Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 21 (1857)
- Issue
- Heft 12 (16.3.1857)
- Date
- 1857-03-16
- Page
- Seite 159 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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ISS weiter, daß der Eine für Halacha hält Alles, was geschrieben steht; der Andere eine willkürliche Grenze zieht da oder dort; der Dritte nur das eigentliche mosaische Gesetz dafür gelten lassen will und nicht auch die rabbinische Zuthat und Deutung — kurz, man befindet fich wieder in einem Labyrinth und weiß nach wie vor nicht, was noch thut, wenn die Noth an den Mann kömmt, wenn das Leben ruft und seine Anforderungen stellt. Von solchen LebenSrufen, von solchen Conflicten mit der Halacha, die im verflossenen Jahre kurz nach einander innerhalb eines doch nicht sehr von Juden bevölkerten Gebietes vorgekommen sind, will ich berichten und drei hervorheben, alle drei dem mosaischtalmudischen Eherechte entnommen, als Beleg, daß namentlich dieses Eherccht in der Anwendung auf viele Widersprüche stößt und zu Härten führt. Personen und Orte bleiben ungenannt, da es nicht die Absicht der Mittheilung ist, irgend Jemanden anzuklagen; für die Richtigkeit der Thatsachen aber wird eingestanden. Erster Fall: Eine im Rufe der Unbescholtenheit stehende Frau hatte das Unglück, zwei Männer durch den Tod zu verlieren. Sie verlobte sich zum dritten Male. Gegen die Person des Bräutigams so wie gegen die ganze Ehe war nichts einzuwenden und wurde von keiner Seite her etwas eingewendet, vielmehr wurde dieselbe von der Ortsbehörde gewünscht und befürwortet, weil die Frau allein ihrem Geschäfte nicht vorstehen und ihre beiden Kinder aus den ersten Ehen nicht ernähren konnte. Sittliche und menschliche Motive waren ganz auf Seite der Verlobten. Gegen dieselben aber waren — die vier Ellen der Halacha, die da bestimmt, eine Katlanith, das heißt eine Frau, welche schon zwei Männer durch den Tod verloren hat, solle sich nicht wieder verehelichen dür- (vide Eben Hasser §. 9, 1.). Auf den Grund dieser Bestimmung wurde von dem Rabbiner die Copulation verweigert. Nun haben freilich Maimonides und andere Rabbiner — vide spr ma zur Stelle — schon diese Halacha entkräftet und erklärt, daß der an sich unbedeutende Grund — inei h-pj bi®ö — sie nicht abhalte, eine solche Ehe anzuerkennen, ja einzugehen. Liest man dann daneben in demselben Paragraphen, daß daS Verbot nur auf den weiblichen Theil sich erstrecke, nicht aber auf einen Mann, der zum dritten Male fich verehelichen will, so bedarss keiner weitläufigen Beleuchtung, um zu der Einsicht zu gelangen, daß daS rabbinische Eherecht hier dem Leben nicht gerecht ist, daß die Vernunft und — daS Herz dagegen Einspruch thun. Zweiter Fall: Ein Jude hat ein christliches Mädchen kennen gelernt und sich mit ihm verlobt. Die Verschiedenheit der Religion hindert die Eingehung einer Ehe. Da entschließt sich nach dem Tode seiner Eltern das Mädchen, zum Judenthum überzutreten, meldet sich, wird zum Unterricht zugelassen und genügend vorbereitet. Als jedoch der Uebertritt stattfinden soll, kömmt auf einmal ein Schreiben des Bezirks rabbiners, es sei ein'Hinderniß da, die Convertitin könne nicht anders ausgenommen werden, als wenn sie zuerst die schriftliche Erklärung abgebe, daß sie — auf ihren Bräutigam resignire, weil derselbe ein Cohen und eine Ehe zwischen einem Cohen und einer Proselytin rabbinisch verboten sei. Die Braut giebt das Versprechen, hoffend, daß ein anderer, weniger scrupulöse Rabbiner die Trauung dennoch vornehmen werde. Auch in diesem Falle stützt sich das Verfahren des Rabbiners auf die Halacha — vide Eben Haöser §. 6, 8. — und ist meines Erachtens innerhalb derselben nur das zu tadeln, daß die Braut mit dem Versprechen der Resignation zum Uebertritte zugelassen wurde, einem Versprechen, daS unter den gegebenen Verhältnissen, wo die Braut bereits in der Familie des Bräutigams lebte und notorisch von ihm nicht lassen konnte, kaum ernstlich gemeint sein mochte. Hätte der Rabbiner von seinem halachischen Standpunkte aus die Aufnahme überhaupt verweigert, ich glaube, er hätte dem Judenthume einen viel bessern Dienst gethan, als daß er ihm eine Proselytin zugeführt, mit Groll und Bitterkeit über die harten Satzungen desselben im Herzen. Doch — nicht davon, sondern von dem halachischen Standpunkte selbst soll die Rede sein. Er beruht einerseits auf einer Fiction, nämlich auf der, daß das Geschlecht der Chohanim heute noch wie ehedem zur Zeit des Tempels eine Ausnahmsstellung habe, daß ihm heute noch all das verboten sei, was einst den wirklichen Priestern, den zu Lehre und Dienst Berufenen, verboten war. Wir klagen so oft über die Romantik, wenn sie in Gesetz und Leben sich einschleicht und antiquirte Ausnahmen über uns verhängt. Und wir selbst sollen sie in unserm Gesetze hegen und unangefochten lassen? Andererseits aber — und das ist noch schlimmer — beruht dieser Stand- 12