Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 21 (1857)
- Issue
- Heft 2 (5.1.1857)
- Date
- 1857-01-05
- Page
- Seite 23 (sequence 9)
- Language
- German
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wurde. Wahrlich, eine Geschichte dieses BucheS wäre sehr interessant — und es ist wirklich sonderbar, daß es noch Niemand unternommen hat, die Myst&res de Bne- Zioji zu schreiben!*) — Doch wir wollen die alten unliebsamen Erinnerungen nicht erwecken und wenden uns lieber der Gegenwart zu, wo sich hoffentlich auf dem Gebiete des Religionsunterrichtes eine regere lebensfrische Thäügkeit entwickeln wird, die hier um so wünschenswerther ist, weil es sich um den heiligsten und aller¬ *) Ich kann es nicht unterlassen, ein Beispiel anzuführen. Bekanntlich durfte früher in Oesterreich kein jüdisches Paar zur Ehe schreiten, bis es im Kreisamte (d. h. in Galizien und Böhmen, in Mähren im Oberamte) die Prüfungen aus den deutschen Normalschulgegenständen und dem Buche B ne-Zion" gut bestanden hat. Sie können sich denken, wie dies Gesetz in Polen, wo keine Schulen bestehen und die meisten Einwohner des Lesens und Schreibens der deutschen Schrift unkundig sind, gehandhabt wurde! Folgendes Circular giebt darüber Aufschluß. „Vom galizischen General-Gouverneur No. 814. Aus den Ueberstchten der im Militärjahre 1843 in Galizien und der Bukowina Getrauten und Geborenen habe ich erfahren, daß in diesem Jahre im ganzen Lande nur 117 gesetzliche Judenehen, und dagegen 9 7 68 jüdische Geburten vorgekommen sind. Ich finde aus diesem Anlässe den Herren Kreisvorstehern die Gub.-Verordnung vom 18. Juni 1826 Z. 38,788 mit der Aufforderung in Erinnerung zu bringen, zur thunlichsteu Beschränkung unbefugter Judenehen, einerseits bei der vorgeschriebenen Prüfung der Brautleute aus den deutschen Schulgegenständen, nicht mit übertriebener Strenge vorzugehen; anderseits aber durch die Kreisrabbiner, die Religionswciser, und sonst im geeigneten Wege dahin zu wirken, daß Ehewerber, die nicht in der Lage waren, sich den deutschen Schulunterricht eigen zu machen, um die diesfäüige Dispens bei der Landesstelle mittelst des Kreisamtes einschreiten sollen, endlich dafür zu sorgen, daß derlei Dispensgesuche der Landesstelle mit Beschleunigung vorgelegt werden. Lemberg, 6. Juli 1844." Die Religion, der Vne-Zion, die Beschützerin des ehelichen Lebens war also in Polen die Ursache, daß meist heimliche, wilde Ehen geschloffen wurden!! So wird das Heiligste gemißbraucht und zum Fluche verwandelt!! Und doch geht man hie und da damit um, die commisstonellen Religionsprüsungen bei Brautleuten (bestehend aus dem Rabbiner, Vorsteher und Lehrer, obschon mit Ausschluß eines k. k. Beamten) wieder ins Leben zu rufen! O, Jammer!! Genügt es nicht, wenn der Rabbiner allein, so wie der Pfarrer und Pastor die Prüfungen vornimmt?? — Ist denn eine solche Prüfung ein examen rigoroLum? O, wie thöricht! (Siehe Orient, Jahrg. 1845 No. 22., S. 174. und die böhmische Notablen- Versammlung von Rabbiner Kohn.) schwierigsten Gegenstand der Schule handelt. Um so mehr ist es aber jetzt Pflicht der Presse, all den neuen auf den Religionsunterricht sich beziehenden Erscheinungen mit kritischem Auge zu folgen, da bisher mit wenigen Ausnahmen die meisten für die Schule bearbeiteten Religionöschriften und Katechismen nach einer Schablone gearbeitet sind. Wir ergreifen mit Vergnügen die Gelegenheit, auf die neue verbesserte Ausgabe des vom hohen k. k. Cultusministerium in dem erwähnten Circular empfohlenen Lehrbuches: Netiv Emuna, biblischer Katechismus, ein Leitfaden beim Religionsunterricht der israelitischen Jugend; von vr. W. Wessely; 5. verbesserte und vermehrte Auflage; Prag 1856 — aufmerksam zu machen. Es zeichnet sich dieser Katechismus durch eigene Methode und Form vor vielen andern recht vortheilhast aus, indem der gelehrte Verfasser den allgemein beifällig aufgenommenen Versuch gemacht, an der Geschichte und durch die Geschichte die religiösen und sittlichen Grundbegriffe so weit wie möglich planmäßig zu entwickeln und darzustellen. Es hat auch dieser Leitfaden stets die günstigste Beurtheilung von competenten Richtern erfahren, was die fünf schnell aufeinander folgenden Auflagen, die für dessen Brauchbarkeit das beste Zeugniß ablegen, vollkommen bestätigen und jede weitere Empfehlung überflüssig machen. Wir bemerken daher nur noch, daß das hohe k. k. Cultusministcrium früher schon ausnahmsweise, Ministerialdecret vom 24. Juli 1853 Z. 11,6664068, dessen Einführung in die israelitischen Religionsschulen gestattete — und daß es der gelehrte Verfasser, obwohl als k. k. außerordentlicher Professor der Rechte und der hebräischen und rabbinischen Literatur an der Prager Universität, seit Jahren einem andern Wirkungskreise zugewendet, dieser neuen Auflage nicht an Verbesserung und Vervollständigung hat fehlen lassen. Wir übergehen nun zur Anzeige einer andern in Prag erschienenen Schrift, die einer eigenen von der Neuzeit erst ins Leben gerufenen Literatur angehört. „Steine sammeln hat seine Zeit" (Pred. 3, 5.), läßt sich mit Reckt auf unsere Zeit anwenden, wo das Alterthum seine Auferstehung aus der Unterwelt feiert und die Monumente und Kunstwerke einer seit Jahrtausenden untergegangenen Civilisaüon aus ihren Gräbern sich erheben. Treffend ist daher die Bemerkung des Herrn Rapoport, daß jetzt die rechte Zeit sei, zum Aus- oder besser Anbau der jüdischen Geschichte die meist in Trümmern liegenden Grabsteine zu sammeln (0-0:38 O’iDD n*) und diese schwachen,