Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 21 (1857)
- Issue
- Heft 8 (16.2.1857)
- Date
- 1857-02-16
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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21. Jahrgang Jlf 8. Allgemeine Zeitung -es Zu-enthuws. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Herausgegeben von Rabbiner Dr. Ludwig Philipps»» in Magdeburg. Leipzig, den 16. Februar 1857. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Montag-, und Uird jährlich 78 Bogen in Quart incl. des Titels, Registers u. s. w. umfassen. In Gemäßheit de- Zwecke-, derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig: mit S Thlr. für den Jahrgang; — 1 Thlr. 15 Ngr. (1 Tblr. 12 gGr.) für sechs Monate — 22 >r Ngr. (18 gGr.) für da- Vierteljahr angefetzt worden Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitung-- Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beite Letztere hat sich die königl. sachs. Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. Inhalt. Leitende Artikel: Die Türkei. — Nolhwendige Mahnung an die Israeliten in Preußen. — Literarischer Wochenbericht. — Wiener Briefe von H. Zirndorf. VI. — Die wahren Träger der Civilisation und Humanität. ZeitungsnachrichtenzDeutschland: Frankfurt. Preußen: Berlin, Crekeld. OesterreichischerKaiserstaat: Bukowar, Brody. Dänemark: Kopenhagen. Italien: Turin, Turin. Frankreich: Paris. Leitende Artikel. Magdeburg, 9. Februar. Die Türkei. Wir freuen uns, über eine Erscheinung berichten zu können, welche Vielen sehr unerwartet sein wird, nämlich daß sehr viele jüdische Jünglinge sich zu den Fahnen des Sultans stellen, und daß wenige Israeliten von der den Rajahs gestellten Vergünstigung, sich vom Militärdienst loszukaufen, Gebrauch machen. In einer Antwort auf eine Zuschrift des Herrn Albert Cohn schreibt Mehemed-Sadhk-Pascha, nachdem er als den Willen des Sultans bezeichnet hat, daß alle Religionen der Bewohner seines Reiches in gleicher Weise respectirt werden, wörtlich so: „Die Beeiferung der Israeliten, unter den Fahnen meines Souverains zu dienen, ist wahrhaft verdienstlich und zieht ihnen das Wohlwollen jede« Mannes von Herz zu. Sie können gewiß sein, mein Herr, daß ich Alles thue und stets rbun werve, was von mir ab hängt, um in Ihren Glaubensgenossen den militärischen Geist wieder zu beleben, der der alte Ruhm ihrer Vorfahren gewesen und aller Welt zu zeigen, daß fie eben so würdig sind, den Säbel zu tragen, wie alle anderen Unterthanen Sr. Majestät des Sultans. Nolhwendige Mahnung an die Israeliten in Preußen. Das Judengesetz vom 23. Juli 1847 hat für die Juden, gleich den dissentirenden Christen, die Civilehe eingesührt. Preußen unterscheidet sich hierin von allen anderen Staaten, in denen entweder die Civilehe für alle Confesfionen besteht, oder für gar keine. Die preußische Gesetzgebung unterscheidet sich aber auch dadurch, daß, während in anderen Staaten das Gesetz verbietet, eine kirchliche Trauung vor Abschluß der Civilehe vorzunehmen, das preußische Gesetz die kirchliche Trauung für die Juden gänzlich ignorirt, die staatliche Gültigkeit der Ehe aber nur an den Abschluß der Civilehe knüpft. Wir wollen die Motive zu dieser eigenthümlichen Behandlung der Juden nicht näher untersuchen; aber gerade dadurch, daß die kirchliche Trauung bei den Juden völlig frei gegeben ist, können dem unwissenden Theil des Publikums die größten Gefahren erwachsen, Gefahren, vor welchen eine weise