Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 21 (1857)
- Issue
- Heft 12 (16.3.1857)
- Date
- 1857-03-16
- Page
- Seite 160 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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m Punkt auf einer Annahme und Voraussetzung, die sich kaum bei dem rechten Namen nennen läßt, die der Fiction vollends die scheinbare Unschuld anderer Fiktionen und romantischen Schwärmereien benimmt. Warum darf ein Chohen keine Proselytin heirathen? Wo findet sich das Verbot? Und eö findet sich in der That im 3. B. MosiS 21, 7., wo die HeirathSverbote der Priester aufgezählt sind, keineswegs. Aber — dort steht: inp-> «b mt und, sagt die spätere Deutung, jede Proselytin sei als Mat zu betrachten. Daß dieser Auöspruch aus einer finstern, erclusiven Zeil stammt, daß er, in Anwendung auf unsere nichljüdische Genossen, eine Unwahrheit ist, daß dieselben im Punkte der Sittlichkeit und deS sittlichen PrincipS denselben Grundsätzen huldigen wie wir — das Alles weiß und gesteht auch der orthodoxeste Rabbiner zu. Und doch soll die Halacha in Autorität bleiben, weils geschrieben steht! Mehr darf und will ich mich über diesen sublimen Fall auS leicht ersichtlichen Gründen nicht auslaffen. Ich komme zu dem dritten Falle, den ich zwar nur mit Widerstreben an das Tageslicht ziehe, weil in ihm die Schroffheit und der Unsinn, auf Rechnung unserer Religion geübt, ein zu verwegenes Spiel treiben, der aber doch nicht verschwiegen werden darf, weil sich an ihm am besten documentirt, was uns noth thut. — In einer der größern Gemeinden NorddeutfchlandS ging ein Jude mit einer Christin eine Civilehe ein. Das bürgerliche Gesetz gestattet es und hat für solche gemischte Ehen die Civiltrauung eingeführt. Dasselbe Gesetz bestimmt, daß noch vor der Trauung verabredet und vor Gericht erklärt werden müsse, in welcher Religion die Kinder erzogen werden sollen. Die Erklärung lautete, die Kinder sollen in der mosaischen Religion erzogen werden. Als jedoch den Eheleuten ein Knabe geboren wurde, und die Eltern das Kind beschneiden lassen wollten, verbot der Localrabbiner fämmtlichen v'l?rn», die Operation vorzunehmen und das Kind mußte ungejüdischt bleiben. Die Frau meldete sich nun bei ihm zum Uebertritte, und, da er Schwierigkeiten machte und weitgreifende Bedingungen stellte, so suchte sie bei einem auswärtigen Rabbiner den Uebertritt nach, wurde über die Wichtigkeit des Schrittes mündlich und schriftlich belehrt und genügend auf denselben vorbereitet, und so fand dann, nachdem sie wiederholt bei der Erklärung beharrte, daß sie mit der freiesten und frohesten Ueberzeugung die Religion MosiS annehme und nichtaus irgend einem äußerlichen Motiv, di, Ausnahme in feierlicher Weise in aller Foxm und im PeWst vieler Zeugen statt und wurde am Tag« nach dem Uebertritte die Ehe auch nach reliMsrn,Vorschriften nochmals geschloffen und eingesegnet. AkS jedoch die Eheleute, mit Dokumenten über alles» Geschehene versehen, nach Hause kamen, hielt der Locakrabbiner nach wie vor sein Verbot aufrecht und als nun das Kind von einem auswärtigen dm» beschnitten wurde — die Kosten wurden zum Theil auS der Gemeindekasse bestritten, da der Vorstand das Verfahren des Rabbiners mißbilligte — ja, als das Kind selbst in die mp» gebracht war und so allen Anforderungen genügt schien — ließ der Rabbiner den Mann rufen, erklärte, daß er trotz alledem das Kind nicht als Judebetrachte und nicht einregistriren lasse und auch die Frau nicht eher anerkenne, bis sie — nochmals bei einem orthodoxen Rabbinen ihren Uebertritt erklärt habe. So weit die Thatsache. Der Halacha kann nun allerdings in diesem Falle nicht all das zur Last gelegt werden, was von Seite deS LocalrabbinerS geschehen ist, und man kann mit Recht behaupten, daß er ihre Aussprüche mißbraucht, daß er die schroffsten Consequenzen gezogen hat, um den Zwiespalt, der zwischen der Halacha und dem bürgerlichen Gesetze waltet, zu einer unauSfüllbaren Kluft zu machen, um jede Versöhnung und Ausgleichung abzuweisen. Aber — dieser Zwiespalt ist selbst schon groß genug und bedenklich genug, da er Eonflicte der gefährlichsten Art herbeiführt. Die strenge Halacha erkennt nicht nur keine Ehe zwischen Juden, und Nichtjuden an (Eben Haöser §, 44, 5.), sondern sie drückt auch dem Kinde, dem unschuldigen, daS Brandmal der Schande und der Verstoßung auf, entzieht ihm den Vater (§. 16, 2. |» 1»), während bei jeder andern unerlaubten Eh« die Vaterschaft unangefochten bleibt, und läßt eS nicht gelten, wenn der Vater sein Kind anerkennt und in seiner Religion auferziehen lassen will. Ob sie auch etwas dagegen hat, wenn mit Einwilligung der Mutter das Kind ein Jude werden soll? Darüber finde ich keine ausdrückliche Notiz. Der Localrabbiner scheint die Frage zu bejahen und daher sein Verbot. Daß nun aber dieses Verbot auch nach dem Uebertritte der Mutter aufrecht erhalten wurde, daß die Gültigkeit dieses UebertrittS und die Legalitität der Ehe auch