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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1857-02-09 · Heft 7 (9.2.1857) · p. Seite 90

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
21 (1857)
Issue
Heft 7 (9.2.1857)
Date
1857-02-09
Page
Seite 90 (sequence 10)
Language
German
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ordnurig ganz fremd, und Schreiber dieseist bei einem ähnlichen Falle in seiner frühern Gemeinde in Verlegenheit und Consiict gerathen. — Ist aber ein Zweifel da, ob eine Schwangerschaft vorhanden, so ist ein Zeitraum von 90 Tagen festgesetzt, innerhalb dessen die Frau keine andere Ehe eingehen darf, weil Linnen dieser Zeit dem natürlichen Laufe der Dinge zufolge über ihren Zustand wird mit Gewißheit entschieden werden können, und über die Vaterschaft eines in der neuen Ehe geborenen Kindes kein Zweifel obwalten wird. Die Rabbinen haben diese Beschränkung auch auf den Fall ausgedehnt, wenn sich auch aus den Umständen zeigt, z. V. aus einer vorausgegangenen Krankheit des Mannes, oder nach dem Zeugnisse der Sachverständigen, daß eine Schwangerschaft nicht nur nicht wahrscheinlich, sondern sogar unmöglich ist. Hierin weicht das bürgerliche Gesetz ab. Es unterscheidet §. 120. drei Fälle: a) wenn die Wittwe zweifellos schwanger ist; d) wenn über ihre Schwangerschaft ein Zweifel obwaltet; e) wenn eine solche erwiesener Maßen nicht eingetreten ist. Im ersten Falle muß die Frau ihre Entbindung abwarten; im zweiten Falle ist ein Zeitraum von sechs Monaten festgesetzt, innerhalb dessen die Frau keine andere Ehe eingehen darf. Zeigt sich dagegen, daß eine Schwangerschaft nicht wahrscheinlich ist, so kann nach Ablauf von drei Monaten in der Hauptstadt bei der Kreis- oder Landesbehörde, außerhalb derselben bei dem Kreisamte die Dispens eingeholt werden. Ist endlich die Gewißheit vorhanden, daß die Frau nicht schwanger sei, so ist sie in Ansehung ihrer Verehelichung keiner Beschränkung unterworfen, da eine solche für diesen Fall nirgends ausgesprochen ist. — Das talmudische Gesetz unterscheidet sich von dem bürgerlichen Gesetz auch darin, daß nach letzterem dieses Gesetz kein Ehehinderniß bildet, und keine Auflösung der Ehe nach sich zieht, was nach ersterem der Fall ist; nur verliert die Frau die ihr von dem vorigen Manne durch Ehepacten, Erbvertrag, letzten Willen, oder durch das Uebereinkommen bei der Trennung zugewandten Vortheile; der Mann aber, mit dem sie die zweite Ehe schließt, verliert daS ihm außer diesem Falle zukommende Recht, die Ehe für ungültig erklären zu lassen, und beide Ehegatten find mit einer den Umständen angemessenen Strafe zu belegen (§. 121.). Diese Beschränkung findet übrigens nicht statt, wenn die getrennten Ehegatten sich wieder vereinigen wollen (s. E. H. 13, 4.). Wird gegen diese Vorschrift eine Ehe abgeschlossen und in derselben ein Kind geboren, so kann ein Zweifel darüber entstehen, ob es von dem jetzigen, oder von dem vorigen Manne gezeugt worden sei, wenn die Geburt vor Verlauf von 10 Monaten — nach dem Talmud hingegen von 9 Monaten — nach Auflösung der vorigen, und nach Ablauf des sechsten Monates — nach dem Talmud des dritten — nach Eingehung der neuen Ehe erfolgte. War nun einer der Gatten vom Priesterstamme, so wird das Kind allen diesem Stamms erschwerenden rituellen Gesetzen unterzogen (E. H. 3, 8.). Hat die Ehe vor oder nach Ablauf der beiden erwähnten Zeiträume stattgefunden, so ist kern Grund des Zweifels vorhanden, sondern es streitet die rechtliche Vermuthung im ersten Falle lediglich für die Zeugung durch den vorigen, im zweiten Falle lediglich für jene durch den neuen Ehegatten. Wegen eines ungewöhnlichen Umstandes könnte nach dem Talmud jedoch auch nach Verlauf von 12 Monaten seit Auflösung der ersten Ehe ein Zweifel erhoben werden, ob das Kind nicht eine Frucht der ersten Ehe sei. S. E. H. 4, 14.: „Wenn ein Mann 12 Monate abwesend ist, so kann man annehmen, das neugeborene Kind sei seine Leibesfrucht." II. Eheverträge zwischen Juden und Personen, welche sich nicht zum Judenthume bekennen, können nicht gültig eingegangen werden. Anmerk. Die Ehe mit einer Kananiterin war den Israeliten durch das Gesetz Mofis (2 B. M. 34, 16.) untersagt. Hier trat die besondere Abficht ein, daß dies im höchsten Grade lasterhafte, in Palästina wohnende Volk nicht durch Heirathen sich mit den Israeliten amalgamire. Auch wenn sich dieses Volk zum Judenthume bekannt hätte, wäre die Ehe untersagt geblieben (E. H. 4.), denn es war zu befürchten, die Israeliten würden von seinen Lastern und von seinem Aberglauben angesteckt werden. Eine andere, im Heidenthume Geborene aber durfte der Jude heirathen, wenn ste zum Judenthume überging (Esra 9, 1. 2.; E. H. 4, 9., 16, 1.). Auch mit den Karaiten konnte eine Ehe eingegangen werden, da sie nach I. D. 159, 3. als Juden betrachtet werden; indessen haben die später» Rabbinen die Ehe mit einem Karaiten verboten, denn da ihre Trauungen und Ehescheidungen nicht nach rabbinischer Vorschrift vollzogen werden, werden ihre Kinder als Bastarde (Mamser) betrachtet. L. Fleckeles, Rabbiner in Prag, verbot auch die Ehe mit einem Sabbatianer aufs strengste (dessen Responsen 4.). Das bürgerliche Gesetz §. 64. giebt die

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