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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1854-12-11 · Heft 50 (11.12.1854) · p. Seite 626

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
18 (1854)
Issue
Heft 50 (11.12.1854)
Date
1854-12-11
Page
Seite 626 (sequence 2)
Language
German
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626 in der großen Mehrzahl, wie überhaupt guten Unterricht, so insbesondere guten Religionsunterrichtfür ihre Kinder erwünschen, und"' auch zum LetzfeteM^da anhaltest, wo sie ihn irgend,.gut Hcheilt Llauben^v Es)ist vielmehr die Ursache in dem Mangel an organisatorischer Einsicht und Geschicklichkeit, in den großen Opfern, welche die Erhaltung des Cultus den Juden auferlegt, und in der Furcht, daß diese durch.die Besserung der: Schulverhältnisse noch vermehrt würden. Dennoch ist hierbei immer darauf zu sehen, daß eben so wenig die Selbstständigkeit der Gemeinden zu sehr beschränkt, wie die Willkürljchkeit zu un-. beschränkt sei. Wir sagten durch ein Gesetz. Aber ist ein solches nicht schon vorhanden? Vollständig und genügend. Nur daß die angemessene Auslegung und Ausführung fehlt. DaS Gesetz vom 23. Juli 1847 schreibt §. 62 vor: „Zur Theilnahme an dem christlichen Religionsunterrichte sind die jüdischen Kinder nicht verpflichteteine jede Synagogengemeinde ist aber verbunden, solche Einrichtungen zu treffen, daß es keinem jüdischen Kinde während des schulpflichtigen Alters an dem erforderlichen Religionsunterrichte fehlt. Als besondere Religionslehrer können nur solche-Personen zugelaffen werden, welche zur Ausübung eines Elementarschulamts vom Staate die Erlaubniß erhalten haben," Ein aufmerksamer Blick auf den Wortlaut dieses Paragraphen wird Jeden lehren, daß eine wohlgesinnte Interpretation Alles daraus herleiten könne, was wir wünschen. Mein Vorschlag geht daher dahin: daß eine ausführliche und kräftige Petition an das Ministerium für Geistliche, Unterrichts - und Medicinalangelegeuhciten, respective an das Staatsministcrium gerichtet werde, in welcher wir, nach scharfer Zeichnung der Zustände und Verhältnisse, das Gesuch aussprechen, daß, da jetzt das gedachte Gesetz überall zur Ausführung kommt, auch der §. 62 eine Wahrheit werde, daß demnach eine Instruction von weiter unten gedachtem Inhalte gerichtet werde. Diese Petition muß von einer enormen Anzahl Lehrer und womöglichst auch von vielen Rabbinen des preußischen Staates unterzeichnet fein. Wie dies auszuführen, werden wir weiter unten angeben. In dieser Petition muß also ausgeführt werden: I. Wenn das Gesetz sagt: „Eine jede Synagogengemeinde ist verbunden, solche Einrichtungen zu treffen, daß es keinem jüdischen Kinde während des schulpflichtigen Alters an dem erforderlichen Religionsunterricht fehlt": so geht hieraus hervor, daß a) eine jede Synagogengemeinde für den Religionsunterricht Sorge tragen und Anstalt, tressen müsse, und daß die Gemeinden hierauf ganz befanders angewiesen werden müssen, da einerseits viele Gemeinden sich' gar nicht um Einrichtung Fes "Religionsunterrichtes bekümmern^ änderntheils sie von keiner Seite auf Grund des Gesetzes hieran gemahnt worden sind. Es muß und soll daher jede Gemeinde eine Religionsschule Herstellen: - Weiterhin gilt es b) dem Ausdrucke des Gesetzes „erforderlicher Religionsunterricht" eine angemessene Ausdeutung zu geben. Wir müssen darauf Hinhalten,^ daß dev erforderliche jüdische Religionsunterricht besteht: in gründlicher Kenntniß der Bibel und jüdischen Beschichte/, in ziemlicher Kenntniß des Hebräischen und in der eigentlichen jüdischen Religionslehre. Dies sind die erforderlichen Momente des Religionsunterrichtes, welche wir zur Auslegung des Gesetzes fordern müssen. H > Das Gesetz bestimmt, daß als besonderer Religionslehrer nur füngiren könne, wer vom Staate zur Ausübung eines Elementarschulamtes die Erlaubniß erhalten habe. Dies setzt demnächst eine ordnungsmäßige Prüfung der jüdischen Lehrer voraus. Eine Prüfung der Religionslehrer fand immer schon statt, aber was für eine! Ein kurzes Colloquium über irgend eine Religionsfrage, eine schriftliche Selbstbiographie, bei der es auf ein Dutzend Schreib- und Sprachfehler nicht ankam, und eine unbedeutende Catechisation über eines der Zehngebote — das war das Eramen zwei Decennien hier in Magdeburg für einen jüdischen Religionslehrer. Indem wir nun für diejenigen, die einmal geprüft sind, ihr bisheriges Recht Vorbehalten, müssen wir doch bitten: a) daß die Prüfung auch auf Dinge aus dem wirklichen jüdischen Religionsunterrichte ausgedehnt, d) zu jeder Prüfung ein kompetenter jüdischer Schulmann öder Rabbiner mit Sitz und Stimme zugezogen werde. - - III. Wenn aber das Gesetz dem jüdischen Religionslehrer das Bestehen einer Elementarschulamtsprüfung zur Bedingung macht, so ist nichts natürlicher, als daß das Gesetz auch dem jüdischen Religionslehrer die Stetigkeit seines Amtes, oder mit andern Worten, die Dauerhaftigkeit der einmal angetretenen und nach Pflicht vollführten Stelle verbürge. Die Interpretation müsse daher dahin gehen, daß nach vollständig förmlicher Anstellung die Entlassung des Lehrers nur aus gewichtigen, der Verwaltungsbehörde vorzulegenden Gründen geschehen könne, so daß nach einem gewissen Provisorium, bei Vollendung desselben das Definitivum von selbst eintrete. Die Gründe hierfür springen in die Augen - und hat das öffentliche

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