Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 21 (1857)
- Issue
- Heft 11 (9.3.1857)
- Date
- 1857-03-09
- Page
- Seite 141 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/3224737-3226039-3226051--15963-3244788- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Ul lebendigste und einschneidendste, Parteien nicht umstimmt. Die erste Kammer nahm den Antrag an. Die zweite Kammer verwarf ihn. In diesem Augenblicke sind die Leiden Kammern über alle Differenzpunkte hinsichtlich des neuen Verfassungsentwurfes zur Ausgleichung gekommen, nur nicht hinsichtlich der politischen Rechte der Israeliten. Beide Kammern halten ihr Votum aufrecht. — Zuletzt aber werden die Israeliten doch — verlieren! La liberte de conscience par Jules Simon. Paris, 1857. Wir haben in voriger Nummer eine genauere Analyse dieses ausgezeichneten Werkes, welches jedoch nicht darauf Anspruch macht, eine vollständige und erschöpfende Abhandlung über die Gewissensfreiheit zu sein, versprochen. Herr Simon ist bei der festesten Durchführung des Princips doch weit davon entfernt, ein sogenannter Himmelsftürmer zu sein. Gr kennt die Schwierigkeiten und würdigt sie, welche auf altem historischen Boden erwachsen, in den wirklichen Verhältnissen sich vorfinden, und die sich durch keine Gesetzesartikel mit einem Male aus dem Wege räumen lassen. Er versteht die große Verwirrung, welche aus einer totalen plötzlichen Umwandlung hervorgehen müßte, und erhofft daher, aber mit Sicherheit, den wirklichen Sieg der Gewissensfreiheit aus dem allmähligen Fortschritt in Recht und Sitte. In. der den Vorlesungen vorangeschickten Einleitung setzt er auseinander, daß die Beziehungen des Staates und der Kirchen gegründet sein können entweder auf der völligen Einheit des Staates mit einer Kirche (SLaatsreligion), oder auf der völligen Trennung des Staates und der Kirche, oder auf einem System gegensätziger Zugeständnisse, zwischen dem Staate und den verschiedenen Kirchen (anerkannte, salarirte, beschützte und in einem gewissen Maße vom Staate überwachte Culte). Die Discussion führt den Verfasser dahin, daß das Regime der Staatsreligionen mit der Gewissensfreiheit nicht vereinbar, das Regime gänzlicher Trennung nur in einem ganz freien Staate wünschenswerth und möglich sei, daß aber in dem gemischten Regime die Concordate Schwierigkeiten dreifacher Art zu überwinden haben. Die materiellen Bedingungen des Cultus (kirchliche Gebäude und Budget der Culte), die Beziehungen des Cultus mit den hauptsächlichen Lebensereignissen (Geburt, Ehe, Erziehung, und Tod), endlich die Constitution der Hierarchie in den verschiedenen Kirchen. Die Einleitung schließt mit dem Nachweis, daß der religiöse Friede nicht allein aus dem Gesetze erfolgen kann, daß er nur fest und dauerhaft ist, wenn durch den Fortschritt der Philosophie die Duldsamkeit in die Sitten und Gewohnheiten eines Volkes eingedrungen ist. Die beiden ersten Vorlesungen beschäftigen sich, nach einem Rückblick auf den Ursprung der Unduldsamkeit, mit der Geschichte der Gewissensfreiheit in Frankreich, der Verfolgungen sowohl innerhalb der Kirchen selbst, als auch der Protestanten und Juden, der Kämpfe, welche das Princip von 1789— 1791 zu bestehen gehabt, der Entwickelung und Modifikationen bis auf die neueste Zeit! Es ist dies ein großartiges und lehrreiches Gemälde, welches uns tiefere Blicke in die Natur des Menschen und des Lebens werfen läßt, als die Geschichte der Kriege und Politik. Die dritte Vorlesung bespricht ausführlich die Verhältnisse und Ereignisse, welche den Katholicismus in Rußland, Irland, England und Schweden, die Protestanten in Italien, die Juden in Rußland, Preußen, Deutschland, Rom, Spanien, England in den letzten Jahrzehenden betrafen, und schildert das Betragen der Partei der Intoleranz in Frankreich und Belgien. An diesen praktischen Theil knüpft sich die vierte Vorlesung als theoretischer. Geben wir hier den Hauptinhalt. Die Gewissensfreiheit befaßt die Freiheit zu denken, die Freiheit zu beten und die Freiheit zu unterrichten, und das Recht, diese dreifache Freiheit zu üben, ohne irgend eine Verminderung in seiner Würde als Mensch und als Bürger zu erleiden. Die Freiheit zu denken ist an sich unangreifbar, und in einem reifen Geiste durch einen festen Willen geleitet) aber sie kann auf Schleichwegen angegriffen werden, durch Sophismen, Verführung und Bedrohung. Sie ist die Grundlage aller andern Freiheiten, aber illusorisch und unvollständig ohne das Recht zu beten und zu lehren. Sie gehört dem Menschen durch ein unveräußerliches Recht, und kann ihm nicht um den Preis seiner bürgerlichen oder politischen Rechte verkauft werden. Niemand kann die Gewissensfreiheit in einem Anderen verletzen, ohne daß er gewiß wäre, die ganze und absolute Wahrheit zu besitzen — aber Niemand kann gewiß sein, die ganze und absolute Wahrheit und die absolut wahre Interpretation der absoluten Wahrheit zu besitzen. Hätte man aber selbst diese Gewißheit, so müßte man die Wahrheit erweisen, aber nicht befehlen. Auch hat die Wahrheit, um sich zu befestigen, die Gewalt nicht nöthig. Alles was es Großes und Weises in den Kirchen giebt, protestirt gegen die Intoleranz. Die Geschichte zeigt durch schreckliche Beispiele,