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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1854-10-23 · Heft 43 (23.10.1854) · p. Seite 543

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
18 (1854)
Issue
Heft 43 (23.10.1854)
Date
1854-10-23
Page
Seite 543 (sequence 7)
Language
German
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843 abgesehen von dem Standpunkte des Rechts und der Humanität, erst dann nur unfern Ansprüchen volle Gerechtigkeit widerfahren lassen, wenn erst unsere Bedeutsamkeit als wichtiger Factor im Staate unzweideutig zu Tage getreten ist. Und wirklich! es haben bei dieser Gelegenheit die österreichischen Juden die Feuerprobe auch in dieser Beziehung bestanden, und eS kann nunmehr höhern Orts, wo über unsere künftige Stellung im Lande berathen wird, nachgewiesen und berechnet werden, welch eine respektable Macht der Jude im Staate bildet. Die Anomalien in unserer Stellung treten immer mehr zu Tage, und steht das Factum aus Laibach in Nr. 38 dieser Blätter nicht ganz vereinzelt da. ES geschieht nur von dergleichen Fällen in den öffentlichen Blättern keine Erwähnung, weil man lieber schweigend duldet. Einerseits gestattet man uns Professuren und Advocaturen, und dieses auch nur ausnahmsweise in vereinzelten Fällen. Denn in der Regel sehen sich talentvolle jüdische Zöglinge, welche die Ersten in ihrer Claffe waren, gezwungen, den mit so vieler Mühe erlangten Advocatenmantel oder die mit Geschick zu handhabenden Meß-Instrumente nachträglich mit dem Mercurstabe zu vertauschen. Andererseits hingegen sind dem Schreiber dieses Fälle bekannt, wo in einem Curorte, der größtentheilS von jüdischen Frauen besucht wird, besondere Badestunden für dieselben anberaumt sind. Eben so sind die Bergstädte uns noch immer, wie einst Jericho, verriegelt und verschlossen, daher sie vom tragikomischen jüdischen Volkswitze noch immer nwn» TOö genannt werden. — DaS von der hohen Regierung uns zugesagte neue Judengesetz mag daher wie immer lauten, so wird dessen Erscheinen jedenfalls freudig begrüßt werden. Denn für jeden in der gesetzlichen Praxis vorkommenden Fall findet der böse Wille so manches Beamten irgend einen veralteten Paragraphen eines alten Gesetzes, an den er sich anklammern kann. Diesem dürfte mit dem neuen Judengesetze allenfalls Damm und Schranken gesetzt werden. Türkei. Constantinopel, im September. Die „Stett. Ztg." enthält als einen Original-Artikel einige Notizen über die „Juden in der Türkei," die zwar nichts wesentlich Neues bringen, aus denen wir aber Folgendes hervorheben: An der Spitze der israelitischen Gemeinden steht der Chacham-Baschi oder Landes-Rabbiner, welcher von den Vorstehern gewählt wird. Sein Eintritt in das Amt ist jedoch von der Bestätigung der Pforte abhängig. Diese darf ihn auch absetzen, entweder nach eigenem Ermessen oder auf Betrieb seiner Gemeinde. Von der letzteren erhält er die Wohnung' und ein beschränktes Gehalt. Drei Rabbiner und drei Laien, von denen die elfteren auf Lebenszeit, die andern jährlich gewählt werden, leiten mit dem Landes - Rabbiner die Verwaltungs-Angelegenheiten der Gemeinde, während die richterliche Gewalt von den drei würdigsten Gemeindemitgliedern, welche unabsetzbar sind, geübt wird; in der Nähe des Fanar von Constantinopel sind zwei jüdische Tribunale, vor denen die gewöhnlichen Streitigkeiten verhandelt werden. Diese Tribunale verurtheilen zu Geld-, Gefängniß- und Galeerenstrafen; die Todesstrafe darf jedoch nicht von ihnen, sondern nur von den türkischen Gerichtshöfen verhängt werden. Zur Ausführung ihrer Urtheile müssen sich die jüdischen Richter an die türkische Obrigkeit wenden. Die Großrabbiner der verschiedenen Gemeinden sind unter sich unabhängig und empfangen auch von dem Landesrabbiner keine andern Befehle, als diejenigen, welche er ihnen im Namen der Pforte mitzutheilen hat, Die Gemeindeangelegenheiten werden im ganzen Reiche in derselben Weise, wie in der Hauptstadt von gewählten Tribunalen geleitet. Jede Gemeinde steht unter der Aufsicht.eines Großrabbiners ober eines Unterrabbiners. Solcher Rabbinate zählt man in der Türkei 17. Die Gemeindecasse ist in Constantinopel einer Commission von 5 Mitgliedern anvertraut. Diese erheben auch die Steuern von den Mitgliedern ihrer Gemeinde,, welche von ihnen in drei Classen: Steuer Zahlende, keine Steuern Zahlende und Almosenbedürftige getheilt sind. : In Constantinopel belaufen sich die Einkünfte der jüdischen Gemeinde auf 540,000 Piaster; davon werden 103,000 Piaster an Gehalten für die Rabbiner gezahlt; ferner 35,000 Piaster als. Abgabe an das Arsenal (eine herkömmliche Abgabe für alle fremden

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