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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1857-01-26 · Heft 5 (26.1.1857) · p. Seite 56

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
21 (1857)
Issue
Heft 5 (26.1.1857)
Date
1857-01-26
Page
Seite 56 (sequence 4)
Language
German
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56 virte Vorliebe sprechen. Go trägt die erste Mittheilung lauS der Bresl. Zeit.) das Gepräge der Unzuverlässtgkeit. Es beißt: „Die neueste Zeit brachte einige kaiserliche Ukase, welche den Juden vas Tragen ihrer eigenthümlichen Kleidung, den Frauen das Abscheeren der Haare verbieten und noch mehrere andere Beschränkungen embalren. Dies erregte nicht nur bei den Juden, sondern im Allgemeinen großes Erstaunen, da alle diese Beschränkungen, verbunden mit früheren Verordnungen, nur darauf hinzielen: die Israeliten in Masse und in kürzester Zeit zu nationalistren, sodann in den Schoß der russischen Landesktrche zu führen. Die Rabbiner sind sämmtlich aufgefordert worden, Reverse auszustellen, in welchen sie sich verpflichten, Bürgschaft zu leisten, daß die von ibnen getrauten Frauen ihr Kopfhaar nicht abschneiden. Neuere Wahrnehmungen lassen aber mit Bestimmtheit vermuthen, daß diese kaiserlichen Verordnungen einen ganz andern als den vielleicht erwarteten Erfolg haben werden. Referent hatte heute Gelegenheit, mehrere reiche Rabbiner ru sprechen, welche Rußland bereits verlassen haben, weil sie den von ihnen verlangten obenerwähnten Revers nicht ausstellen können. — Auswanderungen anderer Classen von Juden sind ebenfalls zu fürchten. Einige kaiserliche Ukase verbieten nämlich auch den reichen Kornjuden den Branniweinhandel im Großen wie im Einzelnen. Dabei ist die solidarische Verantwortlichkeit für die Befolgung nicht nur den betreffenden Händlern, sondern allen Juden auferlegt. Allgemein ist demnach unter den dort verbreiteten Orientalen die Absicht, Rußland zu verlassen, um einen Staat aufzusuchen, wo sie solchen Bedrückungen nicht ausgesetzt sind. Die meisten dieser Emigranten hegen eine besondere Vorliebe für den preußischen Staat." — Es fällt dem Kundigen hier auf, daß als neue Ukase Verordnungen bezeichnet werden, welche schon seit einem Jahrzehend unter Kaiser Nikolai erfloffen sind. Das Auswanvern ist nun auch so eine Sache, da es den Juden verboten ist, auszuwandern, und die Rußland ohne Erlaubniß verlassen, vermöge des Kartels von Preußen wieder ausgeliefert werden. Es sind wohl jetzt zwölf Jahre her, als wir aus dem Innern Polens eine Zuschrift im Namen von 10,000 Juden erhielten, die auswandern wollten, wenn man ihnen die Erlaubniß dazu verschaffen könnte, mit dem Entschlüsse, wohin es auch sei, zu gehen und die Erde mit ihren Händen zu bearbeiten und mit ihrem Schweiße zu düngen, sei es auch im entferntesten Welttheile. Aber alle Anstrengungen, diese Erlaubniß zu erlangen, waren — vergebens! Indem wir daher den ganzen obigen Bericht als erfunden anfehen, ist aber das Folgende ganz andrer Natur, und erweckt das tiefste Mitgefühl. Die B.-H. berichtet aus Petersburg vom 7. Januar: „Es find zwei sehr wichtige Ukase erschienen. Der eine verfügt die Einführung des neuen Reglements der Beurlaubung aus dem Heere aus bestimmte, auf unbestimmte Zeit, die Einstellung der Reserven und Entlassung der Gemeinen. Das Reglement besteht aus 82 Paragraphen, und bildet ein vollständiges Buch in Folio nebst allen vorgeschriebenen Formularen, Tabellen, Attesten, Billeten u. s. w. Die zur Beurlaubung Qualifieirten find in zwei Classen getheilt, von denen die eine nach 20, die andere nach 15 untadelhaften Dienstjahren berechtigt wird, Beurlaubung zu beanspruchen. Jedoch schon nach 8 und weniger Dienstjahren kann nach Ermessen Urlaub auf bestimmte Zeit erlangt werden. Nur Recruten aus den eigentlich russischen Provinzen und Juden dürfen nicht eher als nach 20 Jahren um Urlaub nachsuchen. Es wird ferner auch keine Rücksicht mehr darauf genommen, wie früher geschah, ob sich der Jude taufen läßt oder nicht, um den sehr häufig vorkommenden Betrug der Schein-Taufe nicht zu fördern. Nach 15 Jahren sind berechtigt zum Urlaub Polen, die Bewohner des westlichen Gouvernements und die kleinrusflschen Kosaken mit Ausnahme der Juden. Nicht eher als nach 20 Jahren dürfen überhaupt beurlaubt werden: Musikanten, Gemeine, die von Soldaten abstammen, Juden, Sibirier aus den Gouvernements Tobolsk, Tomsk, Irkutsk, Jeniffeisk und Sabajkal; ferner aus den Gouvernements Astrakhan, Stawropol, dem Donlande und Beffarabien." — Kaum hatte das Krönungsmanifest Sr. Majestät Meranders II. alle Ausnahmsvorschriften bei der Recrutirung für die Juden aufgehoben, so daß die Juden den fürchterlichen, allein auf ihnen lastenden Erschwerungen enthoben worden, überhaupt die Aussicht, daß der schöne Wahlspruch des Kaisers „Gerechtigkeit für Alle!" auch für die Juden ein Wahrspruch würde — so sehen wir hier, bei dem neuen Beurlaubungsgesetz, wieder eine große, schwere Ausnahmsbestimmung für sie eintreten. Es sind überhaupt ganze Provinzen von dieser früheren Beurlaubungszeit ausgeschlossen — wir kennen die Motive nicht, wir haben also auch kein Urtheil darüber. Wenn demnach die Juden aus diesen Provinzen ebenfalls ausgeschlossen würden, so könnten sie sich nicht beklagen. Aber gerade in den genannten Provinzen wohnen wenige Juden; gerade aus den Provinzen ist die ungeheure Mehr-

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