Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 21 (1857)
- Issue
- Heft 7 (9.2.1857)
- Date
- 1857-02-09
- Page
- Seite 91 (sequence 11)
- Language
- German
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ReltgionSverfchiedenheit als ein Ehehinderniß an, jedoch nur zwischen Christen und die sich nicht zur christlichen Religion bekennen. Dem zu Folge könnte eine Ehe zwischen Personen, die sich zu verschiedenen nicht christlichen Religionen bekennen, z. B. einem Juden und einer Muhamedanerin gültig abgeschlossen werden, während eine solche zwischen Bekennerr einer nicht christlichen Religion und Personen, die was immer für einer christlichen Konfession angehören, nicht stattfinden kann. in. Wssgen Schwägerschaft sind zu heirathen verboten: des Vaters Gattin; des Vaters und der Mutter Bruderweib; des Weibes Ascendenten und Descendenten; die Schwiegermutter und deren Mütter ins Unendliche; des Schwiegervaters Mutter; des Bruders Weib; das Weib seines Sohnes und dessen Descendenten, und das Weib seines Enkels von der Tychter. Anmerk. Die Wittwe des Bruders hatte ehedem zur Erbschaft gehört, und der unverheiratete Bruder eine Anwartschaft auf sie gehabt. Anwartschaften dieser Art sind gefährlich. Es war daher wohl rathsam, daß Moses diese Ehe unmöglich machte, und beiden Theilen die verführerische Hoffnung benahm. Jedoch ließ Moses die sogenannte Leviratsehe, welche er nicht nur erlaubt, sondern sogar gebietet. Wenn nämlich ein Mann ohne Hinterlassung eines Kindes starb, so war sein Bruder (Levir) verpflichtet, die hinterlaffene Gattin zu ehelichen, und den ersten Sohn, den er mit ihr zeugte, auf den Namen des Verstorbenen in die Stammtafeln eintragen zu lassen. Weigerte er sich dessen, so konnte ihn die Schwägerin por Gericht belangen, und wenn er auch dann noch auf seiner Weigerung verharrte, ihm den Schuh vom Fuße ziehen, ihm ins Angesicht spucken, und ihn und die Seinigen das Haus der Barfüßer nennen. Allein in der zweiten Hälfte des 11. Jahrhunderts hörte diese Ehe auf in dem Falle, wen« der überlebende Bruder schon verheirathet war. Das bürgerliche Gesetz hebt aber die Leviratsehe völlig auf, d. h. auch in dem Falle, wenn der überlebende Bruder noch ledig wäre. — Die Ehe mit der verstorbenen Frau Schwester ist nach Bibel und Talmud erlaubt. 3 B. M. 18, 18. heißt es: „Du sollst nicht eine Frau zu ihrer Schwester nehmen, daß sie ihre Nebenbuhlerin sei." Die Ehe mit der Schwester aber, um welche die sterbende Frau den Mann so oft bittet, weil sie dadurch am meisten für ihre Kinder hofft, ist nicht verboten. Aber nach bürgerlichen Gesetzen hat mau gefolgert: wenn ein Mann seines Bruders Wittwe nicht heirathen darf: so darf er auch seines Weibes Schwester, welche ihm doch im nämlichen Grade verschwägert ist, nicht ehelichen, und den genannten Vers hat man auf die Bigamie überhaupt ausgelegt. Nach bürgerlichen Gesetzen ist auch der Jude nach aufgelöster Ehe nicht befugt, seines Weibes Schwester zu heirathen. — Von einer Ehe geschieht weder in der Bibel, noch im Talmud, noch im bürgerlichen Gesetz Erwähnung, nämlich mit der Stiefmutter unserer verstorbenen Frau, welche Ehe nach römischen Gesetzen als quasi affinitas verboten war. Man müßte demnach diese Ehe, so sehr sich auch unser Gefühl dagegen sträubt, unbedingt erlauben; so finden wir auch, daß David seines Schwiegervaters Serail erbte, ohne eine Rüge zu erfahren. — Das talmudische Recht stimmt mit dem bürgerlichen Gesetz darin überein, daß das Verhältniß der Schwägerschaft durch den Tod des einen Ehetheils oder durch die Trennung nicht wieder aufgehoben werde; deshalb kann z. V. der Mann nach dem Tode seiner Frau auch die uneheliche Tochter derselben, und ein getrennter Ehegatte die von seiner früheren Gattin in einer neuen Ehe erzeugte Tochter oder ihre Schwester nicht heirathen. Hierin ist jedoch das talmudische Recht erschwerend, daß nach ihm auch durch die uneheliche Beiwohnung eine Art Verbot durch die Schwägerschaft entsteht. So z. B. ist die Tochter eines Weibes, dem er Gewalt angethan, für ihn verboten bis nach dem Tode dieses Weibes. Ein Gleiches gilt von der Tochter seiner Concubine (E. H. 15, 13. Beth Schm.). Wenn eine Ehe für ungültig erklärt wurde, da ist nach den österreichischen Gesetzen kein T'heil gehindert, sich mit irgend einem Verwandten seines Scheinehegatten zu vermählen. Nicht so nach dem rabbinischen Rechte. Hat Jemand ein Weib geheirathet, das dann durch Zeugenaussage für todt erklärt ward, und er ehelicht die Schwester dieses Weibes, dann aber käme das todt geglaubte Weib zum Vorscheine, so ist natürlich die zweite Ehe mit der Schwester aufgelöst; stürbe dann dieses Weib wirklich, so darf er die Tochter der Schwester, mit welcher er eine Scheinehe gepflogen, bei dem Leben der Mutter nicht heirathen (B. Schm. 15, 21. 22.). Dagegen aber, wenn er beim Leben seines Weibes einer Frauensperson unehelich beigewohnt, darf er nach dem Tode seines Weibes die Verwandten seiner Concubine heirathen. Auch das römische 7 **