Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 21 (1857)
- Issue
- Heft 11 (9.3.1857)
- Date
- 1857-03-09
- Page
- Seite 138 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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138 ches Ware freilich noch inhumaner, aber das Recht würde durch derartige gesetzliche Bestimmungen um kein Haar mehr verletzt werden, als durch diesen Antrag des Herrn General-Superintendenten. Es ist das nicht etwa phantastische Consequenzmacherei, sondern die wahrhafteste Analyse des vorliegenden Faktums. Der Staat, als eine gesetzgebende Macht, hat in seiner Gesetzgebung keine Schranke weiter als das Wohl der Staatsangehörigen und das Recht. Aber zum Wohle der Ersteren darf Letzteres nicht verletzt werden; denn Verletzung des Rechts von Seiten eines Staates ist Vernichtung seiner, .selbst und für ihn, was für das Individuum der Selbstmord ist. Jedenfalls ist eine Verkümmerung des Rechtes bestimmter Personen nur dann zulässig, wenn entweder dieses Recht als ein Unrecht erweislich besteht oder als verdiente Strafe zu verhängen gerechtfertigt ist. Als ein Unrecht kann die Gleichstellung der Juden nicht bezeichnet werden, weil hiedurch keines Menschen Recht auch nur im Entferntesten verletzt wird. Ist aber die Gleichberechtigung der Juden kein Unrecht, so nimmt deren Entziehung den Charakter der Bestrafung an, und wenn eine Gesetzgebung befugt ist, diejenigen, deren religiöses Bewußtsein ihr „in andern rationalistischen Vorstellungen aufgegangen" zu sein scheint, zu strafen und als rechtlos auszuschließen, was würde dann aus vielen Tausenden christlicher Staatsangehörigen werden? Es wurde von einem Mitglieds der hohen Kammer geltend gemacht, es habe der Adel im Jahre 1848 auch <Vor-) Rechte verloren. Aber gerade dieses hätte den Beschluß verhindern sollen, denn gerade durch letzteren wird ja den spätem Gesetzgebungen ein Präjudiz gegeben, daß jede zeitliche Gesetzgebung nach Belieben Rechte nicht nur, sondern das Recht entziehen kann. Gerade wenn die hohe Kammer conservat i v der willkürlichen Aufhebung historischer Berechtigung entgegen ist, wie darf sie das Recht selbst zu verletzen sich berechtigt erklären? Hätte darum die Gleichberechtigung der Juden in Kurhessen auch gar keine andere Basis als das Gesetz von 1833; es können die Factoren der Gesetzgebung nie daran denken, sich rechtlich die Befugniß zu deren Aufhebung zusprechen zu wollen." Weiterhin sagt der Verfasser: „Das einzige Argument, wodurch der Herr General- Superintendent seinen Antrag rechtfertigen zu können glaubt, und was auch für die Majorität maßgebend war, ist, „daß an den Gesetzen eines christlichen Staates auch nur christliche Hände mitzuwirken berufen seien." Während vielseitig von christlichen Theologen und Staatsmännern entschieden behauptet wird, es könne der Staat niemals ein christlicher sein, oder werden, weil in einem christlichen Staate alle Gesetze mit den Gesetzen der Kirche nothwendig überemstimmen müßten, weil dann der Staat nothwendig auch entweder ein katholischer oder protestantischer Staat sein müsse u. s. w., sollen schon die Juden ausgeschlossen werden, als ob der Staat schon ein christlicher wäre. Doch angenommen, es könne der Staat ein christlicher sein, angenommen, als christlicher Staat sei er nicht um so mehr verpflichtet, gleiche Rechte Denjenigen zu gewähren, welche gleiche Pflichten zu erfüllen haben: ist der Herr General-Superintendent der Ansicht, daß ein christlicher Staat in der Eigenschaft seiner Christlichkeit ein Unrecht begehen darf? oder das Recht verletzen, weil er christlich sein soll? Wenn er das darf, dann waren alle Verfolgungen des Mittelalters gegen Juden von Seiten der Christen, gegen Protestanten von Seiten der Katholiken ebenfalls in der Ordnung, und es könnte sich kein Bekenner einer andern Confession beklagen, wenn die stärkere gegen die schwächere Gewaltthätigkeiten ausübt. Sie hat eben dazu das Recht, weil es nach ihrer Meinung das Interesse ihrer Religion erheischt und dieses Interesse ja höher als das Recht stehen soll. Nein, das Recht, als Grundlage des Staates, muß auch für jede Religion das Unantastbarste sein, sonst ist sie keine Gottesverehrung. „Der Richter der ganzen Erde, sollte der keine Gerechtigkeit üben?"*). Wer an Gott als einen Gerechten glaubt, wird vor Allem auch gerecht zu sein als Gottes Gebot betrachten. Ohne Recht kann weder der Staat'bestehen, noch quch Religion. „Der Herr General-Superintendent fühlte wohl auch selbst schon die Schwäche seiner Argumente, namentlich den Schatten, den er hierdurch auf das Christenthum werfe. Diesen möglichst zu beseitigen, wo möglich doch einigermaßen die Schuld seines harten und wie er selbst und mit ihm alle Gesinnungsgenossen fühlen, für die Juden so kränkenden, schmerzlichen und folglich auch lieblosen Antrags von dem Chnstenthume abzuwenden und den Juden aufzubürden, läßt er sich auf eine Classification derselben ein, die, selbst wenn sie wahr wäre, mit der Sache selbst m gar keinem Zusammenhangs steht und auch nicht im Entferntesten einen rechtfertigenden Grund für seinen Antrag abgiebt. „Wollte man die Christen auf diese Weise clasststciren oder auch nur die christlichen Geistlichen, ja selbst nur *) 1. B. M. 18, 25.