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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1857-02-09 · Heft 7 (9.2.1857) · p. Seite 89

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
21 (1857)
Issue
Heft 7 (9.2.1857)
Date
1857-02-09
Page
Seite 89 (sequence 9)
Language
German
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89 diesem Amte erforderlich sind: musikalische Bilvung, Stimme und Chasanuth so selten vereinigt. ES sollen auch da dem Vernehmen nach Probevorträge von Seiten der Candidaten gehalten werden. In dem hiesigen akademischen Gymnasium, das sich deS besten RuseS erfreuet und mannigfach den andern hiesigen Gymnasien vorgezogen wird, sitzen fast in jeder Classe mehrere israelitische Schüler auf den ersten Plätzen (die Schüler werden nämlich je nach Fleiß, Talent re. gesetzt). Es zeigt dieses von der Gerechtigkeitsliebe der Herren Professoren, wie eS nicht minder ein ehrenhaftes Zeugniß für die jüdischen Schüler adlegt. — . Vom biographischen Lericon deö Kaisertums Oesterreich von vr. Const. v. Wurzbach ist der erste Band (A—Bl.) vollendet. Von jüdischen Celebritäten finden sich vor: Almanzis vr. Altschul, Peter Beer, LandeSrabbiner Marcuö Benedict, Benslw, M. L. Biederman, Sams. Bloch. Es dürfte dieses Werk aber nicht bloö Interesse für die Freunde und Verehrer dieser Männer haben; es hat auch ein literaturhistorisches Interesse, indem der Herausgeber viel Fleiß und Mühe auf die Ausarbeitung verwendet und keine Quelle außer Acht läßt. Eben so werden die Bücher der Schriftsteller genau angeführt. Es vergeht kaum eine Woche, daß die hiesigen Journale nicht von der Wohlthätigkeit des Herrn Baron Sina zu berichten hätten. ES freuet mich, Ihnen dabei melden zu können, daß auch die jüdischen Anstalten von demselben in reichlicher Weise bedacht werden. Eben so freuet es mich, so unangenehm auch die Veranlassung dazu ist, Ihnen einen andern Zug der wahren Menschenliebe berichten zu können. Seit Monaten bereits liegt die edle Frau unseres hochgeehrten Dichters L. A. Frankl auf dem Kranken-, leider auf dem Sterbebette. Seit kurzer Zeit wird die schwer Erkrankte von „barmherzigen Schwestern" gepflegt und gewartet. Und diese Schwestern üben diese Pflicht mit einer Hingebung, die das höchste Lob verdient. — Von Herrn Rabbiner Dr. Schmiedel in Proßnitz ist eine Predigt erschienen, die derselbe letzten Chanuka gehalten und die wieder von der besondern Begabung des Redners zeugt. Abhandlungen verschiedenen Inhalts. Skizzen aus dem jüdischen Eberechte. Wie Ihnen bekannt sein wird, wurde das Eherecht in Oesterreich modificirt, und wird — christlicher Seils — ganz nach kanonischen Gesetzen gehandhabt. Die biblisch-lalmudischen Gesetze der Ehe weichen von den bürgerlichen nicht wenig ab, welcher Umstand aber nicht berücksichtigt wird. Erlauben Sie mir daher, in der geschätzten Zeitung des Judenthums einiger solcher Fälle in zwanglosen Fortsetzungen anzuführen. I. Wenn eine Ehe für ungültig erklärt, durch Scheidebries, oder durch des Mannes Tod aufgelöst ward, so kann die Frau, wenn sie schwanger oder Mutter eines säugenden Kindes ist, nicht vor 24 Monaten, von des Kindes Geburt an gerechnet, und wenn keine Schwangerschaft vorhanden ist, nicht vor Verlaufvon 90 Tagen, zu einer neuen Ehe schreiten, wenn auch eine Schwangerschaft unmöglich sein sollte. Anmerk. In den alten Zeiten nährten die Mütter ihre Säuglinge 24 Monate (s. 2 B. d. Mackabäer 7, 28.: „Du mein liebes Kind, das ich neun Monate unter meinem Herzen getragen, und bei drei Jahren gesäuget rc.). Darauf gründet sich die Anordnung der Rabbinen, daß eine schwangere oder stillende Mutter nicht eher heiralhen dürfe, als bis das Kind 24 Monate alt ist, denn die Mutter kann ja in der zweiten Ehe wieder schwanger werden, und die Mutternahrung verlieren. E. H. 13, 11. Die Rabbinen sind hierin so strenge, daß sie auch in dem Falle die zweite Ehe verbieten, als die Mutter für den Säugling eine Amme nehmen, oder ihn entwöhnen wollte. Nur in folgenden Fällen ist ihr die Ehe früher gestattet: 1) wenn auch das Kind gestorben wäre; 2) wenn sie es schon beim Leben des Mannes entwöhnt; 3) wenn sie bei des Mannes Leben keine Mutternahrung hatte, so daß sie genöthigt war, eine Amme zu nehmen; 4) wenn sie schon drei Monate vor dem Tode des Mannes, obgleich selbst zu nähren geeignet, dem Kinde eine Amme genommen hatte. Ist die Frau dennoch eine zweite Ehe eingegangen, so muß die Ehe durch Scheivebnef aufgelöst werden, die Rechte aus den Ehepacten aber verliert sie nicht. Dem bürgerlichen Gesetzbuche ist diese An« 7

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