Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 21 (1857)
- Issue
- Heft 8 (16.2.1857)
- Date
- 1857-02-16
- Page
- Seite 96 (sequence 2)
- Language
- German
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Gesetzgebung alle ihre Staatsangehörigen, auch wenn fie Juden sind, schützen sollte! Vor jenem Gesetze von 1847 unterlag.jeder Jadk, der eine Traüurig vollzog, wenn eine der staatTgesetzlichen Vorschriften, wie dreimaliges Aufgebot, GeburtS- und Einwilligungsatteste u. s. w. verletzt worden, denselben Strafen wie der christliche Geistliche in einem ähnlichen Falle. Jetzt kann jeder Jude trauen wen, wann oder wie er will — der Staat ignorirt es. Hat aber das Ehepaar die Civilehe nicht geschloffen, so ist seine Ehe vor dem Staate Concubinat, die Kinder sind unehelich, die bürgerlichen Rechte der Eheleute fallen weg, die Frau darf nicht einmal den Namen des ManneS führen. Es ist daher jeder Israelit in Preußen, der eine Ehe schließt, zu verwarnen, die Civilehe nicht zu versäumen; es ist insonders die Pflicht Derer, welche eine Trauung vollziehen, darauf zu sehen, daß das betreffende Paar die Civilehe. geschloffen hat oder schließt. Wir werden zu dieser Warnung durch folgende Correspondenz aus Danzig beregt: Von mehreren Fällen, wo eine Vernachlässigung der Civilehe sehr traurige Folgen hatte, möge nur der folgende, mir in meiner Praris vorgekommene als abschreckendes Beispiel hier veröffentlicht werden. Im Jahre 1849 ging ein Uhrmachergeselle von hier nach Tuchel, meldete sich beim dortigen Rabbinen zum Rücktritt ins Judenthum, da er seinen Ueberrritt, der aus Roth erfolgt sein sollte, bereue. Der dortige Rabbine nahm ihn bereitwillig an, und vermittelte sogar seine Verheirathung mit einem dortigen israelitischen Mädchen, das einiges Vermögen hatte. Die Trauung wurde vom Rabbinen vollzogen, ohne daß die Ehe beim dortigen Gerichte gemeldet und eingetragen wurde. Nach drei Jahren, nachdem auch ein Kind aus dieser Ehe geboren und — wie die Frau mir später mit weinenden Augen erzählte — der Mann das Vermögen seiner Frau durchgebracht hatte, verließ er fie, ging nach einem Dorfe bei Schöneck, gewann dort das Herz eines Bauernmädchens, und meldete sich beim dortigen Geistlichen, um mit derselben aufgeboten zu werden. Da er noch im Besitze seines Taufscheins war, so war weder sein angebornes, noch sein wieder angenommenes Judenthum ein Hinderniß. Er beichtete sogar dem Geistlichen, daß er in Tuchel eine jüdische „Zuhälterin" gehabt hätte, die ihn noch immer zudringlich verfolge. Dies offene Geständniß war eher eine Ermunterung als ein Hinderniß für den Geistlichen, seine Ehe mit einer Christin einzusegnen. Als die unglückliche Frau aus Tuchel ihren entlaufenen Mann endlich aufgefunden, wurde fie mit Hohngelächter von ihm zurückgewiesen. Edie Klage bei Gericht hatte nur zur Folge, daß das Gericht erklärte, eine verehelichte ..... sei: ihm nicht bekannt. Von verschiedenen Seiten, wie mir die Frau erzählte, auch von Herrn Rabbiner Lesser in Pr. Stargardt, wurde der Versuch gemacht, den Mann wenigstens zur Ausstellung eines m zu bewegen, aber er war nicht dazu zu bringen. So muß jene bedauernswerthe Mutter, nach dem jüdischen Gesetze eine Frau, nach dem Staatsgesetze eine Unverehelichte,, verlassen und einsam, tief gebeugt durch den Anblick ihres Kindes, dessen Vater fie betrogen, ihr Leben beschließen. Wenn ich ihr auch nicht glaube, daß die Schuld davon dem dortigen Rabbinen allein zur Last fällt, so ist er doch gewiß nicht von jedem Vorwurf frei zu sprechen; denn kein gewissenhafter Rabbine darf eine Trauung vollziehen, wenn nicht vorher ihm nachgewiesen ist, daß die Ehe auch dem Landesgesetze nach eine anerkannte sein wird. In dem vorliegenden Falle war der Leichtsinn um so größer,. da man bei Aufnahme eines Ueberläufers um so vorsichtiger nach seinen Antecedenzieir sich hätte erkundigen müssen. Später stelltees sich heraus, daß derselbe schon früher hier in Danzig mit einer Christin verheirathet war und befindet er sich gegenwärtig der Bigamie angeklagt in Untersuchungshaft. Man lasse sich das eine Warnung sein. 8. —. Wir können jedoch hier die Bemerkung nicht unterlassen, daß nach der Schlußbemerkung des verehrten Correspondenten auch der christliche Geistliche in jenem Dorfe nicht gesetzlich vorsichtig verfahren, da er ja, abgesehen von der Ehe mit der Jüdin, eine Trauung an einem schon verheiratheten Manne vollzog, also gerade wie der Rabbiner in Tuchel! Die Redaction. Literarischer Wochenbericht. „Noch ein Wort über das Buch der Jubiläen. Von vr.B.Beer. Leipzig, 1857." Dieser Nachtrag des Herrn Vers, zu seiner früher« Schrift— die auch jüngst in der Zeitschr. der deutsch-morgenl. Ges. ihre gebührende Anerkennung gefunden — will die gegen ihn erhobenen Einwendungen entkräften, um seine Ansicht, das „B. d. Jubiläen" sei von einem Dofithäer verfaßt, weiter zu befestigen. Wenigstens gelingt es ihm, die Meinung Fran-, kel'S, es sei von einem Priester zu Leontopolis zu Gunsten des OniastempelS verfaßt, zurückzuweifen.