Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 18 (1854)
- Issue
- Heft 51 (18.12.1854)
- Date
- 1854-12-18
- Page
- Seite 642 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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642 big seinen Unterhalt zu verschaffen. Mit der verfügten Löschung aus dem Verzeichnisse der Schacherhänbler treten die nachfolgenden (Art. 10, 11 und 12) Beschränkungen gegen die Israeliten außer Wirkung. Art. 10. Der Jsraelite, welcher ein Schächergewerbe betreibt (Art. 8), ist zu Ausübung der Rechte des Gemeindebürgers, es möge ihm diese vermöge der Geburt oder vermöge der besonderen Ausnahme zustehen, nicht berechtigt und insbesondere von dem Genüsse der bürgerlichen Nutzungen und der Gemeinde-Wahl- und Wählbarkeitsrechte ausgeschlossen. Auch kann derselbe nicht Geschworener sein. * ■; Art. 11. Dem Schacherhandler wird die Ansässigmachung und Verehelichung erst nach vollendetem 35. Lebensjahre gestattet. Vor Erreichung dieses Alters kann ein Jsraelite, der den Schacherhandel getrieben, nur alsdann zur Ansässigmachung und Verehelichung zügelassm werden, wenn seit der Zeit, da er in der Schacherliste gelöscht ist (Art. 9), oder wegen unbefugten Schachers (Art. 13) zur Strafe gezogen wurde, wenigstens drei Jahre abgelaufen sind. Art. 12. Dem Israeliten, welcher ein Schachergewerbe (Art. 8) treibt, kommt für alle Forderungen an Christen die Beweisführung durch die Unterschrift des Schuldners in Schuldscheinen, Quittungen, Abrechnungen und anderen Urkunden, mittelst welcher eine Verbindlichkeit des Christen gegen den Israeliten bewiesen werden soll, oder durch ein der gerichtlichen Einklagung der Schuld vorangegangenes Bekenntniß nicht zu statten. Es hat vielmehr derselbe, sowie jeder dritte Inhaber der Forderung durch andere Mittel den Beweis herzustcllen, daß der Schuldner die Summe der Forderung wirklich und vollständig erhalten habe. Art. 13. Israeliten, welche, ohne in die Liste der Schacherhandler eingetragen zu sein, eines der in Art. 8 genannten Schachergewerbe treiben, sind durch die Staatspolizeibehörden mit Geltstrafen bis zu fünfzig Gulden, oter Gekängnißstrafe bis zu drei Wochen zu belegen. Bei Rückfällen ist Gefangnißstrafe zu erkennen, welche bis auf sechs Monate erstreckt werden kann. Obgleich aus manchem beredten Munde die Vertheidigung der unbedingten Gleichberechtigung ertönte, so hat doch eine überwiegende Mehrheit den obigen Grundsätzen ihre Zustimmung gewährt. Aber noch mehr, die Commission der Kammer beantragt: „die Regierung um Einbringung eines Gesetzentwurfs in der Richtung zu bitten, daß zu Ausübung der staatsbürgerlichen Wahl- und Wahlbärkeitsrechte nicht mehr die Angehörigkeit an eines der drei christlichen Glaubensbekenntnisse erforderlich sein soll." Die Kammer verwirft diesen Antrag mit 52 gegen 29 Stimmten. Späterhin kam noch ein Antrag auf Gestattung der Ehe zwischen - Juden und Christen vor, welchen die Kammer ebenfalls mit großer Mehrheit verwarf. - Uebcr die Verweigerung der 'staatsbürgerlichen Rechte wollen wir hier schweigen, da dies ein zu breitgetreten er Gegenstand ist. Mir wollen nur daran erinnern, daß dies in demselben Augenblicke geschah, wo der König von Württemberg einen Juden in den Grafenstand erhoben hat. —■ Was aber die Brandmarkung des Schachergewerbes betrifft,'-so handelt es sich um einen staatsökonomischen Grundsatz, über den wir nicht unterlassen wollen, einen ausgezeichneten Artikel der Triest er Zeitung Nr 208 hierhcrzuftellen, der, trotz'seiner Länge, seinen Platz sicherlich verdient. Von der Nordsee, Anfangs September. Die Deutschen zeigen die eigenthümliche Erscheinung, daß sie neben dem schärfsten, Alles zersetzenden philosophischen Geist auch die meisten Vorurtheile besitzen. Ein Paar Schritte von Tübingen kann man den krassesten Aberglauben, ein Paar Stunden von Heidelberg Spießbürgerthum und Zunftgeist in seiner Glorie finden. Religiöse, sociale, politische Voruriheile-hat jede Nation in ihrer Weise, aber die ökonomischen Vorurtheile scheinen ein besonderes Erbgut des deutschen Stammes zu sein und werden die Nation noch lange verhindern, den ihr gebührenden Rang in der Reihe der handeltreibenden Völker einzunchmen. Die germanischökonomischen Vorurtheile scheinen in der deutschen Luft als Miasmen zu stecken und man mag auf den Kanzeln der Universitäten noch so viel dagegen demonstriren, und noch so schöne Bücher darüber schreiben, vom Minister bis zum Eckensteher kann sich Niemand davon losmachen. Erst wenn man die fremde Luft und namentlich, wenn man die englische geathmet, vermag man sich über jene von Floskeln eingerahmten Sätze mittelalrerlicher Staatswirthschast hinauszusetzen. Wer aber lange eine reinere Atmosphäre geathmet, vermag dann nicht mehr sich in diesen Sümpfen der Volkswirthschaft zurecht zu finden. So ging es dem Schreiber dieser Zeilen, der lange der deutschen Erde fremd, doch mit Liebe an seinem Vaterlande hängt, als er nach langer Zeit in einem Badeorte an den Ufern der Nordsee wieder eines deutschen Buches ansichtig wurde. Wer es weiß, was einem Deutschen unter Leuten anderer Zunge, und spräche er sie noch so geläufig, ein deutsches