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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1857-01-19 · Heft 4 (19.1.1857) · p. Seite 46

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
21 (1857)
Issue
Heft 4 (19.1.1857)
Date
1857-01-19
Page
Seite 46 (sequence 6)
Language
German
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46 Zollämter und Börsen befindlich find, jedoch nur in den Provinzen, wo ihnen überhaupt der Aufenthalt erlaubt ist. An solchen Orten können sie sich ein 3ahr lang aufhalten, wobei sie nach §. 139. des Handelsgesetzbuches ven für fremde Handeltreibende gültigen Verordnungen unterworfen bleiben. Nach diesen Verordnungen ist ihnen nur gestattet, Großhandel an der Börse und innerhalb des Zollamtsrayons zu treiben, jeder andere Betrieb des Handels dagegen im §. 145. an demselben Orte ausdrücklich untersagt. Juden dieser Kategorie müssen bei ihrer Ankunft außer vorschriftsmäßig legalifirten Pässen Beweismittel über die unumgängliche Nothwendigkeit ihres dortigen Aufenhaltes beibringen. Die letzteren können in Facturen bestehen, welche constatiren, daß eine Waarensendung über die Grenze oder über den betreffenden Hafen stattgefunden hat, desgleichen in Correspondenzen mit einem rusfischen Haufe, zu dem der Inhaber in geschäftlichen Beziehungen steht, endlich in Certificaten, aus denen hervorgeht, daß der Inhaber bei einem früheren Aufenthalte in Rußland seinen Zahlungsverbindlichkeiten als Handelsmann dem Zollamte gegenüber genügt hat. Nach denselben Vorschriften haben fremde Israeliten ohne ausdrückliche Bewilligung des Gouvernements nicht das Recht, Messen im Innern des Reiches zu besuchen. Ferner ist fremden Israeliten der Eintritt in Rußland zu dem Zwecke gestattet, um Klagen vor Gericht zu verfolgen, sie müssen aber in einem solchen Falle außer ihrem Paß überzeugende Beweise von der Wirklichkeit derartiger Angelegenheiten beibringen und angeben, gegen wen sie klagen wollen. Solche Beweise liefern Wechsel, Contracte und überhaupt mit russischen Häusern aus Ziel abgeschlossene Verträge; ferner die in gehöriger Form ausgestellte Vorladung eines russischen Gerichtshofes. Juden, welche Erbschaftsangelegenheiten halber nach Rußland kommen, müssen ebenfalls mit der Vorladung einer richterlichen Behörde oder sonstigen Beweismitteln über ihr vermeintliches Recht versehen sein. Rabbiner und Aerzte werden zugelassen, wenn sie die Genehmigung der Regierung erlangt haben. Jüdische Fabrikanten, die sich in Rußland niederlassen wollen, müssen namentlich über den Besitz der zur Gründung des beabsichtigten Etablissements ausreichenden Mittel Beweis antreteu. Die Einsicht der Beweisstücke und die Entscheidung gebührt in allen vorstehenden Fällen dem Civil- Gouverneur des Hauptortes, an welchem der die Erlaubniß Nachsuchende seinen Aufenthalt zu nehmen wünscht. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Aus Bayern, im Januar. (Entgegnung.) In der mir verspätet zugekommenen Nro. 44. dieser Zeitung äußert sich ein Correspondcnt aus Unterfranken, anläßlich einer Aeußerung in meinem Berichte in Nro. 29. d. Ztg. über den Stillstand in unserm Synagogen- und Schulwesen, und im Zusammenhalt mit den Auslassungen eines andern Correspondenten d. Bl. in einer Weise über das Wirken der bayerischen Rabbiner und Lehrer, die im weiland Zionswächter ganz am Orte gewesen wäre, zu der Ehre der Aufnahme in diesem Blatte jedoch sicherlich nur durch die weitgehende Unparteilichkeit der verehrten Redaction gelangt sein kann.*) Wir erfahren da zum ersten Mal zu unserm Erstaunen, wie sich, besonders in den Regierungsbezirken Unierfranken und Schwaben, die „Sturm- und Drangperiode der Reform" nur ein wenig abgekühlt habe, welch eine geistige Regsamkeit dort herrsche, und wie die seit dem „letzten Decennium auf die Kanzel und in die Lehrstuben berufenen Lehrkräfte" nun die Hände voll zu thun hätten, um das, was die Rabbiner und Lehrer vor ihnen nicdergerissen und ausgerissen, umgestoßen und niedergebrannt hätten, wieder einzupslanzen und auszubauen ic. ic. Nun versichert zwar der gedachte Correspondent, er sei nicht Hyperorthodor, und wir wollen es ihm gern glauben — es kommt nicht selten vor, daß man nicht Hyperorthodor ist, und doch so spricht und schreibt, als wäre man es, wie es in der „Sturm- und Drangperiode der Reform" zuweilen auch umgekehrt der Fall war — aber was er schreibt und wie ers schreibt, was er lobt und was er tadelt, machen dem Hyperorthodoren vom reinsten Wasser alle Ehre (?), und wir sagen daher: ■’bn-ö» Mn« '?ansTö “D’O „Aus den Wänden deines Hauses erkennt man, daß du ein Schmied bist!" — Denn die Geringschätzung didaktischer Bildung und deS katechetischen Unterrichts nach einem methodisch geordneten Katechismus, an dessen Stelle Thenach, Raschi, Mischna und Gemara (Poskim hat er *) Wir überlassen dem schätzbaren Correspondenten seine Meinung. Wir unsrerseits halten dafür, daß eine Ansicht nicht dadurch geändert werde, daß sie unterdrückt wird. Redact.

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