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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1857-01-19 · Heft 4 (19.1.1857) · p. Seite 45

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
21 (1857)
Issue
Heft 4 (19.1.1857)
Date
1857-01-19
Page
Seite 45 (sequence 5)
Language
German
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45 und Haus. Mit einem einleitenden Vorwort und Angabe der mit Nachdruck auszusprechenden Worte von Dr. Emanuel Samostz und Dr. Moritz Zille." Der Titel besagt den Zweck, der in der That auf eine ausgezeichnete Weise erreicht ist. Die Ausstattung ist vorzüglich. — ynab p'Np-i, wir haben diese mit großem Beifall aufgenommene, in hebräischer Sprache verfaßte Grammatik in russischer Sprache von M. Lev in in Zytomir bereits in diesen Blättern erwähnt. Wir fügen dem den russischen Briefsteller desselben Verfassers HOBMll IUICLMOBHHKfc hinzu. — „Deutschland und sein Volk. Ein Lese- und Hausbuch für Jung und Alt zur Förderung und Belebung vaterländischen Sinnes und Wissens von S. Steinhard. Erster Theil. Deutschland im Allgemeinen. Erster Band. Deutsches Land." Niemand wird die Angemessenheit dieses Unternehmens verkennen; und wenn auch die Ausführung zu weit angelegt worden ist, denn der vorliegende Band von fast 700 Seiten behandelt nur die Gebirge und Gewässer Deutschlands, so geschieht dies doch auf so anziehende und gründliche Weise, daß es sicher seinen Weg macht. Wichtige DemerKung. Die öffentlichen Blätter berichten, daß in Berlin gegenwärtig über 5 Millionen Thaler Hypothek gekündigt sind. Wir geben diese Notiz hier wieder, um daran zu erinnern, 1) wie richtig unser Aufsatz gegen die „Wiener Kirchenzeitung" über das Wuchergesetz in Nro. 52. d. Z. vor. Jahres war, 2) wie unumgänglich es ist, den 800,000 Juden im Kaiserstaate den Erwerb von Grundstücken freizugeben, um die Concurrenz in den Hypotheken zu vergrößern. Ein Sieg in Preußen. Die öffentlichen Blätter berichten: „Der Gerichtsasseffor Dr. jur. Samter, jüdischer Religion, ist am 5. d. bei dem hiesigen Kreisgerichte zur Verwaltung einer Richterstelle in Folge eines Rescripts des Justizministers eingeführt worden. Seine Beschäftigung ist in derselben Weise wie neulich in einem ähnlichen Falle beim Stadtgericht zu Berlin festgestellt und sonach nur ein limitirtes Votum ihm zugestanden, keine Eidesabnahme gestattet k. Er ist der 2. Abtheilung des Kreisgerichts für Sachen der rechtsstreitigen Gerichtsbarkeit zugetheilt worden." Aus diesem abermaligen Factum ergiebt sich, daß der Kampf um Art. 12. der preußischen Verfassung im vorigen Jahre, den wir so siegreich bestanden, nicht blos principielle Bedeutung hatte, und nicht blos scheinbar war — denn wäre damals jener Artikel gefallen, so wäre der betreffende Artikel des Judengesetzes von 1847 zur Geltung gekommen, und obiges Factum hätte nicht stattfinden können. Gern tragen wir persönlich daher die Unbille, die wegen jenes Kampfes uns vor Kurzem angethan worden, daß uns die Erlaubniß zu Vorlesungen in Berlin versagt wurde! Ehre aber auch dem Justizminister Simons, der, ohne alle Nebenrückstchten, und abweichend von Anderen, das strenge Recht übt, wie es heilig aus dem Gesetze hervorgeht! Er selbst hat dabei einen harten Kampf gegen die Intoleranz gehabt, aber ihn mit aller Energie durchgeführt. Ehre, wahre Ehre ihm! Die Vorschriften über Len Aufenthalt fremdländischer Israeliten in Rußland. Nicht selten kommt es vor, daß jüdische Kaufieute oder Handwerker, welche aus Preußen nach Rußland gehen, um auf dortigem Gebiete ihr Gewerbe zu betreiben oder sogar Ln ein schriftlich verabredetes Engagement zu treten, von der russischen Behörde ausgewiesen werden, obgleich sie einen ordnungsmäßig ausgestellten und mit dem Visum eines kaiserlichen Gesandten oder Konsuls versehenen Paß aufweisen können. Dies Verfahren erklärt sich dadurch, daß nach den zur Zeit dort geltenden Gesetzen der Aufenthalt fremder Israeliten auf russischem Gebiete nur ausnahmsweise und unter bestimmten Beschränkungen zulässig ist. Wenn aus dem Passe eines Reisenden nicht hervorgeht, daß derselbe dem israelitischen Glauben angehört, so finden die diplomatischen oder konsularischen Agenten Rußlands im Auslande keine Veranlassung, ihr Visum zu versagen. Sobald jedoch auf russischem Boden der Fremde als Angehöriger der jüdischen Glaubensgenossenschaft erkannt wird, handhaben die dortigen Behörden die betreffenden Verordnungen mit einer Strenge, welche auch der diplomatischen Verwendung keinen Raum giebt. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhältnisses theilen wir nachstehend die gesetzlichen Bestimmungen über den Aufenthalt fremder Israeliten in Rußland ihrem wesentlichen Inhalte nach mit. Nach §. 108. Th. 11. des russischen Gesetzbuches können Israeliten solche Grenzplätze oder Häsen bewohnen, an denen

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