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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1857-01-26 · Heft 5 (26.1.1857) · p. Seite 59

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
21 (1857)
Issue
Heft 5 (26.1.1857)
Date
1857-01-26
Page
Seite 59 (sequence 7)
Language
German
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59 sich zuwendend, gab er dieser durch seine „18 Thesen" gewissermaßen eine neue Richtung, so daß sein Name neben dem H ahnemann's in der Geschichte der Medicin stets glänzen wird. Sein Benehmen gegen Hülfe bei ihm Suchende war stets liebreich und mild, so daß er als Arzt allgemeines Vertrauen gewann, auch bei Denen, welche der Homöopathie sonst nicht hold sind. Selbst auswärtige Fürsten consultirten ihn; so gelangte er in den Besitz von Ansehen, Titel und Orden. — Als im Jahre 1833 die damalige Königl. Sächsische Landesregierung an die Israeliten Sachsens den Antrag stellte, den Sabbath auf den Sonntag zu verlegen, unter welcher Bedingung man ihre Gleichstellung in Erwägung ziehen wolle, verfaßte Wolf im Aufträge des Vorstandes eine umfassende Denkschrift, die an die Behörde eingereicht wurde und worin er daS Unzulässige jenes Ansinnens auf sehr lichtvolle Weise auscinandersetzte. — Seitdem zog er sich von der jüdischen Gemeinde mehr zurück; doch blieb er bis zum Jahre 1853 Arzt der israelitischen Kranken-Verpflegungsgeseüschaft, ließ auch allen seinen Kindern gehörigen Unterricht in der israelitischen Religion ertheilen und sie in der Synagoge öffentlich consirmiren. Bei der auch in Sachsen im Jahre 1844 angeregten Beschneidungöfrage erklärte er sich vom ärztlichen und israelitischen Standpunkte für Beibehaltung der Beschneidung. — An seinem Begräbnisse nahmen auch sehr viele angesehene christliche Mitbürger, worunter mehrere höhere Staatsbeamte, der Oberbürgermeister von Dresden, der erste Pastor der hiesigen evangelisch-reformirten Gemeinde u. s. w. Theil; fünfzehn herrschaftliche Wagen begleiteten den Zug und am Grabe hielt nächst dem Oberrabbincr Dr. Landau, der sehr sinnig und tactvoll sprach, auch Medicinalrath Dr. Trinks, als sein College, eine angemessene Standrede. — So ist wieder einer jener Biedermänner von dannen gezogen, die, noch im Geiste des vorigen Jahrhunderts herangebildet, wenn auch nicht immer äußerlich so scheinend, doch im innersten Kern ihres Bewußtseins durch und durch Israeliten waren und diesem Namen Ehre machten I Möge sein Geist jetzt den Abglanz des Allliebendcn im höheren Jenseits erschauen! — Oesterreichischer Kaiserstaat. Von der Donau, 6. Januar. (Privatmitth.) Es kömmt mir die Nachricht zu: Ein Israelit hat ein Gut in Ungarn käuflich an sich gebracht. Der Verkäufer machte jedoch die Bedingung, daß der Kauf nur dann gültig sein soll, wenn der Käufer die Bewilligung zum Ankäufe von Sr. Majestät dem Kaiser erhält. Diese erfolgte, und der Kauf ist abgeschlossen. Es wird mir zugleich mitgetheilt, daß Niemandem die Bitte abgeschlagen wird, jedoch muß man bitten. Es ist dies allerdings eigenthümlich in einer Zeit, die sich der besondern Erleuchtung rühmt. Ich kann eS nicht unterlassen, Diesem gegenüber ein Gesetz anzuführen, das am 2. Octoder 1789 erflossen ist; darin heißt es: „Seine Majestät haben vermöge Allerhöchster Entschließung vom 24. v. M. und praes. 2. d. jedem wohlbemittelten Juden den Ankauf der Staatsgüter bei der öffentlichen Versteigerung dergestalt Aüergnädigst zu gestatten geruhet, daß ein hiesiger ansässiger Jude nach wie vor die Toleranzgebühren zu entrichten hat. Kauft ein auswärtiger Jude ein solches Gut, so muß er die Realität versteuern, hat aber keine Toleranzgebühren zu entrichten. Die Familienlisten sind jedoch alljährlich einzureichen." Dieses Gesetz ist zu einer Zeit erflossen, wo man mehrere Staatsgüter verkaufen wollte; es war die Nothwendigkeit, die dieses Gesetz dictirte. Ist heute aber die Nothwendigkeit in geringerem Maße vorhanden? Ich erlaube mir in dieser Beziehung nur Eines anzuführen. Es herrscht allgemeiner Jammer, weil die Nationalbank den Actionären in dem heurigen Jahre eine sehr magere Dividende erthcilt. Forscht man nach den Ursachen dieser Erscheinung, so ergiebt sich als Hauptfactor, daß die Bank von Seite des Staates Güter statt baarer Bezahlung bekommen hat, die sie nicht an den Mann bringen kann. Wäre eS also jetzt nicht ebenfalls angemessen, ein Gesetz zu erlassen, wie man es 1789 erlassen hat? Würde man dadurch nicht dem Staate selbst einen Dienst erweisen? Wir wollen nicht Seitenblicke werfen, und nochmals wiederholen, waS schon unzählige Male gesagt worden ist. Wir wollten nur eine Thatsache anführen und auf einen Ausweg Hinweisen. Will man nicht mit einem Zuge das provisorische Gesetz in Betreff der Besitzsähigkeit annulliren, so gebe man ein provisorisches Gesetz in umgekehrtem Sinne, wie jenes im Jahre 1789 gegeben wurde. Die seligen Toleranzgeschichten, von denen kann freilich, nicht die Rede sein und ist auch nicht mehr die Rede.

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