Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 21 (1857)
- Issue
- Heft 14 (30.3.1857)
- Date
- 1857-03-30
- Page
- Seite 182 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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182 Zeitungsnachrichten. Deutschland. AuS Württemberg, im März. (Privatmitth.) In der Gesetzgebung über die Israeliten Württembergs hat sich bis jetzt nichts verändert und das will viel heißen in unsren reactionären Tagen. Die persönliche Auszeichnung, die durch den Friedrichs-Orden Herrn Rabbiner Kirchenrath Maier geworden, ist ein Beweis, daß das Wirken unsrer israelitischen Oberkirchenbehörde von Seiten der hohen Staatsregierung huldvoll gebilligt wird. In einem Vierteljahrhundert muß eö sich zeigen, ob eine kirchliche Centralbehörde erfolgreich gewirkt hat und unsere Oberkirchenbehörde hat sich bewährt im Laufe der Zeiten. Wenn man aber entgegenhalten wollte, das Zeugniß der König!. StaatSregierung sei eines im eigenen Interesse und pro äomo abgegebene, so wird die Volksstimme auf der andern Seite dieses vollständig ergänzen. Unter den vielen Adressen, die der König!. Oberkirchenbehörde überreicht wurden, wollen wir die aus dem Rabbinatsbezirke Oberdorf wörtlich mittheilen, weil dieser der von Israeliten am meisten bevölkerte ist und Rabbiner Adler der Nestor unsrer Rabbinen, berühmt durch seine talmudische Gelehrtheit und seine bekannte Frömmigkeit, mit seiner gewichtigen Unterschrift sie besiegelt hat. „Durch höchste Entschließung vom 7/14. December 1831 wurde eine Königl. israel. Ober-Kirchenbehörde erstmals besetzt. Seitdem sind 25 Jahre umflossen, 25 Jahre einer edlen, unermüdlichen Wirksamkeit sind an uns vorübergegangen, innerhalb welcher hochpreisliche Behörde bemüht war, das Gebäude unserer heiligen Religion zu stützen und zu erhalten, unsere jungen Glaubensbrüder ordentlichen Gewerben zuzusühren, den Haushalt der israelitischen Gemeinden zu regeln und die Verwaltung israelitischer Stiftungen zu ordnen. „Wie in keinem andem Lande der deutschen Staaten ist in unserem Vaterlande durch eine hochpreisliche Behörde die israelitische Kirche nach innen und nach außen kräftig vertreten, und fühlt jeder Israelit Württembergs ob solchem Bewußtsein sein Inneres mit Trost und Beruhigung erfüllt. Wir aber, die Vertreter der gehorsamst gezeichneten israelitischen Kirchengemeinden, wir ergreifen mit inniger Freude die Gelegenheit, welche das 25jährige Jubiläum des Bestehens einer Königlichen israelitischen Ober-Kirchenbehörde uns bietet, um mit den Worten des aufrichtigsten Glückwunsches die der tiefgefühltesten Dankbarkeit gegenüber einer hochpreislichen israel. Ober-Kirchenbehörde auszusprechen. „Möge des Herrn bester Segen, wie bisher, auch ferner mit solch edlem Walten sein! Möge seine Hülfe, sein Beistand hochihrer Wirksamkeit nie fehlen, und mögen di« sehr verehrten Mitglieder einer hochpreislichen Ober-Kirchenbehörde noch im spätesten Greisenalter sich laben an den Früchten hochihrer Aussaat! „Insonderheit erlauben wir uns, Sr. Hochwürden, Herrn Kirchenrath Dr. Maier, hoch dessen Wirksamkeit für die Synagoge seit Constituirung einer Königlichen israelit. Ober-Kirchenbehörde bereits volle 25 Jahre währt, unsere herzliche Gratulation darzubringen, verbunden mit dem innigen Wunsche, daß des Herrn Gnade Hochihm noch eine lange Reihe von Jahren in solch edler Thätigkeit verleihen möge! „Mit der unterthänigen Bemerkung, daß der mitgefertigte Rabbine seine Gefühle in dem anliegenden hebräischen Gedichte besonders ausgesprochen hat, so wie daß der diesseitige Rabbinatsbezirk sich erlaubte, seine Dankbarkeit gegen Herrn Kirchenrath Dr. Maier besonders zu bethätigen, geharren verehrungsvoll die isr. Kirchenvorsteher-Aemter im Der. 1856. deS Rabbinatsbezirks Oberdorf. Rabbiner Adler." /Folgen die weiteren Unterschriften.) Eine besondere Adresse an Kirchenrath Maier selbst mit einer Tabatiere wurde von denselben Gemeinden demselben überreicht. Aehnliche Manifestationen kamen von allen Theilen des Landes und liefern den Beweis, daß die synagogalen Institutionen Württembergs sich im Volke so eingelebt haben, daß innerhalb desselben keine religiösen Parteiungen Mehr stattfinden. Eine längst von der Königl. Oberkirchenbehörde vorbereitete Verordnung in Betreff des Beschneidungsacts ist an alle Rabbinate des Landes ergangen, die wir mittheilen: Nach dem Vorgänge in verschiedenen anderen Staaten sieht sich die israelitische Ober- Kirchen- Behörde veranlaßt, hinsichtlich der Beschneidung folgende Bestimmungen zu treffen, welche, ohne die Ritualgesetze zu verletzen, geeignet erscheinen, daS Leben und die Gesundheit der zu beschneidenden Kinder vor etwaigen Gefahren sicher zu stellen und dieser Handlung selbst mehr Würde und Feierlichkeit zu geben: