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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1854-09-11 · Heft 37 (11.9.1854) · p. Seite 466

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
18 (1854)
Issue
Heft 37 (11.9.1854)
Date
1854-09-11
Page
Seite 466 (sequence 4)
Language
German
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466 die Krone aufzusetzen. Uebrigens ist auch dieser gesetzliche Schutz zur Illusion geworden. Der Jude, der einen kauflustigen, creditbegehrenden Christen vor sich hat, kennt unser Gesetz genau und weiß, daß der Gemeindepräsident und ein Anverwandter des Käufers unterzeichnen muß. Er verabfolgt daher das Kaufsobject nicht, bevor er die formell richtig ausgefertigte Obligation in Händen hat. Der Gemeindepräsident soll nach der Ansicht des Gesetzgebers das Paladium gegen jeden Betrag sein, eben so der Anverwandte; das kann er am Ende sein, aber in den weitaus meisten Fällen ist eS der Fall nicht. Wenn der Gemeindepräsident den Handel materiell prüfen soll, so setzt das genaue Kenntniß seinerseits mit Kauf und Lfluf voraus und Seitens des handelnden Bürgers auch den Willen, den allfalligen Ansichten des Präsidenten sich zu unterziehen. Beides wird nicht der Fall sein. Wo es in einer Gemeinde blöde steht um den Credit der Bürger, da nisten sich die Juden ein,.... in andern versuchen sie gar nicht zu handeln. Viehleihcasfen wären daher viel besser, als Judengesetze. So lautet das amtliche Urtheil aus dem Canton Schaffhausen über das dortige Judengesetz. An diese Darlegung auswärtiger Gesetzgebungen und der darüber gemachten Erfahrungen knüpft sodann der Regierungsrath folgendes Gutachren an: es sei von weitern gesetzgeberischen Beschränkungen bezüglich des Judenverkehrs im Canton Thurgau Umgang zu nehmen, eventuell sei (wie z. V. in Zürich und Baselland) im Wege eines zu erlassenden Gesetzes den Juden jeder Handel mit Vieh zu untersagen. Was zuerst die principiellen Gesichtspunkte der Frage betrifft, so bekennen wir uns zu der Ansicht, es vertrage sich eine im Sinne der Motion weitgehende gesetzliche Beschränkung der Juden im Canton Thurgau mit einer aufgeklärten neuen Zeitrichtung überhaupt eben so wenig, als mit den Grundsätzen unseres cantonalen öffentlichen Rechts. In ersterer Hinsicht verweisen wir gerade auf die Stimmen aus andern liberalen Cantonen und auf die Kundgebungen in großen civilistrten Staaten, wo umgekehrt von Zeit zu Zeit Anregungen auf Fallenlassen bestehender Schranken auftreten. Auf Zustimmung einer liberalen Zeitrichtung kann die Motion offenbar nicht rechnen. Was die die Grundsätze unseres cantonalen öffentlichen Rechts speciell anbelangt, so wollen wir nicht auf .Wortlaut und Gehalt einzelner Artikel des allgemeinen Theils unserer Verfassung Hinweisen; wir machen nur auf den sonderbaren Widerspruch aufmerksarm, welcher darin läge, wenn dasselbe gesammte thurgauische Volk, welchem durch die verfassungsmäßige Institution des Veto's die höchste Instanz in der Gesetzgebung zusteht, einer Anzahl Juden gegenüber in der Weise gesetzlich unter Vormundschaft gestellt sein sollte, daß keiner der zwanzigtausend thurgauischen Activbürger ohne amtliche Verbeiständung mit einem Juden gültig einen Geldvertrag einzugehen vermöchte. Die Motion hat wohl diese Kehrseite, welche sie darbietet, nicht bedacht; sie hat wohl nicht bedacht, daß sie nicht nur einen Theil, sondern die Totalität des Volkes trifft. Wir müssen darauf bestehen, es sei unser Volk in seiner Totalität in dem Grade ein mündiges und ein besonnenes, daß eine Vormundschaft im Sinne der Motion auf die Gesammtheit desselben zu legen, in keiner Weise zu rechtfertigen wäre. Die Frage der Utilität und der Urenz eines Gesetzes im Sinne der Motion müssen wir eben so entschieden verneinen. Die Wahrheit ist alt, die mit dem Satze ausgedrückt wird: „je mehr Wuchergesetze, desto mehr Wucher." So sonderbar dieser Satz Manchem klingen mag, — er ist aus dem Leben geschöpft. Glaube überhaupt der Gesetzgeber nicht, mit beschränkenden Gesetzen den Verkehr zwischen Privaten redlicher machen zu können. Wir weisen in dieser Hinsicht mit Befriedigung gerade auf die amtliche mitgetheilte Erfahrung hin, welche der Canton Schaffhausen unter der obligatorischen amtlichen Mitwirkung bei Errichtung von Judenobligationen gemacht hat. Dieselben Erfahrungen unter derselben Einrichtung würden wir sicher auch im Thurgau machen. Nur da binden die Juden an, wo Verschwendung und Leichtsinn oder ökonomische Zerrüttung schon zu Hause ist. Der Verschwender und der Leichtsinnige, der öconomisch Ruinirte, dessen letzte Hoffnung die Judenobligation ist, wird schon in der Gewalt der Juden sein, bevor das Geschäft dann vor den Beamten noch in die Form der amtlichen Mitwirkung gebracht wird. Der Einfluß deS mitwirkenden Beamten bei solcher Lage der Dinge wird ein unmöglicher sein, wenn man auch den besten Willen deS Beamten und sein Vertrautsein mit der innern Beschaffenheit des Rechtsgeschäfts voraussetzt, und diejenigen Fälle nicht in Abrechnung bringen wollte, in welchen der Beamte seine Legalisationstare möglichst mühelos zu verdienen suchen wird, oder vielleicht nicht ganz ungeneigt wäre, unter gewissen Voraussetzungen sogar Partei der Juden zu nehmen.

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