Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1856-05-05 · Heft 19 (5.5.1856) · p. Seite 256

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
20 (1856)
Issue
Heft 19 (5.5.1856)
Date
1856-05-05
Page
Seite 256 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3224737-3225985-3226005--15321-3244107
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

für sie erstrebt wird, verkennen und ihnen ihrWohlthäter widrig geworden sein sollte, so Haben wir für jene hochweisen Herren wahrlich keine schönere Aufgabe, als aus ihrem dolce far nients zu erwachen und diese zu belehren. — Nebrigens sind wir fest überzeugt/daß alle gebildeten und gutgesinnten deutschen Israeliten, die rheinländischen nicht ausgenommen, Ihnen zu Ihren' bisherigen Schritten stillschweigend ihr Mandat gegeben und wollen wir nicht weiter untersuchen, von was für Israeliten die Verfaffer erwähnter Artikel ihr Mandat erhalten? Fahren Sie, geehrter Herr, daher in Ihrem Streben für das Gute unbeirrt fort, denkend: Es ist die schlechteste Blume nicht, woran die Wespen saugen. m.. Aus dem Großherzoglhmn Hessen, im März. (Privatmitth.) Vor einiger Zeit theilte ich Ihnen aus unserem Lände die erfreuliche Notiz mit, daß, während das Verhaltniß der jüdischen Einwohnerschaft desselben zur Gesammtbevölkerung 1: 30 sei, die Anzahl der jüdischen SträflingeimLandeszuchthaUse kaum 1: 150 betrage. Heute ist es eine Erscheinung entgegengesetzter, trauriger Art, zu ernstem Nachdenken auffordernd, die ich Ihnen zu berichten habe. Die Zahl der im Landes-Irren-Hospitale Hofheim befindlichen, an Schwermuth, Tollheit- Verrücktheit, Blödsinn oder dergleichen leidenden Kranken betrug im Jahre 1855, nach Abzug der auf die Landgrafschaft Hessen-Homburg kommenden 4 Personen, 353 (189 Männer, 164 Frauen, also mehr Männer als Frauen), was bei einer Gesammtbevölkerung von nahezu 860,000 Seelen 1: 2380 ausmacht. Nach dem Eingangs gedachten Zahlenverhältniß 1: 3V dürften hierunter im Ganzen nur etwa 12 Juden sein; es sind aber deren leider nicht weniger als 29 (13 Männer,' 16 Frauen, also mehr Frauen als Männer) darin vorhandend. h. 1: 12 der Gesammtzahl. Bei den Katholiken zeigt sich umgekehrt ein viel günstigeres Verhältniß; ihre Seelenzahl beträgt genau V* der Gesammtbevölkerung des Landes, während sie an-Kranken in Hofheim nur 64, also kaum 2/u haben. . : ,;J , Nach dem gegenwärtigen Status dieser Anstalt befindet'sich im Großherzogthum Hessen 1 Geisteskranker unter 1000 Juden, 1 unter 2000- Deutschkatholiken und Mennoyiten, unter 2340 Evangelischen und 1 unter 3440 Katholiken^ Freilich giebt es im Lande hie und da noch weitere mehr oder weniger Geistes- oder Gemüthskranke, die in den Familien oder in Privatheilanftalten verpflegt werden; doch läßt sich annehmen, daß dadurch das Verhältniß der Confessionen unter einander nicht geändert wird. L. Meiningen, 19^ April. (W.-Z.) Zwei wichtige Gesetze liegen unserem Landtage noch zur Berathung und Beschlußnahme vor: 1) neue Bestimmungen für die Verhältnisse der Juden im Herzogthum, und 2) ein neues Preßgesetz. Jenes lag bereits dem vorigen Landtag vor, fand aber in demselben Bedenken und ist nun in einer veränderten Fassung reproponirt worden. Wir heben daraus folgende Hauptpunkte hervor: Juden dürfen fernerhin keine besonderen bürgerlichen Gemeinden bilden*)- es werden daher sämmtliche mit Unterthanenrecht im Lande wohnenden Juden in den Gemeindeverband ihres HeimüthSortes einverleibt. — Beschlüsse der Gemeinden, in denen Juden noch nicht heimarhsberechtigt sind, über Ertheilung des Gemeinderechts an .Juden bedürfen der Genehmigung der Staatsregierung. — Auswärtige Juden erwerben das Staatsbürgerrecht nur auf vorgängiges Nachsuchen durch Ertheilung der Staatsregierung.— Das Staatsbürgerrecht der Juden umfaßt die im Art. 13. des Staatsgrundgesetzes erwähnten Rechte, jedoch mit Ausschluß der activen und passiven Wahlfähigkeit zum Landtag. Auch sind die Juden vom Amte eines Geschwornen und von dem unmittelbaren Staatsdienste, sowie für die Zukunft von dem Amte eines Rechtsanwaltes ausgeschlossen. — Der Staatsregierung bleibt Vorbehalten, fernerhin an Juden Concessionen zum Betriebe des Kaufmannsgeschäftes in offenen Laden auch außerhalb ihres Heimathsortes zu ertheilen, ohne daß sie deshalb an dem betreffenden Orte das Gemeinderecht zu erwerben brauchen. — Hausir- und Trödelhandel, Viehhandel im Umherziehen und das Schmusergeschäft (Schachergewerbe) dürfen von Juden nur auf Grund obrigkeitlicher Patente betrieben werden, welche periodisch zu erneuern sind. — Juden, welche die Erlaubnis zum Betrieb eines ordentlichen Kaufmannsgeschäf- *) Wo und wie haben sie denn in Meiningen eine besondere „bürgerliche Gemeinde" gebildet?!! Redaet.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.