Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 21 (1857)
- Issue
- Heft 16 (13.4.1857)
- Date
- 1857-04-13
- Page
- Seite 212 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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212 n'öthigt werden durch das Verbot des WiederverheirathenS, wodurch sie, Gott bewahre, zur Unsittlichkeit leicht verleitet werden können."— Wahrlich, dieser alte strenge Kasuist ist rücksichtsvoller auf die damaligen Verhältnisse als jener neue Loealrabbiner, dem die geschilderten Verhältnisse in dem angegebenen Falle noch andere Gründe zur Erleichterung hätten darbieten müssen, ohne hierdurch genöthigt gewesen zu sein, sich außerhalb der Halacha zu stellen. Siehe auch Talmud Jebamoth Fol. 64, 6. Den dort angegebenen Grund des Verbots Npm .tnra» bestätigt auch die Ansicht des oben angeführten UN. — In dem von dem Berichterstatter angeführten dritten Falle hat der Rabbiner in seinem Verbot, das Kind zu beschneiden, nach meiner Ansicht gegen die deutliche Halacha gehandelt, denn diese bestimmt im Jore dea §. 268. 7, also: „Ein nichtjüdisches Kind, wenn es einen Vater hat, so kann dieser solches als Jude aufnehmen lassen, hat es aber keinen Vater und es kommt von selbst, oder dessen Mutter wünscht dessen Aufnahme, so soll die jüdische Religionsbehörde (das ■pfcr rP2) es aufnehmen", welche Bestimmung aus Talmud Ketuboth Fol. 11. 3. entnommen ist (s. Tosphot zur Stelle). Ich kann daher keinen Grund zu dem Verbot des Rabbiners mir denken, zumal wenn, wie solches vorausgesetzt wird, und auch mit Bestimmtheit anzunehmen ist, die Mutter eingewilligt hat, daß ihr Kind Jude werden soll. Der zweite Fall ist für den Rabbiner, der nicht gegen die Halacha entscheiden kann und will, viel penibler, obgleich es Einem unheimlich werden muß bei dieser Halacha, die da ftstsetzt: 'Sa MmtiD '■»&« m*pa na t-ia-w Vwtt j'rrDb trnöfco n:nt it trato dagegen: n w "i p ttmrt srnaDtt bs> 82N tibosa abi rrau s-nöara Nb hwä* na 1 n 2 72; welches gewiß gegen das Wort und den Geist der Stelle 3. B. M. 21, 7. verstößt. — Aber von der einen Seite gehört die *p2 niimp zu den Gegenständen, dir ich anfangs angedeutet habe, die noch durch keine übereinstimmende Erklärung entkräftet worden. Wenn sich auch das Volksbewußtsein in unserer Zeit über die positiven Rechte und Vorzüge der ö^airte so ziemlich hinausgesetzt hat, so daß es nicht mehr viel darauf hält, sie zuerst zur Thora aufzurufen und auch kein großes Gewicht auf deren *)a2V7 legte: so haben sich dennoch deren negative Auszeichnungen in demselben noch erhalten, wie in den Verboten, sich an Todten zu verunreinigen und deren Standes unwürdige Ehen zu schließen. — Von der andern Seite würde selbst bei der feierlichsten Erklärung, daß der Ausspruch: jede Proselytin sei als Siaat zu betrachten, auf unsere nichtjüdischen Genossen angewendet eine Unwahrheit sei und daher auch auf sie nicht mehr in Anwendung kommen darf — welcher Erklärung gewiß sehr viele, ja die meisten Rabbiner beistimmen werden: dennoch hierdurch dem 1N2 nicht erlaubt sein, eine Proselytin zu heirathen, nach der Halacha. DenN nach Talmud Kiduschin Fol. 78. a. wird dieses Verbot aus Ezech. 44, 22. bah«1' rro antfc mbina oder nach Tosphoth (s. Aboda Sara Fol. 26. b.) von r*»*» nbirö mva Nba abgeleitet, wonach der *jii2 eine Proselytin, wenn sie auch nicht als nait betrachtet wird, dennoch nicht heirathen darf. Dieses ist auch die Ansicht des N28N in seiner Bemerkung zu Maimonides (Jad Chas. 2. n"°> 's NdP2, s. auch naiBE "pa» zur Stelle und rr>2 bNTütt) zu E. E. §. 6, 20 ).— Jedoch finden sich noch manche Anhaltspunkte zur Erleichterung, in Sanhedrin Fol. 82. a. in der Ansicht und dem Ausspruche des (f. Tosphoth z. St.), in W'i zu Jebamoth Fol. 61. b., und darin, daß der angeführte Vers des Ezech. sich nur auf die Hohenpriester bezieht, was auch die Gemara an der a. St. einwendet.*) Auch könnte man vielleicht annehmen, daß nur in der Voraussetzung eines allgemein unsittlichen Lebenswandels von Seiten der tn-isa der Vers des Ezech. als Anlehnung angewendet wurde; für uns somit keine Bedeutung mehr hätte. — Ich will mich vorläufig nicht weiter hierüber auslassen. In dem vierten Falle stimme ich ganz Ihrer Ansicht aus dm von Ihnen angegebenen sehr richtigen Gründen bei, wenn ich auch gegen Ihren Beweis aus Jore dea §. 342. mich erklären muß, da nach dieser Stelle und nach Talmud Ketuboth Fl. 3, b nur dann die Trauung der Trauer vorgehet, wenn schon Alles zur Hochzeit vorbereitet war und nur wenn der Vater des Bräutigams und die Mutter der Braut plötzlich gestorben sind, aus den dort angegebenen Rückstchtsgründen, aber in allen andern Fällen geht die Trauer vor.**) *) Allerdings, aber nur die erste Hälfte des Verses wollten die tradit. Erkl. vom Hohenpriester verstehen (wegen der SnSEbN). Das Gezwungene dieser Annahme aber siehe in unserm Bibelwerke Th. II. S. 1317. Redact. **) Der geehrte College mag sich unsere Worte etwas näher ansehen; er hat nicht erwogen, daß wir mehrere Stellen angeführt haben und damit Analogieen aufstellen wollten, z. B. wenn Leichen- und Brautzug sich begegnen, wenn es gilt, bei Leichenbestattung und Trauung thätig zu sein, wo überall die Trauung vorangesetzt wird