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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1857-04-06 · Heft 15 (6.4.1857) · p. Seite 203

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
21 (1857)
Issue
Heft 15 (6.4.1857)
Date
1857-04-06
Page
Seite 203 (sequence 11)
Language
German
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203 abzusetzen, so ist der Erfolg bei einem Werke, daS in 2000 Exemplaren aufgelegt wurde und welches 24 Thaler kostet, bevor noch drei Jahre verstrichen sind, seitdem die letzten Lieferungen erschienen, jedenfalls sehr bedeutend. Nachschrift. Ich entnehme eben Journalnachrichten, daß in Berlin beiläufig 13,00p jüdische Seelen sind, darunter 2300 beitragende Gemeindemitglieder. Hier in Wien wird die Zahl der Juden 15,000 angenommen (Anfangs 1848 waren 4156 Seelen, außerdem mögen aber sehr viele Juden hier gewohnt haben, die, den damaligen Verhältnissen gemäß, sich fürchteten, dieses zu bekennen), und doch ist die Anzahl der beitragenden Mitglieder jetzt blos 1200 in runder Zahl. Da bei Geldangelegenheiten die Gemüthlichkeit aufhört, so wäre es gut, wenn man den Gegenstand etwas genauer untersuchen würde. Es bestehet hier überdies der Gebrauch, daß die Gemeindcbeamten die Cultussteuer entrichten. Wie ich höre, hat der Chef der obersten Polizeibehörde, Se. Ercellenz Freiherr v. Kempen, bei den Vorstehern des Armeninstitutes nähere Erkundigungen über die Einrichtung der Kostanstalt eingczogen, da dieselbe sich dessen Beifalls zu erfreuen hat. Nicht minder zollen die obersten Communalbeamten dieser Anstalt den größten Beifall. Großbritannien. London, 28. März. Rothschild ist von der City wieder gewählt worden, eben so Lord John Russell. Rußland. Mitau, 15. Februar. (Privatmitth.) Herr Rabbiner vr. Neuman aus Riga hat in dieser Woche bereits seine Reise nach der Residenz angetreten, um dort an den Verhandlungen der Rabbiner-Commisston, zu deren Mitglied er ernannt worden ist, baldigst Theil zu nehmen. — Die sich in St. Petersburg zeitweilig aufhaltenden Ebräer: der Bevollmächtigte des erblichen Ehrenbürgers Ginsburg, Kaufmann Rosenthal, und die Kaufleute: 1. Gilde Sweirper aus Warschau, Ausländer auS Cherson, Hurwitz aus Odessa, Schaikowitz aus Berdjansk, Rappoport aus Minsk und der Odessa'sche Kaufmannssohn Herzenstein hatten darum nachgefucht, dem Herrn und Kaiser ein prachtvolles Album, welches eine in russischer und ebräischer Sprache abgefaßte Hymne auf die Krönung Ihrer Majestäten enthält, überreichen zu dürfen. Nach huldreicher Aufnahme dieses Albums haben Se. Majestät allergnädigst zu befehlen geruht, den Darbringern daS monarchische Wohlwollen zu eröffnen. Desgleichen hat der Rabbinergehülfe zu Riga, I. E. Riwlin, daS Glück gehabt, für die von demselben Sr. Majestät dem Kaiser zugesandte, von ihm am Krönungsfeste in hebräischer Sprache gehaltene und ins Deutsche übersetzte Rede die Eröffnung des monarchischen Dankes zu erhalten. — In dazu erhaltener Veranlassung trägt der kurländische Civil-Gouverneur mittelst Publication in der Gouvernements-Zeitung den Magistraten die genaue Befolgung des Art. 273. Tom. XIV. Codex der Reichsgesetze, Paßreglement, Fortsetzung XI, auf, nach welchem Ebräer nur dann nach den beiden Residenzstädten und den innern Gouvernements sich begeben dürfen, wenn sie Kaufleute sind; ebräische Bürger aber Reisebillete dorthin auf nur 6 Wochen und lediglich zum Ankauf von Lebensmitteln erhalten, und PrikaschtschikS nur in Vollmacht der Kaufleute, bei welchen sie in Dienst stehen. — Der Herr Minister des Innern hat mittelst Schreibens an Se. Durchlaucht Herrn General-Gouverneur vom 17. September 1856 No. 1202. seine Genehinigung dazu ertheilt: 1) daß die Colonisation der sich dazu freiwillig meldenden kurländischen Ebräer in dem Jekaterinoslaw'schen und nicht in dem Cherson'-- schen Gouvernement bewerkstelligt werde, und 2) daß zur Bestreitung der Colonisationskosten für arme Ebräerfamilien jährlich 6000 Rubel Silber aus den Gouvernements-Karobka-Mitteln abgelassen und freiwillige Beiträge sowohl von Gemeinden als auch von Privatpersonen entgegengenommen werden. Indem daS kurländische Gouvernements - Ebräer - Comitä solches zur allgemeinen Kenntniß bringt, fordert es, in Gemäßheit der bestehenden Verordnung, diejenigen Hebräer, die auf eigene Kosten sich überzusiedeln gesonnen sein sollten, zur zeitigen Meldung, entweder bei den betreffenden Stadtobrigleiten oder bei dem Gouvernements-Ebräer-Comits, auf. Bei demselben Comits werden auch sreiwillige Beiträge zur Colonisation armer Ebräerfamilien entgegengenommen. — Der Ukas deS dirigirenden Senats aus dem ersten Departement vom Jahre 1856 No. 45,295. veröffentlicht die Allerhöchst bestätigte Verfügung deS 15**

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