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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1854-09-18 · Heft 38 (18.9.1854) · p. Seite 481

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
18 (1854)
Issue
Heft 38 (18.9.1854)
Date
1854-09-18
Page
Seite 481 (sequence 5)
Language
German
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481 auf jüdischem Gebiete erzeugten GeisteSproducte zu verbreiten, wird es ihm auch in seinem neuen Wirkungskreise hoffentlich gelingen, einen ausgedehnten Verein dafür, wie für vieles Gute zu bilden. — L — n. Oesterreichlscher Kaiserstaat. Siklos, 19. August. (Privatmitth.) Am 28. vorigen Monats wurde der Rabbi, der Vorstand der israelitischen Cultusgemeinde zu Baja, der Localschuldirector (der rühmlichst bekannte Dr. meä. Lemberger) und daS fämmtliche Lehrpersonal der israelitischen Primär-Hauptschule in'S Präsidial-Bureau berufen, und eine Zuschrift von der k. k. Landesschulbehörde durch den Herrn k. k. Bezirksrichter verlesen, deren wesentlicher Inhalt war: Herr meäie. und chir. Dr. Lemberg er (der vor beiläufig einem Jahre resignirte, und dann wieder auf persönliche Veranlassung deS Herrn Oberschuldirectors die Resignation zurücknahm) wurde neuerdings mit der rühmlichsten Anerkennung seiner Verdienste um die Schule als Localschuldirector definitiv ernannt, mit der ausdrücklichen Bemerkung, Last die innere Leitung der Schule ausschließlich nur ihm anvertraut sei, dann daß an dem Schulplane, der mit so gutem Erfolge bis jetzt gehandhabt wurde, keinerlei Abänderung gemacht werde; ferner wird die Mädchenschule als öffentlich sanctionirte Anstalt anerkannt, und endlich dem Vorstände ein Dank für dessen Opferwilligkeit gezollt. — Daß Herr Dr. Lemberger allein als Schuldirector ernannt worden ist, verbürgt sowohl den Bestand der Schule als deren Blüthe, und selbst hier hat diese Ernennung eine gute Wirkung hervorgebracht, da mehrere hiesige Einwohner, unter Andern der Schreiber dieses, ihre Kinder der Schule, zu Baja anzuvertrauen sich entschlossen haben. — Ich schließe mit dem innigen Wunsche, daß auch andere Gemeinden bei Gründung ihrer Schulen besonders Rücksicht auf die Wahl eines tüchtigen Schuldirektors nehmen möchten, damit der Bestand dersel-- ben von Dauer sei. Schulhof, Stadtarzt in SiklyS. Wien, 22. August. Israelitischen Kaufleuten aus Triest und auS dem Banat, welche-sich schon seit vielen Jahren wiederholt nach, Laibach ihrer Geschäfte wegen begeben, wurde.dort die Weisung ertheilt, nach 24stündiger Anwesenheit die Stadt zu verlassen, weil nach einem Gesetze Juden sich nicht langer als 24 Stunden in Laibach aufhalten dürfen. Die Schweiz. Aus dem Aargau, im August. (Privatmitth.) WaS wohl noch nirgends geschehen, daß den Juden von Regierungsseite ein Bet tag befohlen worden, haben wir jetzt hier. Ein Blatt spricht sich darüber folgendermaßen aus: Schon bei Anlaß des vorjährigen eidgenössischen Bettages ließ der Regierungsrath den beiden israelitischen Vorsteherschaften der Gemeinden Endingen und Lengnau eröffnen, daß sich die im Canton Aargau aufhaltenden Juden fortan allendie Begehung des eidgenössischen Bettages beschlagenden polizeilichen Vorschriften, gleich wie die übrigen CantonSeinwohner, zu unterziehen haben. Gleichzeitig wurde die ErziehungSdirection eingeladen, sich mit eben denselben Vorsteherschasten auch über eine angemessene kirchliche Feier des eidgenössischen BettageS nach mosaischem (!!!) Ritus in's Einverständnis) zu setzen und über Art und Weise, wie dieses fortan geschehen solle, Vorschläge zu hinterbringen. Nachdem die gedachten Vorsteherschasten den bezüglichen Aufforderungen nachgekommen, hat nun der Regierungsrath über die Hauptpunkte der gottesdienstlichen Bett'agsfeier ab Seite der Israeliten für beide Gemeinden die gleiche Vorschrift aufgestellt, die im Wesentlichen dahin geht: der eidgenössische Bettag soll alljährlich in den Synagogen zu Endingen und Lengnau durch einen angemessenen Gottesdienst nach mosaischem (!!!) Ritus gefeiert werden —; er beginnt mit Absingung eines ChoralliedeS aus dem eingeführten israelitischen Gesangbuche —; hierauf werden drei der Bedeutung des Tages, als Dank-, Buß- und Bettag entsprechende Psalmen vom Vorbeter und Chor in feierlicher Weise recitirt; darauf folgen Predigt und Gebet und zum. Schluß deS Gottesdienstes noch ein Choralgesang*). Alles nach Form und Inhalt der ernsten und würdigen Feier des .Tages entsprechend. Im Uebrigen haben sich die Israeliten, wie Eingangs erwähnt, den auf diesen Tag jeweilen besonders angeordneten polizeilichen Vorschriften, wie alle übrigen CantonSeinwohUer, zu unterziehen. *) Ist das Alles mosaischer Ritus!? Red.

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