Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 20 (1856)
- Issue
- Heft 37 (8.9.1856)
- Date
- 1856-09-08
- Page
- Seite 505 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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505; Eben.Haezer 154, 3.: „Ein Mann, der zum Zorn geneigt ist, und seine Frau dadurch-aus dem Hause verjagt, den zwingt mau, ihr den Scheiderrief zu geben; denn dadurch entzieht er ihr zuweilen Unterhalt und eheliche Pflicht und ist wie Derjenige zu behandeln, der diese Leiden Dinge ihr vorsätzlich verweigert. Ein Mann, der seine Frau schlägt, begeht eine schwere Sünde, und das Gericht hat die Pflicht, durch alle ihm zu Gebote stehenden Mittel- Bann, Geißelhiebe, dahin zu wirken, daß er dieses nicht mehr thtte. Gehorcht er nicht, so ist die Meinung vieler Rechtslehrer, daß er nach vorhergegangener Warnung zur Scheidung gezwungen werden solle." Dabei wird ausdrücklich auf Eben Haezer Cap. 77, 1. verwiesen, wo es heißt: „Der gegen feine $rcm derfpenstig ist, indem er sagt, ich wist sie ernähren, aber nicht ihr beiwohnen, da ich sie hasse, so bestrafe man ihn, indem man der Frau wöchentlich Silber im Gewicht von 36 Gerstenkörnern zu ihrer Eheverschreibung zuerkennt. Dann möge er ihr so lange die eheliche Pflicht verweigern,, als sie nicht aus Scheidung anträgt. Wünscht sie alsbald geschieden zu sein, so zwingt man ihn dazu. Glosse: Einige find der Meinung, daß, wenn er sie sogleich verabschieden will , man ihn nicht um Geld strafen dürfen Hierzu bemerkt Kneseth hagdola Fol. 100: „Dieses findet jedoch nur da statt, wo der Bann des Rabbi Gerson nicht gilt; wo dieser Usus ist, so giebt man feinem Antrag auf alsbaldige Scheidung kein Gehör; denn es ist zu besorgen, daß seine ganze Absicht sei, sie zu verabschieden und da er weiß, daß er dieses wegen des Bannes nicht kann, so verweigert er ihr die eheliche Pflicht, um auf diese Weise sich ihrer zu entledigen." Dieses ist auch die Meinung des Chelkath Meschokek. Selbst diejenigen Rabbinen, welche der Meinung sind, daß 1>a, wo er ihr alsbald den Scheidebrief unter Ausfolge ihrer Eheverschreibung geben will, die Geldstrafe wegfalle, sind weit entfernt, davon zu behaupten, daß sie zur Scheidung gezwungen werden könne, sondern betrachten sie als unter dem Schutze des Bannes des Rabbinen Gerson stehend, nach welchem nur die Ehebrecherin und die das mosaisch jüdische Gesetz Uebertretende gegen ihren .Willen den Scheidebrief' annehmen muß. Das jüdische Eherecht will hiermit offenbar den Fehler vermeidend en welchen das protestantische Eherecht verfallen ist.. Dieses betrachtet von vorn herein den Gatten, welcher den andern verläßt, als schuldig,' gegen welchen ein Strafverfahren einzuleiten sei, nach dessen fruchtloser Anwendung und nach einer 'mehrjährigen Separatio a thoro et mensa dem andern Theil das Recht auf Scheidung zustehe. Damit ist aber dem stärkeren Theil, d. h* dem Manne, ein gefährliches Privilegium eingeräumt, indem Jeder, der seiner Frau überdrüssig' ist, sie nur durch Mißhandlung Nöthigen darf, sein Haus zu verlassen, um sofort nach einigen Jahren sich ihrer zu entledigen. Das jüdische Eherecht dringt vor Allem darauf, daß der schuldige Theil ermittelt werde und will Liesen allein bestraft wissen. Wollte man die Frau, die wegen Sävitien, zu welchen sie, wie in fraglichem Falle, keine Veranlassung gegeben, mit der ^' nüriw ' rViirna in eine Kategorie stellen, bei welcher der Mann das Recht hat, ihr nach Jahresftist den Scheidebrief zu'geben, so wäre nicht nur der schuldige Theil im Vortheil ,* -bütt nllin, sondern der Bann des R. Gerson wäre, wie schon die Kneseth hagdolah bemerken, ganz' illusorisch geschwächt. Indessen ist die Sache von wichtiger, praktischer Bedeutung und es wäre zu wünschen, daß Männer von Fach ihre Ansicht hierüber in diesen Blättern veröffentlichten, wozu sie hiermit von einem Collegen aufgefordert sein sollten. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Hannover, 20. August. lPrivatmitth.) Seitdem Jahre 1830 besteht für die christlichen Bürger hie- §ger Residenzstadt ein statuarisches Erbrecht der Ehegatten, nach welchem letztere, wenn sonst nichts gerichtlich dagegen verfügt ist, sich gegenseitig beerben. Die beiden städtischen Collegien batten die Wohlthat dieses gegenseitigen' Erbrechts auch den jüdischen Bürgern zu Theil werden lassen wollen, mußten aber hiervon abstehen, da sich das Ministerium gegen diese Erweiterung erklärt hat: Aus we.Lchen Gründen das Ministerium nicht aus den Vorschlag der städtischen Cdllegien eingegangen ist, vermag ich nicht anzugebm, doch sicher nicht in der Absicht, die Rechte der Juden zu schmälern. Ich hebe dies.besonders hervor, weil man auswärts zu glauben scheint, daß wir in jüngster Zeit einen großen Theil der früher besessenen politischen Rechte verloren hätten. So wird in dem neuesten Wiener Jahrbuche von dem für seine Glaubensgenossen so warm fühlenden Herrn Herausgeber in den Rückblicken auf das letztverstoffene Jahr Hannover mit Kurheffen zusammengestellt, woraus der irrige Schluß 37