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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1856-04-28 · Heft 18 (28.4.1856) · p. Seite 242

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
20 (1856)
Issue
Heft 18 (28.4.1856)
Date
1856-04-28
Page
Seite 242 (sequence 6)
Language
German
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242 setze, die den Israeliten im Verkehr und in der Ausübung des politischen Stimmrechtes beschränken, .(nur auf diese Bestimmungen bezieht sichder bundesräthliche Bericht/ die Cantonalgesetze über Niederlassung und Aufenthalt der Juden nicht weiter berücksichtigend).' So verbieten Schwyz, Solothurn, Vaselland, Appenzell a. Rh., Schaffhausen und St. Gallen den Juden, einheimischen wie fremden, das Haüsiren. Uri verbietet ihnen, jedoch nur den fremden, auch das Feil halten auf Märkten. In Zürich dürfen die Israeliten nicht auf Pfänder darleihen, den Trödelhandel nicht betreiben; der Handel mit Rindvieh und das Haüsiren ist ihnen verboten; sie dürfen kein Weinlager im Canton halten und keine Liegenschaften erwerben U. s. w. - Ueber die rechtlichen Verhältnisse der Israeliten im Aärgau bemerkt der bundesräthliche Bericht: „In Folge der Einführung neuen Civilgesetzes wurden mehrfache 'Beschränkungen der frühern Specialgefetze aufgehoben. Die den Gemeindecorporationen in Lengnau und Oberendingen angehörenden Juden werden als heimathhörige Cantonsburger und Schweizerbürger betrachtet und' behandelt, als solche mit besondern Heimathscheinen (als Angehörige der aargauischen Judencorporationen) versehen und zur persönlichen Militairpflicht angehalten. Einzig sind sie noch nicht im Besitze eines vollen Ortsbürgerrechts im Sinn christlicher Bürgergenossenschaften, was nach dem Berichte der aargauischen Regierung als nothwendige Consequenz mit sich bringt, daß sie außer dem Kreise ihrer eigenen Corporationsgemeinden ein politisches Stimmrecht bis jetzt nicht ausüben, und daß der §. 74. des Civilgesetzes auf sie Anwendung findet, welcher vorschreibt, daß Cantonsangehörige, welche kein specielles Onsbürgerrecht im Canton besitzen, einer besondern Bewilligung der Regierung zur Verheirathung bedürfen. In Ausübung des Gewerbs-/ Handels- und Marktverkehrs sind die aargauischen Juden den eigenen und den Schweizerbürgern christlicher Confesston ganz gleich gehalten. Dagegen hängt die Bewilligung zum Aufenthalt der aargauischen Juden in andern Gemeinden des Cantons, als Lengnau und Oberendingen, von der Regierung ab und sie kann immer nur auf eine beschränkte Zeitfrist von höchstens zwei Jahren ertheilt werden. Ueber die Verwaltung des besondern Gemeindewesens der beiden Judencorporationen, so wie ihr Schul- und Handwerkswesen, verweist die Regierung auf das diesfäüige Gesetz vom 11. Juni 1824 (Gesetzsammlung III., S. 498.). In diesem Gesetze finden wir folgende Beschränkungen/ bie: dem gemeinen Rechte des Cantons kaum entsprechen:?!§. 6. Um Zutritt, zu . den-jüdischen Gemeindeversammlungen zu haben, wird außer den übrigen Requisiten ein Vermögen von 600 Franken (a.W.) erfordert. §. 12. u. 14. Die Regierung ernennt den ersten Gemeindsvorsteher aus freier Wahl und die übrigen vier auf eiüen gütächtlichen Doppelvorschlag'der Gemeinde. §. 18. Der Gemeindeschreiber bedarf ebenfalls der Bestätigung der Regierung. Möglicherweise sind darin noch andere Abweichungen vorhanden, deren Erkennung einö genaue Vergleichung mit den aargauischen Gemeinde Schul- und Gewerbegesetzen it: s. w. erfordern" würde. ' „Was schließlich die cantönsfremden Israeliten bettifft) so ist ihnen die bleibende Niederlassung Untersagt, und ihr vorübergehender Aufenthalt auf die beiden Judengemeinden beschränkt, so wie an gewisse Fristen und Bewilligungen. . Schweizerischen Israeliten aus andern Cantonen wird' dagegen rücksichtlich des Handels- und Marktverkehrs die durch Art. 29. der Bundesverfassung gewährleistete Gleichbehandlung mit den -eigenen.CaUtonsangehörigen zu Theil." i 'u. r.-lu Der bundesräthliche Bericht wird nun-den frühern Reklamationen der aargauischen Regierung sa weit gerecht, daß er für die Israeliten, eine: vollständige ' Gleichstellung im Markt- und Hausirverke.hr mit -den. christlichen Schweizerbürgern verlangt; aber er geht noch einen Schritt weiter und. fordert für die heimathgenösfigen-Israeliten auch die vollen politischen. Rechte, die; ihnen selbst' bei uns mannigfach verkümmert waren. Der Bericht sagt:; „Wie bereits erwähnt, sind die aargauischen.Israeliten dort vom politischen Stimm- und Wahlrecht ausgeschlossen, weil sie. nicht im Besitze eines vollen Ortsbürgerrechts im Sinn christlicher Bürgergenossenschaften feien/ was als Consequenz . mit sich bringe, daß sie außer dem ^Kreise ihrer eigenen Corporationsgemeinden ein politisches Stimmrecht nicht ausüben können. Ob sie dieses-aber innerhalb diesem Kreise ausüben, wird nicht gesagt In demdinen/ wie im andern Falle vermögen wir weder: die. Richtigkeit der Prämisse, noch der Schlußfolgerung einzusehen: .Warum sollen sie nicht volle Ortsbürger sein/ wie die-Bürger anderer Gemeinden? — Ein innerer Rechtsgrund, ein rechtlicher Unterschied in den Beziehungen der dortigen Israeliten zu ihren Dorfschaftengegenüber den Beziehungen anderer aargauischer Bürger zu ihrer Heimath dürfte -sich schwerlich auffinden lassen. Die Israeliten sind im den aargauischen Ortschaften O b e r e n d i n g en und L e n g - nau heimathberechtigt und dürfen nicht von da wegge-

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