Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 18 (1854)
- Issue
- Heft 42 (16.10.1854)
- Date
- 1854-10-16
- Page
- Seite 528 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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5L8 großen Gotteshäusern Wie Ln den Filialen durch große Frequenz andächtiger Beter, durch mehr oder minder eindrucksvolle Predigten und durch erhebenden Gesang der Vorbeter gefeiert. Die drei imposanten Synagogen sind a) die im Jahre 1714 vollendete Synagoge in der Heydereutergasse, ein prachtvolles Gebäude, und die eigentliche traditionelle Wdachtsstätte der Gemeinde; b) der eben vollendete Reformtempel in der Johannesfiraße, welcher im Aeußern den fortgeschrittenen Baüstyl und im. Innern den fortgeschrittenen Cultus ankündigt; e) die feit einigen Jahren bestehende, der Gemeinde nur miethweise gehörende Synagoge in der großen Hamburger Straße. Diese , welche eine gemäßigte Reform anbahnen soll, wird seltsamer Weise vom Gemeindevorstande „Supplement-Synagoge," Und vom Synagogenvorstande „Interims-Synagoge" genannt, eines so unpassend -wie das andere. Ein Witzling hat bemerkt, man. könnte sie, in Analogie eines berühmten Tempels zu Prag, und ihrer fortschreitenden Aufgabe gemäß: „Alt-Neu-Schulls.nennen. In der alten Synagoge waren auch viele Häuptlinge der Neuorthodorie, und es war befriedigend, zu bemerken, wie diese hier einmal volle Wahrheit sprach, nämlich in --— der wi, - Sie kennen bereits einen ermittirten Herrn, welcher, obgleich nicht in den neuen Vorstand „gewählt," doch -nn^in dem bekannten Sinne dieses Wortes ist; dieser ermittirte Herr steht schon mit einem Fuße auf der Schwelle der Staats-Anwaltschaft, um dort und daselbst Ihren Correspondenten zu denunciren, weil und sintemalen er von Denunciationen gesprochen. „Stolz will ich den Spanier haben, und wenn auch der B achu-r überschäumt!" sagt König Philipp, und Denunciation beim Staatsanwalt ist bei weitem besser als bei der Polizei, und jedenfalls anständiger, als einem öffentlichen Schmutzwerfer hie Mittel im Hinterhalte, zuzustecken! — Hiev lebt der scharssinnige Literarhistoriker S. S. aus Rußland, ohne daß er aus seiner Heimath entlassen und hier eingebürgert fei, aber die preußischeu Behörden waren in Rücksicht guf feine, auch durch viele Druckschriften gekannte, Gelehrsamkeit tolerant und schonend gegen ihn, nur einen Paß nach dem Auslande konnte' er von hier aus nicht erhalten,, und noch weniger von Rußland auS, und so litt er unter üw» ar'tü vipn pp'b Jetzt nimmt sich ein nach oben und unten gleich beliebtes Mitglied unseres nach unten und oben gleich beliebten Vorstandes seiner an> eS erbot sich, seinen neuesten ConservativiSmus und neuesten Verkehr zu Gunsten des armen -Gelehrten auSbeutend, diesem das Wohlwollen eines Hohen Beamten zu vermitteln! n^ivi F. L t. Berlin, im September. Die Zahl der hiesigen jüdischen Einwohner hat sich im Laufe deverflossenen JahrzehendS um daS Doppelte vermehrt. Am Jahre 1839 betrug dieselbe 6028, im Jahre 1850 bereits 9946. Gegenwärtig beträgt nach den Listen, welche der Gemeindevorstand führt, die Zahl etwa 13,000. Von diesen trugen zu den Gemeindelasten im Jahre 1853 bei 1817 Mitglieder, eine Zahl, die sich seit 1848 beträchtlich vermehrt hat. In jenem Jahre belief sich die Zahl der beitragSpstichtigen Mitglieder nur auf 1402. ' Aus der Provinz Posen, 1. October. (Privatmitth.) Bekanntlich giebt eS unter den 145 Städten des Großherzogthums nur sehr wenige, in denen zu den Stadtverordneten - Collegien nicht auch Bürger jüdischen Glaubens gehören. Inmitten dieser Versammlungen Sitz und Stimme zu haben, ist eines von den Rechten, welche den jüdischen Unterthanen der preußischen Monarchie durch die neue Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853 Gott sei Lob und Dank! nicht genommen worden. Eben so wenig aber, als irgend ein. Recht der Juden, ist auch dieses ganz ohne Beschränkung. Es giebt einen Akt, der von Stadtverordneten-Collegien geübt wird/ an welchem jedoch die jüdischen Mitglieder dieser Collegien — weil sie eben Juden sind — nicht Th eil nehmen dürfen, und dieser Akt ist: die Dahl von Abgeordneten zu den Provinzial-Landtagen. — Daß Juden zu Landtags-Deputirten nicht gewählt werden können, ist wohl deutlich genau durch das noch nich t aufgehobene Gesetz über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 ausgesprochen, dessen §. 3 mit den Worten beginnt: „Ständische Hechte können von Juden auch' ferner nicht auSgeübt werden." — Aber auch zur Wahlfähigkeit, d. h. zu dem Rechte: „ e i n e n Lan d ta g S - A b g e - ordneten mitwählen' zu dürfert," ist nach den Vorschriften der Gesetze vom 27. März 1824 und vom 15. December 1830 die Erfüllung voN fünf Bedingungen erforderlich, deren zweite: „Gemem-