Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 18 (1854)
- Issue
- Heft 35 (28.8.1854)
- Date
- 1854-08-28
- Page
- Seite 441 (sequence 5)
- Language
- German
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der Stadtmagistrat ließ die Jnnungs-Aeltesten rufen und deutete ihnen an, in welchen Conflict sie durch längere Weigerung mit der ausgesprochenen WillenSmeinung einer dem Throne zunächst stehenden hohen Persönlichkeit gerathen würden. Seitdem machten die Innungen keine Schwierigkeiten mehr, jüdische Lehrlinge aufzunehmen, obgleich dies gesetzlich noch nicht fest stand. — Nachdem Prinz Friedrich August im Jahre 1831 zum Mitregenten deS Königs Anton erwählt worden war, erfolgten allerlei Anordnungen, welche den bürgerlichen Zustand der Juden in Sachsen verbesserten. Besonders war es das israelitische Cultus - und Schulwesen, welches nun unter specielle Aufsicht des Staats gestellt wurde, wodurch die spatere Gleichstellung sich vorbereitete. Im Jahre 1836 ward dem israelitischen Cultus ein jährlicher Zuschuß aus Staatsmitteln bewilligt, welches meines Wissens vorher in Deutschland nirgends statt hatte (vgl. waS Schreiber dieses in einer in Philippsons Predigtmagazin Jahrg. 1836 abgedruckten Predigt darüber sagte). Inzwischen bestieg Friedrich August den Königsthron. Mit huldvollen Worten erwiederte er die von dem damals nach Dresden berufenen Oberrabbiner Dr. Frankel an ihn gerichtete Anrede. Bald darauf wurde den Kammern ein Gesetz vorgelegt, wornach den jüdischen Glaubensgenossen gestattet wird, in Dresden und in Leipzig gemeinschaftliche Bethäuser oder Synagogen zu errichten, während ihnen vorher blos einfache Hausandacht erlaubt war. Im Mai 1837 ward jenes Gesetz vom König sanctionirt und zugleich ein ausführliches Reglement über die Cultus- und Rabbinatsverhältniffe der Juden in Sachsen publicirt. Aus sicherer Quelle kann ich berichten, daß der König dieses Reglement Allerhöchstselbst speciell durchging und bei einigen Bestimmungen desselben Bemerkungen machte, die von dessen hoher Einsicht und Sorgfalt Zeugniß ablegen. — Daß das Gesetz über die bürgerlichen Lerhältniffe der Juden in Sachsen vom 16. August 1838 weder der Zeit noch dem Zwecke entsprach, lag weder in der Absicht des Königs noch seiner Regierung, sondern war das Werk einer, besonders die erste Kammer damals beherrschenden judenseindlichen Partei. Trotz seiner ungeheuren Mängel war jenes Gesetz jedoch ein Vorschritt im Verhältniß zur früheren Gesetzgebung. — Im Jahre 1840 ward aus königlichen Caffen ein Beitrag von 300 Thalern zu den Einweihungskosten der neuen Synagoge in- Dresden bewilligt; in demselben Jahre ward das Mandat von 1811, welches die Darlehnsgeschäfte zwischen Juden und Christen beschränkt hatte, aufgehoben, auch über die Eidesleistungen der Juden eine neue zeitgemäßere Anordnung getroffen. — Im Jahre 1843 ward außer dem Beitrage zu dem Cultus auch ein jährlicher Beitrag von 200 Thalern zur israelitischen Schulanstalt in Dresden aus Staatsmitteln bewilligt. — Als int Jahre 1851 die am 2. März 1849 vermittelst Landesgesetzes publicirten sogenannten „deutschen Grundrechte" wieder aufgehoben wurden, ward durch einen besondern Paragraph bestimmt, daß diese Aufhebung' jedoch auf die den sächsischen Juden zugeftandene völlige Gleichstellung mit den Christen keinen Einfluß haben solle. Obwohl dieser Passus in den Kammern auf heftigen Widerstand stieß, ward er doch von den königlichen Commiffarien in Folge ausdrücklichen Willens des Königs durchgesetzt. So verdanken die sächsischen Juden hauptsächlich der Gerechtigkeit und wahren Toleranz des nun in die Ewigkeit abgerüfenen Monarchen, daß sie noch im Besitze jener durch innige Treue und ergebenen Sinn für das verehrte Königshaus wohlverdienten Rechte sich befinden, die ihnen leider in manchen andern Ländern wieder entzogen worden sind! — Wir übergehen die vielen Beweise von hoher Milde und edler Menschenliebe, die der Hingeschiedene Fürst gegen einzelne Personen israelitischen Glaubens bethätigte. Indem wir ihm aus des Herzens Tiefen ein SecherZadik librachah („das Andenken des Gerechten ist zum Segen") wehmuthsvoll Nachrufen, richten wir unsern Blick auf seinen edlen und geistvollen Bruder, deS jetzt regierenden Königs Johann Majestät, der ja schon im Jahre 1833 in öffentlicher Sitzung huldvoll dahin sich aussprach, „daß es ihm leid thue, in einem Lande zu leben, wo Unterthanen noch um Gleichstellung bitten müßten," und welcher daher mitten in der Rächt, worein der Verlust eines so wohlwollenden Monarchen uns gestürzt hat, als schöner Hoffnungsstern für die Zukunft hell glänzt! B. B. aus Dresden. Nachschrift vom 18. August. So eben erhalte ich das Programm zur feierlichen Einholung der königlichen Leiche in Dresden. Nach demselben ist neben der katholischen und evangelischen Geistlichkeit auch dem Oberrabbiner der israelitischen Gemeinde ein besonderer. Platz bei der Feierlichkeit angewiesen.