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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1856-09-01 · Heft 36 (1.9.1856) · p. Seite 493

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
20 (1856)
Issue
Heft 36 (1.9.1856)
Date
1856-09-01
Page
Seite 493 (sequence 11)
Language
German
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493 Cunow betrifft,'so ist dieser Antrag nichtwon-der Ge-? meinde, sondern von der königlichen Regierung zu Poj sin gestellt worden; und. must eS sogar dem hiesigen j Schulvorstande zum Ruhme gereichen, daß Derselbe j dein Herrn Cunow noch 25 Reichsthaler mehr, als j die-gesetzmäßig zu beanspruchende Pension beträgt, be-! willigt hat. Nach: dem Sprüchworte 8uüin ouique, erj laube ich mir zu bemerken, daß nicht ich,, sondern Herr j Cohn, der schon 13 Jahre mit dem besten.Erfolge an i der-hiesigen-jüdischen Schule wirkt, Ln die Stelle des Herrn Gebhard gerückt ist. — Ad vocem Cunow, so) ist es wohl Pflicht, der Verdienste dieses tüchtigen! Schulüiannes, durch dessen Austritt aus dem.Lehrer-! stände die Lehrerwelt , einen kräftigen Mitarbeiter ver-! koren hat, Erwähnung zu thun. Herr Cunow hat die hiesige jüdische Schule vor 31 Jahren ins Leben gerufen und derselben bis zum 1. Mai d. I. vorgestandenr Sie war zur Zeit der Organisation mehr als Elementarschule zu Nennen, und nur durch Aufbietung aller Kräfte gelang es Herrn Cunow, Ord-f nung in das wilde Chaos zu bringen und seine ver-{ wahrloste Anstalt zur Musterschule umzuschaffen. Mit! unermüdlichem Eifer, durchdrungen von der Wichtig-; keit seines Berufes, strebte er während der ganzen Zeit: seiner Amt^thätigkeit nur dahin, die ihm anvertraute Jugend von. der Stufe ihres Wissens aus immer hö-! her zu führen, deren Geist und Herz zu läutern und; zu veredeln, und dieselbe zu tüchtigen, brauchbaren' Menschen heranzubilden. Dabei wußte er die Liebe seiner Vorgesetzten, der Gemeinde so wie der Kinder im hohen Maße sich zu erwerben; und nur mit dem größten Bedauern sahen sowohl Juden wie Christen diesen würdigen Nestor von hier scheiden, indem er es vorzog, sein Privatleben in Berlin bei seinem Sohne zu . genießen. Auch dorthin wird ihm der! Dank und der Segen seiner vielen Schüler und Schülerinnen folgen. — Bei seinem Abgänge von hier überreichte ihin die Schuljugend einen goldenen Ring, -; als Symhol der Anghänglichkeit zu ihrem liebevollen - Erzieher und Lehrer; und die der Schule schon ent- ■ wachsenen Mädchen verehrten ein Paar silberne Leuchter dem, der so oft den finstern Geist seiner; Zöglinge durch sein belehrendes und erleuchtendes Wort erhellet hat. Die schon erwachsenen Schüler veranstalteten dem Scheidenden zu Ehren ein solennes Festessen.? Lust, Freude und Jubel würzten das 1 Mahl und erst spät des Nachts trennten sich die froh - Zechenden von einander. Möge Herr- Cunow auch in seinem neuen Domicile sich der Liebe und. dev Achtung seiner Mitbürger zu erfreuen haben, und möge der Allgütige ferner seine beschützenden Flügel über Den ausbreiten, der stets in seinem Sinne gelebt und gewirkt hat! N. Rackwitz.?. Näugard (Pommern),. 28. August. (Privatmitth.) .Ich: /beehre mich, Ihnen die.Abschrift einer Verfügung der Königl. Regierung, zu Stettin vom 28. v. M. zur geeigneten Benutzung anliegend ergebenst zu.übersenden. Von der Vertretung hiesiger Stadt war ich zum Bezirks-Vorsteher gewählt, welches Amt ich, gestützt darauf, daß ich als Vorsitzender im Vorstände der Synagogen - Gemeinde ein öffentlicher. Beamter im Sinne des §. 74. Nr. 5. der Städte - Ordnung sei, ablehnte. —# DieStadtverordneten-Versammlung Hierselbst wollte diese Ablehnung nicht gerechtfertigt finden und'beschloß, als ich dennoch bei der Weigerung beharrte, zu meiner Bestrafung mich während dreier Jahre von der Ausübung des Bürgerrechtes auszuschließen und um..ty* in den städtischen Abgaben zu erhöhen. — Diesen Beschluß hat die Regierung, meinen Einwand anerkennend, durch obige Verfügung aufgehoben. . Hochachtungsvoll empfehle ich mich A. Ascher. „Wir können dem uns mit dem Bericht vom 28. Mai e. eingereichten Beschluß der dortigen Stadtverordneten vom 22. April c. in Betreff der Ausschließung des Kaufmannes Ascher von der Ausübung des Bürgerrechts und höherer. Heranziehung zu den Gemeinde-Abgaben unsere Bestätigung nicht ertheilen.' „Der Kaufmann A. Ascher bekleidet als Vorsitzender des Vorstandes der dortigen Synagogen- Gemeinde ein auf den §. 35. sequ. beö Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 beruhendes Gemeinde-Amt und ist daher nach §. 74. Nr. 5. der -Städte-Ordnung zur Ablehnung des ihm jetzt angetragenen Bezirks-Vorsteher-Amtes berechtigt. „Der in jenem Gesetz gebrauchte Ausdruck „öffentliches Amt" umfaßt nicht blos die unmittelbaren Staats- Aemter, sondern erstreckt sich auch auf alle mittelbaren Staats- Aemter. In diese Kategorie müssen aber auf Grund des Gesetzes vom 23. Juli 1847 und der §§. 68. u. 69. II. 10. et L. R. auch die Vorsitzenden des Vorstandes der Synagogen - Gemeinden gerechnet und daher ebenso wie die städtischen zu den öffentlichen 36**

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