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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1857-03-23 · Heft 13 (23.3.1857) · p. Seite 174

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
21 (1857)
Issue
Heft 13 (23.3.1857)
Date
1857-03-23
Page
Seite 174 (sequence 10)
Language
German
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174 femuta ist, daß überhaupt ein „Judengesetz" erscheint. so freut eS mich. Ihnen »jtzucheilen, daß de» umlaufende« Gerückten zufolge daS Gesetz ziemlich günstig sein soll. Manches darin wird von dem Ur, theil der später zusammentretenden LandeScongregationen abhängen. So soll daS provisorische Gesetz in Betreff der Besitzfähigkeit von Grund und Boden sehr modificirt sein und nur für gewisse Provinzen gelten, wo bis zum Jahre l 848 keine Juden wohnen durften. Handel und Gewerbe sind vollständig freigegeben, ausgenommen der Handel mit Gegenständen, die zum katholischen Gottesdienste gehören. ES soll den Juden gestattet sein, akademische Würden zu bekleide», insofern damit nicht kirchliche Functionen verbunden sind. Jude» können auch voctores jwris werden, jedoch nicht vootores juris canonici, obschon die Vorlesungen darüber zu hören gestattet ist. In Rückst der Professur und deS Zutrittes zu Aemtern dürste daS Uriheil der LandeScongregationen Vorbehalten bleiben. So weit die Nachrichten, wie sie gerüchtweise circuliren. Ich erlaube mir bei dieser Gelegenheit auf meiye letzte Mittheilung in Betreff der Paßkarten zurückzukommen. Indem die Rubrik Religion ausgenommen ist, so hat die erleuchtete österreichische Regierung gewiß nicht die Absicht gehabt, dm jüdischen Unterthanen in materieller Beziehung zu schaden. ES ist aber bekannt, daß die Juden, die nach Rußland gehen, nicht überall sich auf längere Zeit aufhalten dürfen, und ich erlaube mir daher hier den Wunsch auSzulpreckm, eS möge bei Ertheilung von Paffen nach Rußland von dieser Maßregel Umgang genommen werden. Ich hatte voriges Jahr Gelegenheit, Ihnen mitzutheiieu. in welcher Weise der Vorstand die ersten Beamten der Gemeinde nach einer dreißigjährigen Dienstzeit auSzeichnete. ES freuet mich, Ihnen heute AehnlicheS berichten zu können. Herr S. Währendorfer, Tempelinfpicient, erhielt jetzt, wo derselbe dreißig Jahre im Amte steht, ein sehr schmeichelhaftes Schreiben von dem Vorstände, worin die Verdienste deS Herrn W. sehr anerkennend hervorgehoben werden. Zugleich erhielt derselbe zum Andenken eine goldene Tabgtiöre und eine Gehaltserhöhung. Diese Sorgfalt deS Vorstandes für di« Männer, die im Dienste der Gemeinde stehen, kann gewiß nur den Eifer der Beamten erhöhen. Au- Oesterreich, 2. März. (D. A. Z.) Seit den Gnadenacten in Mailand Md «idem kmdg^ wordenen thal sächlichen Hindeutuggey guf Nendem«- gen in dem seither eingehalteye« System her Administration scheint auch die Hoffnung «icht gveg Fundaments mehr zu entbehren, es werde daS seit einigen Jahren provisorisch Wirte Recht der Israeliten, Grundbesitz zu erwerben, wieder zur Geltung und Kraft gelangen. Die Israeliten, bis zu« Jahre 1848 von allem außer den Ghettos gelegenen Grundbesitz in ganz Oesterreich ausgeschlossen, wurden durch die Ereignisse des Jahres 1848 anfangs faktisch, später durch die Märzperfassung und ihre Annexe legal zum Grundbesitz zugelassev. Nachdem die Märzverfassung im Ganzen, zunächst jedoch nur in Hinsicht auf daS repräsentative Princip und die Ministerverantwortlichkxit, beseitigt worden war, entstand die Frage, ob auch die in derselben enthaltenen legislativen Verfügungen gleichzeitig außer Kraft gesetzt seien, ob also bezüglich der Juden die frühere Grundbesitzausschlicßung wieder auflebe, ob die Theilung deS EigenthumS in Ober- und RutzungSeigenthum als wieder gestattet gelte. In letzterer Beziehung blich die Frage bis heute unentschieden; in ersterer jedoch hat eine provisorische Verfügung die Besitzunfähigkeit der Juden vorerst wieder zur Regel gemacht. Seither wurden zwar im Concessionswege häufig wiederholte Ausnahmen von dieser wieder eingeführten AusschließungSregel gewährt, wurde manchem Israeliten sogar der Besitz von Bergwerken zugestanven, obwohl früherhin Israeliten sich nach altem Speeialgefttz auf Bergwerken nicht einmal vorübergehend aufhalten durften. Im Allgemeinen aber steht die Besitzunfähigkeit «och immer als Regel fest. Beim Erlasse jenes Provisoriums nun wurde ein Gesetz in Aussicht gestellt, welches diese Frage definitiv regeln sollte, und die Emanation dieses Gesetzes steht nun sicherm Vernehmen nach nächstens bevor, wobei die Aufhebung jener Ausschließung von den Israeliten mit Zuversicht erwartet wird. Nur auf diesem Wege ist Aussicht vorhanden, dem tief im Argen liegenden Bodencredit aufzuhelfen, den Werth der Landgüter, welcher im steten Sinken fortschreitet, durch bedeutend erhöhte Concurrenz von Käufern zu heben. Seitherige Zwangsverkäufe in Böhmen und anderwärts haben traurige Resultate geliefert, indem Güter theilS gar nicht, theilS zu tiefstem Preise loSgeschlagen wur-

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