Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1854-09-04 · Heft 36 (4.9.1854) · p. Seite 456

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
18 (1854)
Issue
Heft 36 (4.9.1854)
Date
1854-09-04
Page
Seite 456 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3224737-3225877-3225914--14084-3243567
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

456 Juden. „Wenn nur wir Befinger Scholem haben!" Und in dieser Gesinnung sind sich die französischen, deutschen und schweizer Juden gleich. Mehr Gemeinsinn, Ernst und Energie gegen die judenfeindlichen Tendenzen, die beim gebildeten und nicht verkrämergeiftigten Schweizer keinen Boden haben, würde der Sache der Juden in der Schweiz andere Gestaltung und Wendung geben. Dr. Der Artikel der Thurgau er Zeitung lautet: Wie bekannt, hat die Motion, betreffend die Beschränkung des Judenverrehrs, in der letzten Sitzung des Großen Rathes keinen endlichen Abschluß erhalten, sondern es ist der Regierungsrath beauftragt worden, einen Gesetzesvorschlaz im Sinne der Motion einzubringen. Schon diese Schlußnahme ist uns zwar wie eine Ironie auf den Liberalismus vorgekommen, mit dem man sich gelegentlich so breit macht, und auf die Mündigkeit des Volkes, die man so oft als Schiboleth aushängt) aber da die Gegner der Motion für ihre Abweisung nichts zu hoffen hatten, so war die Schlußnahme des Großen Rathes immerhin 'in so fern noch das Beste, als man Zeit und Weile erhalten hat, sich die Sache noch näher zu überlegen; und auf diese wollen wir jetzt noch hoffen. Nichts kann für uns in dieser Frage belehrender sein, als die Botschaft des Regierungsrathes an den Großen Rath, die wir hiermit unfern Lesern vor Augen legen, und deren klare und bündige Argumentation uns nicht verzagen läßt, daß, wenn die Angelegenheit einst wieder zur Sprache kommt, der Große Rath unsere freisinnigen Principien nicht verläugne und die Zeit verstehe, in welcher das Kreuz es nicht verschmäht hat, sich mit dem Halbmond auf Leben und Tod zu vereinigen. Vorerst giebt die regierungsräthliche Botschaft folgende vergleichende Uebersicht von sachbezüglichen, gesetzgeberischen Bestimmungen. (Schluß folgt.) Zeitungsnachrichten. Deutschland. Frankfurt am Main, 18.August. Endlich hat der Bundestag die, gegen die, den Israeliten in Bremen bewilligten Rechte gerichtete Petition durch Mehrheit abgeworfen. Nur zwei Stimmen waren gegen die Verwerfung, die Preußens und der 16. Kurie (d. i. Hohenzollern, Liechtenstein, Reuß; Lippe und Waldeck). Bremen, 15. August. Die letzte Nummer der hier erscheinenden ,/Zeit" theilt ausführlich die Verhandlungen mit, welche von einigen hiesigen Bürgern in Betreff der Verhältnisse der Israeliten in unserm Staate mit dem Senate und dem Bundestage gepflogen sind. Wir wollen nicht verfehlen, aus der Antwort des Senats hier die Gründe vorzuführen, welche denselben bewogen, das Gesuch abzuweisen: „Auf erstatteten kommissarischen Bericht, so wie in Erwägung, daß die Bestimmung des §.12 des Verfassungsentwurfs, laut welcher für Bremische Staatsgenoffen „der Genuß der sonstigen bürgerlichen Rechte (im Gegensätze zu den staatsbürgerlichen Rechten) durch daS religiöse Bekenntniß weder bedingt noch beschränkt wird" — und eben so das Nichtvochandensein einer Verfassungsbestimmung, durch welche die Wählbarkeit in die Bürgerschaft ausdrücklich auf Angehörige einer der .anerkannt christlichen Confessionen beschränkt würde — als mit den Bundesgesetzen oder den ausgesprochenen BundeSzwecken im Widerspruch stehend, mithin einer Revision von Bundeswegen bedürftig.nicht zu achten seien, daher auch keine Veranlassung vorliegt, diese Fragen auf Grund der Bundesbeschlüffe vom 23. August 1851 einer nochmaligen Berathung zu unterziehen, daß von der andern Seite der erwähnten Verfassungsbestimmung und des erwähnten Mangels ungeachtet die Entscheidung der Frage: ob und welcher Gestalt die Aufnahme nichtchristlicher Glaubensgenossen in den hiesigen Staatsverband an erschwerende Bedingungen zu knüpfen sei? und eben so der weitern Frage: ob es sich empfehle, die staatsbürgerlichen Rechte der Hierselbst ansässigen Nichtchristen noch enger, als bereits geschehen, zu begrenzen? der freien Vereinbarung von Senat und Bürgerschaft Vorbehalten bleibt und jederzeit auf dem einfachen Wege der Gesetzgebung getroffen werden könnte, daher um so weniger Grund vorhanden ist, um dieser Fragen willen den Abschluß des gegenwärtigen Revisionswerkes noch länger zu verzögern; — beschließt der Senat: daß den Eingangs gedachten Gesuchen keine Statt zu geben sei. Beschlossen, Bremen in der Versammlung des Senats" u. s. w. Preußen. B erlin, 25. August. (V. Z.) Wie man erzählt, soll die Vorgesetzte siscalische Behörde den von den Repräsentanten der hiesigen jüdischen Synagogengemeinde vorgenommenen Wahlen von sieben Vorstandsmitgliedern und drei Stellvertretern nur. zur Hälfte die nach dem §. 43 des Gesetzes vom 23. Juli

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.