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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1854-08-21 · Heft 34 (21.8.1854) · p. Seite 427

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
18 (1854)
Issue
Heft 34 (21.8.1854)
Date
1854-08-21
Page
Seite 427 (sequence 5)
Language
German
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427 len im Lande, welche den Charakter einer öffentlichen Schule nicht haben, und deren Lehrer, wenn sie auch ordentliche Schulbildung sich erworben hatten und geprüft worden, bei der erwähnten Zulagevertheilung nicht berücksichtigt werden konnten. Jetzt ist für diese braven Männer, welche bei der gegenwärtigen großen Theuerung sehr hart mitgenommen sind, ein schöner Akt der Milde in Ausführung. Unser hochpreisliches' Ministerium des Innern hat den großherzoglichen Oberrath ermächtigt, den dürftigsten und würdigsten Religionsschullehrern, welche zugleich verheirathet sind, eine außerordentliche Unterstützung aus der OberrathScaffe zu bewilligen. Wenn dies schon darum ersreulich ist, weil der Roth eine Abhülfe wird, so liegt noch ein höheren Werth darin, daß hier gerade die NeligionSlehrer bedacht wurden, daß unsere weise Regierung sich der Männer annimmt, denen die Pflege des JudenthumS in den empfänglichen Herzen der Jugend anvertraut ist. Heil einer solchen humanen Regierung! Die Lehrer aber mögen sich aufgefordert fühlen, ihrem erhabenen Berufe desto eifriger zu dienen. Preußen.» Berlin, im August. Die.Voff. Ztg. enthält Folgendes wörtlich: „Der feit dem Jahre 1849 durch zwei auf einander folgende Wahlperioden bis jetzt im Amte befindliche Vorstand der jüdischen Gemeinde Berlins hat jetzt zum bevorstehenden Abschluß seiner amtlichen Wirksamkeit einen die fünf Jahre 1849 —1853 umfassenden Verwaltungsbericht als Manuftript gedruckt Veröffentlicht und an die Mitglieder der Gemeinde gesandt. DaS beinahe neun Bogen umfassende Schriftstück gewährt nicht allein ein klares Bild von den einzelnen Zweigen der Verwaltung und dem Zustand der finanziellen Verhältnisse, sondern zeichnet auch in kräftigen und durch authentische Aktenstücke belegten Zügen die tiefen Schwankungen, welchen die Gemeindeverhältniffe ausgesetzt gewesen und die nicht ohne Rückwirkung bis auf deren neueste Gestaltung geblieben sind. Selten oder niemals hat wohl ein Vorstand mit so immensen Schwierigkeiten wie dieser zu kämpfen gehabt, und darum erscheint auch jetzt, wo . die Thalsachen offen liegen, der größere Theil des Geschehenen in meist milderem Lichte, als dies bisher beurtheilt wurde. Pr. Stargard, 6. August. (Privatmitth.) Jeder Rabbiner, Beglaubigter oder welcher jüdische Beamte sonst mit der Abnahme der Eide m. jucl. nach preußischem Gesetze betraut ist, weiß, welchen Unannehmlichkeiten sie in dieser Function ausgesetzt sind. Bald wird aus dem Termine nichts, indem der Zeuge nicht erschienen oder die Ableistung des Eides beseitigt ist, bald ist ein Fehler in der Eanzlei vorgefallen , bald wird die Hohe der Gebühren beanstandet. Man muß eS daher dem hiesigen Rabbiner Herrn Lesser allseitig Dank wissen, daß, abgewiesen vom Appellationsgerichte, er sich Beschwerde führend an den Herrn Justizminister wandte. Derselbe hat nun entschieden: a) daß die jüdischen Beamten in jedem Falle, in welchem sie zugezogen werden, auch wenn eS nicht zum Eide kommt, die Terminsgebühren erhalten müssen, b) daß dem Rabbinen u. dergl. in Civil- und Criminalsachen 1 Thaler und in Bagatellsachen 20 Silbergroschen, und den Schwurzeugen 10 bis 15 Silbergroschen an Gebühren gezahlt werden müssen. DaS Rescript des Herrn Justizministers, das übrigens in diesen Tagen abgedruckt und allen Gerichten des preußischen Staates zur Kenntnißnahme zugesandt worden ist, lautet: „Dem König!. Appellattonsgericht wird die Beschwerde des Rabbiners Leffer zu Pr. Stargard vom 11. d. Mts. nebst Anlagen mit dem Eröffnen zugefertigt, daß dieselbe begründet erscheint. Der an den Beschwerdeführer erlassenen Verfügung vom 30. Mai d. I. liegt die Absicht zu Grunde, daß bei Festsetzung der Gebühren des jüdischen SchwurpersonalS auf die Sätze der Verordnung vom 29. März 1844 (Gesetzsammlung S. 73) zurück zu gehen sei, weil der §. 20 des Gesetzes über den Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten vom 10. Mai 1851 alle früheren Tarordnungen aufhebe und dadurch die Bestimmungen der Gebührentare vom 23. August 1815 auch hinsichtlich der Gebühren der jüdischen Gelehrten für ihre Mitwirkung bei den Eidesleistungen seien. Mit dieser Ansicht ist der Justizminister nicht einverstanden. Da im §. 67 des Gerichts-Kosten-Tarifs ausdrücklich bestimmt ist, daß die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Geistlichen u. s. w. nach den bestehenden Verordnungen zu zahlen sind, so unterliegt es. keinem Bedenken, daß auch in der Berechtigung der Rabbiner und Judenbeglaubten für ihre Assistenz bei Eidesleistungen der Juden, Gebühren zu

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