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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1857-03-30 · Heft 14 (30.3.1857) · p. Seite 183

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
21 (1857)
Issue
Heft 14 (30.3.1857)
Date
1857-03-30
Page
Seite 183 (sequence 5)
Language
German
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183 §. 1. Die Beschneidung, welche nach der Lehre der heiligen Schrift in der Regel am achten Tage nach der Geburt vorzunehmen ist, muß aufgeschoben werden, wenn der Arzt oder der Beschneider einen krankhaften Zustand an dem Kinde vorfindet, welcher einen Aufschub der Operation nöthig macht, und letztere muß so lange unterbleiben, als es der Arzt nach gewissenhafter Erwägung für nothwendig hält. tz. 2. Die Operation ist im Winter und bei ungünstiger Witterung, ferner bei größerer Entfernung der nicht im Orte selbst befindlichen Synagoge zu jeder Jahreszeit, nicht in der Synagoge, sondern im Hause der Eltern, und zwar zur Winterszeit in geheiztem Zimmer, vorzunehmen. §. 3. Wo es ohne zu große Kosten geschehen kann, sost die Beschneidung nur in Gegenwart eines Arztes, der zugleich Wundarzt ist, oder eines Wundarztes erster Abtheilung vorgenommen werden, welcher darüber wachen wird, daß die in dieser Verordnung gegebenen technischen Bestimmungen eingehalten werden. In Fällen, wo eine abnorme Körperbeschaffenheit des Kindes die Beiziehung eines Arztes oder Wundarztes räthlich macht, ist der Beschneider dafür verantwortlich, daß diese nicht unterbleibe. §♦ 4. Vor Abtragung der Vorhaut (Chituch) hat der Beschneider das Klemmzängelchen anzulegen. §» 5. Das Aussaugen des Blutes (Mezizah) ist nach der Lehre des Talmuds kein Erforderniß der Beschneidung, sondern nur. als der Heilung der Wunde förderlich vorgeschrieben. Da aber nach der Behauptung der angesehensten Aerzte dieses Verfahren nicht nur die Heilung nicht befördert, sondern sie sogar erschwert, und unter Umständen für das Kind oder den Beschneider gesundheitsgesährlich werden kann, so haben fromme und gelehrte Rabbinen*) erklärt, daß solche unterlassen und durch irgend ein anderes blutstillendes Mittel eifetzt werden könne. In Uebereinstimmung mit diesen Rabbinen will man hiemit die Mezizah untersagt und angeordnet habe», daß zur Stillung des Blutes nur ein von einem Oberamtsarzt gebilligtes Mittel, nach dessen Anweisung, angewendet werde. §. st. Die ganze Operation der Beschneidung darf nur von Einem Beschneider vorgenommen wer¬ *) Unter andern der verstorbene R.MvsesSopher, Rabbiner in Preßbnrg, Rappoport in Prag, vr.Z.Grankel, Direktor des Rabbinen-Seminars in Breslau. den; der Gebrauch, daß mehrere Beschneider sich in die Operation (stditued und Priab) theilen, ist fernerhin unzulässig. §. 7. Der Beschneider hat nach der Operation wenigstens 6 Stunden in der Nähe des KindeS zu verweilen, von Zeit zu Zeit dasselbe zu untersuchen und wenn besondere Zufälle eintreten sollten, den Wundarzt zu berufen. tz. 8. Der ältere Beschneider, welcher einen Candidaten dieses Faches unterrichtet hat, hat den drei ersten Operationen des letztem anzuwohnen. §, 9, Die Erlaubniß, den Beruf eines Beschneiders auszuüben, wird vom Bezirksamt ertheilt. Die Erlaubnißertheilung wird an folgende Bedingungen geknüpft: 1) hat sich der Cändidat durch ein kirchenvorstehergmtlicheS und vom Gemeinderath bestätigtes Zeugniß darüber auszuweisen, daß er unbescholtenen Rufes sei und das 2V. Lebensjahr zurückgelegt habe; 2) hat derselbe das Zeugniß eines älteren Beschneiders vvrzulegen, daß er von diesem mit gutem Erfolg unterrichtet und zur Ausübung des Berufes praktisch tüchtig befunden worden sei, auch seinem Lehrer wenigstens bei zwölf Operationen assistirt habe; 3) hat sich der Candidat durch ein oberamtsärztliches Zeugniß auszuweisen, daß er zur Ausübung seines Berufes körperlich tüchtig und vom OberamtSarzt mit den nöthigen blutstillenden Mitteln, nebst Anweisung zu ihrem Gebrauch, versehen worden sei. §. 10. Es erscheint als zweckmäßig, daß der Beschneider das hebräische Gebet nach der Beschneidung '21 mh ibis-rriN n^p lavnriN ijtbtn rrtnbN welches nach den Ritualvorschriften nicht nothwendig von ihm verrichtet werden muß, dem Rabbinen und in dessen Abwesenheit dem Vorsänger überlasse. In jedem Falle hat der Rabbine oder Vorsänger das mit dieser Verfügung ihm zugesertigte deutsche Gebet zu sprechen und die ganze Handlung damit zu beschließen. Den Rabbinen, Vorsängern und Kirchenvorstehern wird zur Pflicht gemacht, über die Beobachtung dieser Vorschriften zu wachen und Verfehlungen gegen dieselben zur Kenntniß ihrer Vorgesetzten zu bringen. Stuttgart, den 1. Deeember 1856. Die in diesem Erlasse angeführte Liturgie lautet wie folgt:

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