Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 18 (1854)
- Issue
- Heft 37 (11.9.1854)
- Date
- 1854-09-11
- Page
- Seite 465 (sequence 3)
- Language
- German
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465 ners errichtet worden sind; Ungültigkeit von Schuldtitelcessionen oder Hinterlagen zu Gunsten der Juden, welche nicht unter amtlicher Mitwirkung des Gemeinderathsprä- . sidenten und nicht unter Zustimmung des Abtretenden (Cedent), des Unternehmers (Cessionär) und deS Schuldners (öeditor cesLus) errichtet worden sind. Die wesentlichsten dieser Beschränkungen, mit Ausnahme der zwei zuletzt berührten (Schuldurkunden und Abtreten von Schuldtiteln) finden sich auch in unserer Gesetzgebung den Juden gegenüber aufgestellt. Juden können sich im Canton Thurgau nicht niederlassen, sie können in Folge dessen keine Liegenschaften erwerben, es dürfen denselben keine Haustrpatente ertheilt werden. Es kann sich also, in so weit die gestellte Motion auf das angeführte Gesetz von Schaffhausen hindeutet, wesentlich nur noch um die Frage handeln, ob die Juden im Canton Thurgau auch noch bezüglich der Errichtung von Geldverträgen in ähnlicher Weise zu beschränken seien, wie dies die Gesetzgebung von Schaff- Hausen gethan habe. Aehnliche Beschränkungen, ungefähr wie solche im Canton Thurgau bestehen, namentlich auch Ausschluß von der Niederlassung, finden sich auch in den Cantonen Zürich, Luzern, Baselstadt, Baselland, St. Gallen, Aargau, aus denen uns amtliche Berichte über den Gegenstand vorliegen. Die Beschränkung der Juden in Abschluß von Geldverträgen, welche das Gesetz von Schaffhausen enthält, finden wir dagegen nur noch in den Cantonen Aargau (Gesetz vom 5. Mai 1809) und Baselstadt (Verordnung vom 27. September 1899), in so weit es die dortigen drei Landgemeinden betrifft. Die Juftizdirection von Aargau hat übrigens in dem von ihr eingegangenen Schreiben beigesügt, daß die neuere Gesetzgebung von vielem die Juden betreffenden Beschränkungen der Vergangenheit zurückgekommen sei und daß das Leben selbst den Weg einer allmäligen Gleichstellung einzuschlagen scheine, — so seien die aargauischen Israeliten gegenwärtig auch wehrfähig und militärpflichtig. In Zürich besteht noch eine Rathsverordnung vom 27. Juli 1809, wonach den Juden „forthin alle Canzleien, Protocolle und Pfandbücher in allen Fällen ohne Ausnahme verschlossen, gleich wie ihnen überhaupt alle Einmischung in Schuldsachen (ausgenommen in merkantilischen) gänzlich untersagt;" (Verbalien der Verordnung), so wie das Halten von Weinlagern im Canton verboten ist, — ferner ein Gesetz vom 6. April 1824, welches den Juden jeden Handel mit Rindvieh, „wie bis anhin, es sei auf Märkten, oder bei den Ställen, öder auf der Weise es immer sein möchte, gänzlich untersagt." In Baselland hat ein Gesetz vom 17. November 1851 die Verhältnisse der Juden neu regulirt; nach denselben ist den Juden wie früher untersagt: die Niederlassung, jede Handels-, Gewerbs- oder Verufsbetreibung, mit Ausnahme des Besuchs der Jahrmärkte, alles Hausiren, jeder Handel mit Vieh, Landeserzeugnissen u. s. w. Dagegen hebt dieses neuere Gesetz die früheren Ausnahmsgesetze gegen die Juden, in so weit sie das „Civil- und Concursrecht" betreffen, auf. Diese früheren Ausnahmsgesetze untersagten den Juden Geldanleihen an Minderjährige, Dienstboten, Fabrikarbeiter, Soldaten, Handwerksgesellen und Taglöhner, und verlangten bei Anleihen an andere Personen (ähnlich wie das Gesetz von Schaffhausen) amtliche Mitwirkung des Bezirksschreibers und Gegenwart eines Zeugen. Diese Beschränkungen, bemerkt die Juftizdirection von Baselland, fand man durch die während einer Reihe von Jahren gemachten Erfahrungen nicht gerechtfertigt, und dem Geiste der Zeit nicht mehr angemessen, während in neuester Zeit der Wunsch geäußert worden sei, es möchte den Juden der Viehhandel wieder gestattet werden. In Bern standen, laut Mittheilung der dortigen Justizdirection, bie Juden bezüglich der Niederlassung und der Ausübung von Handel und Gewerben, so wie in ihrem Geldverkehr, unter beschränkenden Polizeivorschriften. Unter der Regierung vom Jahr 1846 wurden diese Beschränkungen aufgehoben und die Juden (durch Beschluß vom 28. September 1846) in allen bezeichneten Beziehungen den Schweizerbürgern und allen Landesfremden gleichgestellt. Ueber die Erfahrungen sodann, welche man in Schaffhausen unter dem dortigen Judengesetz gemacht hat, spricht sich das betreffende Regierungsdepartement folgendermaßen aus: Hausiren mit Vieh ist den Juden nicht gestaltet; nun aber das Bedürfniß für einzelne Gemeinden da ist > mit creditgebenden Handelsleuten zu verkehren, so werden Kauflustige in eine benachbarte badische Gemeinde bestellt und der Handel verläuft sich dort unter der Herrschaft eines andern Gesetzes; auch hat unser Gesetz dem Richter schon manchen Seufzer auSgepreßt; wenn z. B. Einer einen Juden nicht bezahlen will oder kann, so beruft er sich auf die Formlosigkeit der Obligation, und der Richter sieht sich in Notwendigkeit versetzt, den Juden abzuweisen und der schlechten Gesinnung des christlichen Käufers 37*