Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 18 (1854)
- Issue
- Heft 51 (18.12.1854)
- Date
- 1854-12-18
- Page
- Seite 641 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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W Dies ist ipKurzem die politische Lage, unsrer Glqu? bcnsgcnossen, - wie sie sich., am End,e.. des laufenden,Jahres darstellt. Wir sehen,., daß .diesesbey...nur, in. .Frankreich, Belgien, Holland, Dänemark, Sardinien und Nordamerika als integrircnde Theiledes Volkes.und, Staates, angesehen werden, in .allen übrigen Ländern der Erde aberin.einer Ausnahmestellung erhalten ..sind, welcheihnen , zwar . in Preußen und einigen wenigen andern deutschen Staaten alle bürgerlichen Rechte gewährt, die staatsbürgerlichen verweigert, in allen andern «Staaten aber auch.die bürgerlichen Rechte ihnen verkümmert. Daß neben dieser politischen Zurücksetzung im Allgemeinen auch .ein düsterer, .socialer Geist gegen uns sich verbreitet. hat, .ist. nicht zu verkennen; .gerade dieses, aber muß uns anspornen., > dem, Besten und Edelsten nachzustreben, in Bildung und Ge-, sittung voranzuschreiten und die Erhabenheit unsrer Religion immer mehr zur . Erscheinung. zu bringen: denn wenn auch die Besserung unserer politischem Stellung lange nicht zu erhoffen ist,, und wenm auch, die Erfahrung uns gelehrt, daß Vorurtheil und Gehässigkeit schwer, zu. besiegen sind, so kann doch gerade die sociale Mißgunst durch unermüdliches und allgemeines Streben gebannt werden. —. Wir sprachen oben von einer sactischen Veranlassung dieses unsres Rückblicks. Wir .hatten sie in den eben uns vorliegenden Debatten der zweiten württembergischen Kammer. Dort war man durch Aufhebung der Grundrechte zu dem Judengesetze von 1828 zurückgekommen. Da dies nun nicht mehr haltbar war, so wollte die Regierung von jedem Gesetze aus einen Schritt weiter thun. Ihr Gesetzentwurf verlieh allen Juden, welche keinen Schacherhandel trieben, die ortsbürgerlichen Rechte. Doch es.ist besser, die hauptsächlichsten Bestimmungen des Gesetzes, wie sie aus den Debatten der Kammer hervorgingeii, hieherzustellen. Art. 1. Jeder württembergische . Jsraelite kann von jeder Gemeinde des Königreichs zu jeder Zeit und unter allen Umständen in das Bürgerrecht ausgenommen werden. Die unfreiwillige Aufnahme in das Bürgerrecht einer Gemeinde kann einem Israeliten, welcher die allgemeinen gesetzlichen Erfordernisse zur Zwangsübersiedlung besitzt, nur versagt werden, falls derselbe in den letzten seinem Ansnahmegesuch vorangegangenen zehn Jahren, wenn auch nur zeitweise, ein Schachergcwerbe (Art. 8) betrieben hat. Art. 2. Unter den gleichen Voraussetzungen (Art. 1) kann der jüdische Beisitzer die Aufnahme in das Bürgerrecht der Gemeinde, welcher er. bereits als Beisitzer ange- ,. verlangen; wird ohne, Debatte unverändert angenommen. ... : j; ... j i7.;;: Art. 3. Die Bcfugniß eines Israeliten zum Aufenthalt...in. einer Gemeinde, .welcher er weder als Bürger noch als Beisitzer angehört, richtet sich nach den allgemein gesetzlichen Beftimmungen. Außer den in diesen genannten.Fällen kann, und,..wenn der Gemcinderath Einsprache macht, muß der Aufenthalt in. der Gemeinde dann versagt werden, .wenn der Jstaelite entweder in den der Veränderung des Aufkttthaltsortes vorangcgangcnen zehn Jahren, sei cs auch nur zeitweise, ein Schachergewcrbe betrieben hat, oder nach der Aufenlhaltsveräuderung einem solchen sich Hingiebt. Art. 4. Der Aufwand für, die israelitischen Armen ist zunächst aus dem Ertrage der israelitischen Armenstif-- tungen und aus freiwilligen Beiträgen der Genossen der israelitischen Kirchengemeinde zu bestreiten. So weit diese Mittel nicht zureichen, sind die Kosten zu einem Dritttheile von der Israelitischen Kirchengemeinde, zu zwei Dritttheileu von der bürgerlichen Gemeinde, welcher der Jsraelite angehört, zu bestreiten. Ist eine israelitische Kirchengemeinde nach dem Ermessen der betreffenden Staatsbehörde so unvermögend, daß sie ganz oder sheiliveise den ihr zukommenden Aufwand nicht zu bestreiten vermag, so hat die israelitische Centralclasse das Fehlende zu übernehmen. Art. 8. Zu den Schachergewerbm sollen gezählt werden : 1) der Hausirhandel mit Gewerbecrzeugnissen im Sinne der allgemeinen Gewerbeordnung Art. 51, 131 und 133, 2) der Trödelhandel (Kauf und Verkauf alter Maaren), .3) das Leihen aus Faustpfänder, 4) die Mäklerei jeder Art, wofern nicht der Jsraelite, der sie treibt, obrigkeitlich dazu aufgestellt ist, 5) bas sogenannte Vichverstellen. Die Bestimmungen über das Schachergewerbe finden auch auf Denjenigen Anwendung, der sich dabei als Gehülst betheiligt. Art. 9.. Der Jsraelite, welcher eines der in Art. 8 bezeichnten Gewerbe betreiben will, hat hievon bei dem Orts vorsteh er seiner Heimathgemeinde Anzeige zu machen, woraus derselbe in ein hiefür anzulegendcs Verzeichniß cinzutragen ist. Dieser Eintrag kann bei Hausirern erst dann geschehen, wenn sie.sich über die.Hausircrlaubniß ausgewicsen haben. Ein Jsraelite, welcher als Schacherhändler eingetragen ist, kann die Löschung in dem Verzeichniß dann verlangen, wenn er dem Oberamte seines Heimathortes glaubhaft nachzuweisen vermag, daß er im Stande ist, sich auf anderem Wege als durch Schacherhandel vollstän- 51 *