Der erste von dem Correspondenten angeführte Fall zeugt dafür, daß hier blos individuelle, nicht in den Geist der Halacha erndringende Ansicht obwaltete; sonst würden Maimonides und spätere, noch rigorösere Rabbinen, wie und Andere die Wiederverheirathung nicht für zulässig erklärt Haben (s. rjDv» rn2 zu Eben Haöser §. 9). — Eben so ist der zweite Fall, welchen der Korrespondent anführt, abgesehen von der dort gestellten Forderung, gewiß, ohne den Geist der Halacha zu verletzen, anders und selbst der Jetztzeit angemessener zu entscheiden, als er dort entschieden wurde; und daß an der tact- und rücksichtslosen Entscheidung des dritten Falles nicht die Halacha Schuld trage, gesteht auch der Korrespondent zu. Die Halacha aber soll ja eben die geeignete Schranke gegen die Willkür der einzelnen Rabbinen bilden; denn wie hier auf rigorosem, hyperorthodorem Gebiete, so können auch leicht auf entgegengesetzter Seite Ueber- und Eingriffe in das mosaische Ehegesetz geschehen, wenn „man nicht innerhalb der vier Ellen der Halacha weilt/" Ein eclatantes Beispiel beweise dieses. In Preußen besteht bekanntlich seit dem Gesetze vom 23. Juli 1847 gesetzlich nur und viele dergleichen. Im Uebrigen ist ja auch Trauer und Buße noch nicht auf eine Stufe zu stellen! Redact. *) In No. 12. steht der Druckfehler: „Weiter" statt „Weilen" (es wird dort hingewiesen auf Frankel's Leitartikel im.1.) Hefte seiner Monatsschrift 1857). die Civilehe und eine religiöse Trauung für Juden giebt es vor dem Staatsgesetze nicht. Nun aber collidiren manche Ehebedingungen im Landrechte mit dem mosaischen Ehegesetze; so vor Allem folgende: Nach 3. Most 18, 14 ist die Ehe mit der Wittwe des Vaterbruders verboten, und die Frau heißet dort ausdrücklich: Tante; nach dem Landrechte aber ist die Ehe mit einer wirklichen Schwester des Vaters oder der Mutter nur verboten, nicht aber mit der Wittwe des Oheims. Nun wollte vor etlichen Jahren ein junger Mann die Wittwe seines Vaterbruders ehelichen; er wurde vor dem Gerichte gesetzlich aufgeboten und es wäre auch die Civilehe abgeschlossen worden, wenn nicht noch rechtzeitig durch die Belehrung von Seite eines Rabbiners, der davon Kenntniß erhielt, die Schließung der Civilehe unterblieb. Hier in diesem Falle steht freilich das mosaische Gesetz, das die Quelle aller Halacha ist, dem Landesgesetze gegenüber und beansprucht volle Berücksichtigung.*) Aber auch noch andere Fälle liegen vor, wo nur die Halacha Richtschnur sein konnte, wenn auch scheinbar die Lebensanstcht eine andere war. Denn es soll eben die Halacha „der Willkür und der subjectiven Ansicht des einzelnen Rabbiners"" entscheidend und entschieden gegenwirken. (Eingesandt.) Eine ernste Aufforderung an die Herren Rabbiner^ zumeist an die orthodoxen. Viele jüdische Familien, die koschere Küche führen, wünschen sehr das Gebiet ihrer Speisezettel dadurch zu erweitern, daß das im ganzen Orient, in vielen polnischen und böhmischen Gemeinden und hin und wieder auch in Deutschland gebräuchliche Purgiren (Porschen) der Hinterviertel allgemein eingeführt würde. Nach unserer Meinung ist hier nicht blos von einem vergrößerten sinnlichen Genuß die Rede, obgleich dieser, zumal für die Festtage, ganz den Principien des Judenthumes entspricht; sondern zugleich von einer Erhaltung sehr vieler jüdischer Familien in dem Kreise der religiösen Praxis, wo ja eines so sehr mit dem andern zusammenhängt. *) Denn nur in Criminal- und Rechtsfällen (^^ und n-wnv w) hat der Satz: wh «ri Kraft und Berechtigung, nicht aber in Fällen, wo es das innerlich religiöse Leben oder wo es das religiöseheliche Verhältniß zwischen Juden betrifft; vgl. Raschi zu Gittin Fol. 9 d. Corresp.