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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1856-10-13 · Heft 42 (13.10.1856) · p. Seite 569

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
20 (1856)
Issue
Heft 42 (13.10.1856)
Date
1856-10-13
Page
Seite 569 (sequence 5)
Language
German
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569 Der Kirchenstaat. ^Fortsetzung und Schluß.) „In den Ghetto eingezogen", sagt Gregorovius, „waren die Juden also in fremdes Eigenthum eingezogen. Denn die Häuser des Viertels-gehörten Römern; auch angesehene Familien der Nobili wshnten da, wie, die Boccapaduli. AuSziehend, blieben diese Eigenthümer, jene Miether. Weil aber die Juden für immer in jene Straßen eingesperrt wurden, mußte sich deshalb auch ein; dauerndes Miethverhältniß feststellen; denn ohne dasselbe.konnte sich für die Juden;, zweierlei Noth ereignen: Obdachlosigkeit, wenn es dem Eigenthümer einfiel, dem hebräischen Miether die Wohnung zu kündigen, unerttägliche Verschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, wenn er darauf verfiel, den Miethzins zu steigern. Es forderte also der Charakter des Ghetto als eines bleibenden Judenzwingers von selbst eine unumstößliche Regelung der Miethverhältnisse, und so entstand das Gesetz, welches verordnte: die Römer bleiben im Eigenthum der an die Juden vermietheten Häuser, aber die Juden find im bleibenden Besitz der Miethe und haben die Häuser im Erbpacht; niemals darf dem jüdischen Einwohner die Miethe gekündigt werden, sobald er den Miethzins richtig zahlt; niemals darf der Zins erhöht werden; der Jude kann nach seinem Willen das Haus verändern und erweitern. Man nannte und nennt dieses noch heute bestehende Recht-das Jus Gazzagk. Kraft desselben ist der Jude des. Ghetto im Erbbesitz des Miethcontracts und darf diesen an Verwandte oder Andere vererben oder verkaufen; und noch heutigen Tages gilt es als eine köstliche Habe, im Besitz des Jus Gazzagk zu fein, oder vielmehr eines erblichen Miethconttacts, und hochgepriesen ist das Judenmädchen, welches ihrem Bräutigam als Mitgift ein Document Gazzagk aufzuweisen im Stande ist. So ward durch dieses wohlthätige Gesetz dem Juden Roms ein Dach gegeben, welches er gewissermaßen das seine nennen durfte, und wurde er vor dem Elend willkürlich auferlegter Obdachlosigkeit gesichert. „Die Bulle Pauls. Caraffa bestätigte Pius V. Ghislieri, ein Piemontese, im Jahre 1566 und erließ strenge Verordnungen gegen das Herumschweifen der Juden, welchen befohlen ward, mit der Nacht jedesmal im Ghetto sich wieder einzufinden. Denn nach Ave Maria schlossen sich unerbitttich die Thore des Zwingers, und Strafe traf den draußen Ergriffenen, wenn es ihm nicht gelang, durch Geld die Wächter zu bestechen. Im Jahre 1569 untersagte derselbe? Papst den Judeninandern Städtendes Kirchenstaats zu wohnen als in Rom Und Ancona ,, da sie dorhem auch in Benevento und Avignon geduldet waren.: . „Aber kaum war fein Edict erlassen, als Sirtus V. Peretti es wieder umfließ und in. das Ghettoeleud einen Schimmer von Hoffnung.-und. Menschlichkeit fallen ließ. „Er erließ im >Jahre 1586 die Bulle Chrätiana pietas inlelieem Hebraeorum stamm, .commiserajis, worin er die früHern Privilegien der Juden erneuerte.; Er erlaubte den Hebräern, frei im römischen Staat zu wohnen, das heißt in den gemauerten Orten, in den Städten und Castellen. Er erlaubte ihnen, jedes Gewerbe und jedes Geschäft zu treiben, außer dem Weinschank, dem Getreide- und dem Fleischhandel. Er gestattete ihnen den sreien Verkehr mit den Christen, so daß sie sich selbst christlicher Dienste bedienen durften, ohne jedoch christliche Dienstboten halten zu dürfen. Er sorgte^ für größere Bequemlichkeit ihrer Wohnungen; er gestattete ihnen großmüthig. so viel Schulen und Synagogen, als sie deren bedurften; er erlaubte ihnen, die Anlegung von hebräischen Bibliotheken. Er untersagte es, die Juden an ihren Festtagen, vor das Gericht zu laden; er schaffte das Judaszeichen ab; er verbot, Judenkinder, mit . Ge.wali zu taufen, oder reisende Juden mit außerordentlichen Wegelasten zu plagen. Er ermäßigte den Tribut und setzte ihn auf ein geringes Kopfgeld herab, außer den Gebühren, die er ihnen für die carnevalischen Pallii zu zahlen auferlegte. ' „Aber wenige Jahre nach dem Tode Sirtus' V. hob Clemens VIII. Aldobrandini alle jene die Juden betreffenden Verordnungen auf, erneuerte das Edict Caraffa's und stieß das Volk Israel in die Trostlosigkeit zurück. „In diesem Elend blieben die Juden Roms nicht allein das 17. Jahrhundert hindurch, sondern es steigerte sich noch im 18. Jahrhundert durch die Edicte Clemens' XI. und Jnnocenz' XIII. Letzterer erneuerte die Bulle Pauls IV. und verbot den Juden jedes andere Geschäft oder Gewerbe als den Handel mit alten Tüchern, Lappen und altem Eisen, was man Rraeei kerraeei nannte, und erst Benedict XIV. Lambertini gestattete ihnen im Jahre 1740 durch ein apostolisches Breve auch den Handel mit neuen Tuchwaapen, welchen die Juden denn auch heute eifrig betreiben. — *4 > . „Auch im Mittelalter kam es vor, daß Juden dem schweren Druck, der auf ihnen, lastete, nachgaben und sich taufen ließen, um Freiheit! zu erlangen... Rach der

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