Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 21 (1857)
- Issue
- Heft 5 (26.1.1857)
- Date
- 1857-01-26
- Page
- Seite 63 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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63 dem Heben des Prälaten zu Grabe gegangen sind. Der Vater, ein sehr gebildeter, aber ganz mittelloser Mann, hatte sich vor etwa acht Tagen direct und ohne andere Empfehlungen als die eines deutschen Gelehrten an Herrn Sibour mit der Bitte gewandt, ihm zu einer, wenn auch noch so bescheidenen Lehrerstelle behülstich zu sein. Der Erzbischof versprach es ihm und lud ihn ein, ihm sein Gesuch schriftlich zu wiederhole», damit er die erforderlichen Schritte beim Unterrichtsministcr thun könne. Darauf entließ er ihn; als aber der Israelit an der Thüre des Zimmers war, rief Herr Sibour ihn zurück und sagte ihm: „Da hätte ich bald etwas vergessen. Mein lieber Herr, ich habe Ihnen Versprechungen gemacht und glaube sie auch bald erfüllen zu können, allein Versprechungen machen Ihre Kinder nicht satt. Nehmen Sie dieses." Damit nöthigte er ihm hundert Frcs. auf. Der arme Mann erzälte uns selber so eben diesen Zug des Prälaten, dessen Tod ihn von Neuem aussichtslos gemacht hat. Italien. Aus Oberitalien, im Januar. (Privatmitth.) In Nr. 1« d. Bl. kamen Sie wieder auf das Edict der Inquisition zu Ancona zurück; erlauben Sie, daß ich Jhiren berichte, was der „Univers“ darüber schreibt, ein Blatt, von dem man, seinen Beziehungen nach, annehmen kann, daß eö gut unterrichtet ist: „Einige Blätter haben viel Lärm über ein von Piemont aus mit dem Titel „Neues Edict der Inquisition" veröffentlichtes Actenstück gemacht, das genau vom 6. August 1856 datirt wurde. Gegenwärtig wissen wir ganz bestimmt, welche Bewandtniß es mit dieser Angelegenheit hat. Unser römischer Correspondent giebt uns darüber nachstehende, aus ganz glaubwürdiger Quelle geschöpfte Rachweisungen: „Die Päpste haben die römische Inquisition mit der allgemeinen Jurisdiction über die gesammte Christenheit betraut; sie haben sie nämlich beauftragt, in ihrem Namen über die Reinheit und Unversehrtheit der katholischen Dogmen zu wachen; diese Jurisdiction giebt sich in jetziger Zeit namentlich durch die Decrete kund, welche sie gegen verdächtige Bücher und Doctrinen erläßt; außerdem übte die Inquisition in den römischen Staaten noch eine speciellere Jurisdiction in den einzelnen Diöcesen durch Commiffäre, die mit ausgedehnten Vollmachten betraut und gewöhnlich aus den geistlichen Orden gewählt wurden. Vor dem tridentinischen Concilium war diese Jurisdiction noch viel ausgedehnter; nachdem jenes Concilium aber der bischöflichen Jurisdiction mehr Stärke und Macht verliehen hat, war die Autorität der von der heiligen Inquisition Delegirten bedeutend verringert. Seitdem hat diese Schmälerung fortwährend zugenommen und die Benennung „Commiffär des hohen Officiums" ist mehr Ehrentitel als jurisbictionelle Bezeichnung. „Nichts desto weniger giebt eS in den meisten Diöcesen noch gegenwärtig Commiffäre und in Ancona ist ein Dominicanermönch mit diesem Amte betraut. Die Juden sind in dieser Handelsstadt zahlreich, wohlhabend und einflußreich und darum kommen die Katholiken dort häufiger als anderwärts mit ihnen in Berührung. Der päpstliche Commissär glaubte in seinem mehr feurigen als klugen Eifer richtig mit der Veröffentlichung eines Dekretes zu handeln, daS über diesen Gegenstand in einer Zeit erlassen worden war, in welcher die darin enthaltenen Verbote, zum Schutze der katholischen Gesellschaft nöthig waren. Diese an sich vollkommen richtigen Verbote entsprechen aber den gegenwärtigen Verhältnissen nicht mehr und ihre Anwendung würde gehässig sein, weil sie durch nichts motivirt werden kann. Sobald daher die hohe Congregation der Inquisition Kenntniß von der durch den Commiffär in Ancona getroffenen Maßregel erhalten hatte, beeilte sie sich, die Anwendung, die er kraft eigener Autorität gemacht hatte, zu mißbilligen und das Decret zu annulliren, welches er in Kraft setzen zu können geglaubt hatte. Wenn wir gut unterrichtet sind, so ist der so unzeitige Eifer deS CommiffärS mit strengem Tadel belegt worden; einige Umstände, die zu seinen Gunsten hätten geltend gemacht werden können, so wie das wirkliche Unrecht einiger Juden*) wurden nicht als ausreichend betrachtet, um ihn vor der förmlichsten, kategorischesten Mißbilligung zu wahren. „AuS dem Gesagten geht hervor, daß die heilige römische Inquisition nicht von der Verantwortlichkeit berührt werden kann, die man ihr auferlegen wollte. Sie hat im Gegentheile den unklugen Eifer getadelt, der in unserer Zeit rücksichtslos Maßregeln zur An- *) Welches? Redact. 5**