Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 21 (1857)
- Issue
- Heft 15 (6.4.1857)
- Date
- 1857-04-06
- Page
- Seite 197 (sequence 5)
- Language
- German
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197 auf.seiner Ansicht beharre oder nicht, jedenfalls dürfen wir aber von seiner Unparteilichkeit und seinem Rechtsgefüh! verlangen, daß er Grätz und der Wahrheit die Ehre erzeige, zu erklären: daß Luria an allen Jnvectiven partikipire, womit er Grätz so reichlich bedacht hat. Bei der merkwürdigen Uebereinstimmung, die in Gedanken, Citaten und Worten zwischen Luria und Grätz hier herrscht, halten wir der Schikane gegenüber die Bemerkung nicht für überflüssig, daß die Werke dieser beiden Gelehrten zu gleicher Zeit gedruckt wurden, ein Plagiat daher nicht stattfinden konnte. Was aber den Streitpunkt betrifft, ob den Deutungsregeln vom Talmud selbst ein traditioneller Charakter beigelegt werde oder nicht, so ist, vom wissenschaftlichen Standpunkt aus betrachtet, diese Frage noch nicht zum Abschlüsse gekommen. Und wenn (im jüngsten Heft des Jeschurun) von einem Kritiker gegen die von Löw in seiner Schrift „praktische Einleitung" re. niedergelegte Ansicht, der Talmud wisse nichts von dem traditionellen Charakter der Deutungsregeln, auf die Stelle im Talmud hingewiesen wurde: „Auch von Demjenigen, der da sagt, die ganze Thora ist von Gott außer dieser Schlußfolgerung, dieser Wortanalogie, heißt es: denn das Wort Gottes hat er verachtet" (Sanh. 99.), fo ist bekanntlich diese Stelle um so weniger maßgebend, weil der Talmud Zeruschalmi die Erklärung beifügt, unter „Schlußfolgerung" sei hier der Bibelvers 4, 24. verstanden, und „Wortanalogie" steht nicht im Zeruschalmi. Von der Wortanalogie sagt zwar der Talmud „man dürfe sie nicht nach eigener Autorität aufstellen", allein damit ist nach dem nüchternen Sinne noch nicht gesagt., daß sie sinaitischen Ursprungs sei, sondern nur, daß man sich ihrer nicht so leicht und willkürlich bedienen soll, weil, wie Moses b. Nachman sagt, die Wvrtanalogie sehr leicht anzuwenden und vermittelst derselben die widersprechendsten Schlüffe gefolgert werden können; denn hier ist nicht die Vernunft, wie in der Schlußfolgerung, der Leitfaden und Vermittler, sondern das bloße Wort. Wmn die Beweise für den traditionellen Charakter der Deutungsregeln auf solchen schwachen Basen ruhen, da ist es mehr als vermessen, den Gegner mit „Ignoranz, Perfidie" und ähnlichen liebenswürdigen Apostrophen zu becomplimentiren, wie es Löw's Kritiker zu thun sich nicht entblödet. . -—. Unsrem jüngsten Bericht über einige polnische Druckwerke haben wir noch beizufügen, daß in Wilna das Schriftchen Schaaloth min. Haschomajim von Jsaac aus Corbeil als Editio prmceps edirt ist, während solches schon. 1815 dem in Livorno gedruckten 5. Theil der Jeschuboth von David b. Simra beigefügt worden ist. Wir bemerken bei dieser Gelegenheit, daß die No. 264. dieser schätzbaren Gutachten eine gesetzesrechtliche Entscheidung von D. b. S. enthält, wonach im Occident die Priester bestiefelt oder beschuhenden Priestersegen sprechen dürfen. Raphael Kirchheim. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Aus Württemberg, im März. (Privatmitth.) Schon früher wurde berichtet, daß die Kaulla'sche Familienstiftung durch Ministerialerlaß das Recht der juristischen Persönlichkeit erlangt hat. Die Stiftungsurkunde wurde neu revidirt und die Statuten herausgegeben. Die seligen Stifter waren der k. k. Rath Jakob Raphael Kaulla und dessen Schwester Kaulla Raphael verehelichte Kiese Auerbacher. Ersterer 1809, letztere 1810 in Hechingen verstorben, haben ein Capital fondirt, das jetzt auf 32,000 Fl. angewachsen ist, dessen jährlicher Zinsertrag auf dreifache Weise verwendet werden soll zur: 1) Unterstützung hilfsbedürftiger Familiengenossen, 2) Verleihung von Stipendien für die Ausbildung mosaischer Theologen, 3) Verleihung von Stipendien für wissenschaftliche, künstlerische, gewerbliche und landwirthschaftliche Ausbildung an Jünglinge, die der Familie der Stifter angehören. Der geringste Betrag einer Präbende oder eines Stipendiums in allen drei Abtheilungen ist auf 100 Fl. festgesetzt; doch können auch solche im einzelnen Betrage von 150 Fl., 200 Fl., 250 Fl., 300 Fl. und 350 Fl. gereicht werden. Zur Bewerbung in Abtheilung H. sind berechtigt alle Israeliten, welche mosaische Theologie studiren, wenigstens 12 und höchstens 25 Jahre alt sind. Württemberger sind vor andern Bewerbern zu berücksichtigen. Von Zeit zu Zeit werden vom Familiemathe, eventuell von der israelitischen Oberkirchenbehörde Prämien von mindestens 50 Ducaten an einen Israeliten für irgend eine ausgezeichnete Leistung verabreicht. Vorsteher des Familienraths ist der Hofagent Salomo Jakob Kaulla, Curator Assessor vr. Jordan.