Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1854-07-03 · Heft 27 (3.7.1854) · p. Seite 334

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
18 (1854)
Issue
Heft 27 (3.7.1854)
Date
1854-07-03
Page
Seite 334 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3224737-3225877-3225905--13953-3243427
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

334 Erleichterung betreffe auch die Israeliten. Doch unsere Freude ist in Trauer verwandelt worden. Eine neue Verordnung sagt, daß das Gesetz vom Jahre 1813, wonach. Juden nur dann ein Gewerbe ausüben dürfen, wenn ihrer Ansässtgmachung kein Hinderniß im Wege steht, durch die neue Instruction zum GewerbSgesetze nicht alterirt werde, und wurde eine Regierungsentschließung, welche-zu Gunsten eines Israeliten entschied, vom Ministerium des Handels auS Rücksichten höherer Staatspolizei wieder ausgehoben!., ES bleibt also für unS Israeliten Wieder beim Alten. " ' ' Daß auch in religiöser Beziehung Gleichgültigkeit und demnach auch Stillstand sich zeigt, hat Ihr B. Correspondent schon ausgesprochen. Warum er aber speciell über Fürth klagt , können wir nicht errathen. Vielleicht, weil dies früher Metropolis des Talmud war! Denn diese Gleichgültigkeit gegen das Religiöse treffen wir in allen größern Städten. Auch in Bamberg ist es nicht anders. Auch dort sucht man vergebens die Allgemeine Zeitung des Judenthums. Dort haben sie zwar eine neue Synagoge erbaut, aber es genügt nicht, zu sprechen nnn „hier ist der Tempel des Herrn! " Die Hauptsache bleibt die Verehrung des Herrn im Tempel auf eine würdige Weise. Und dazu gehört außer dem Gebet auch, daß das Wort Gottes auf der Kanzel verkündet und dadurch in den kalten und gleichgültigen 'Herzen wieder Begeisterung für die Religion Israels erweckt werde. Und dennoch scheiterte das Bemühen des dortigen Vorstandes, neben dem zwar ehrwürdigen und gelehrten, aber seines vorgerückten Alters und der Schwäche seiner Augen halber nicht mehr dienstfähigen Rabbiner provisorisch einen zweiten anzustellen, an dem Jndifferentismus eines großen Theiles der Gemeinde. Und doch könnte diese Gemeinde, die sich in der neuesten Zeit bedeutend vergrößert hat und viele Begüterte in ihrer Mitte zahlt, Vieles leisten! Und in Nürnberg, wo. sich seit dem Jahre 1848 wenigstens 30 Familien angesiedelt haben, besteht das ganze Jahr hindurch, mit Ausnahme von Wh,••fein Gottesdienst! Auch nach einer Religionsschule fragt man vergebens!! — Und da Ihr Correspondent auch Würzburg nannte, aber von den ^dortigen religiösen Zuständen nichts referirte, so möchtenwir ihnfragen, wie denn dort die Begeisterung für die Religion sich manifestire, und da er mit den Predigten Löwi's unzufrieden ist, ob denn die Predigten des Würzburger Rabbiners die Zuhörer mehr erbauten? Oder werden dort vielleicht gar keine Predigten gehalten, aus Religion?!— WaS übrigens die Notiz über Herrn Dr. Löwi betrifft, so müssen wir zur Steuer der Wahrheit mittheilen, daß er schon über ein Jahr sehr leidend ist, und sich ganz von seinem Wirkungskreise zurückziehen mußte, da lange Zeit jede Kopsanstrengung vom Arzte ihm untersagt war und er gegenwärtig in einem Bade verweilt zur Herstellung seiner Gesundheit. „Beurtheile einen Jeden nach der guten Seite!" — Aus Baiern, im Juni. (Privatmitth.) Der vereheliche israelitische Handelsständ der Königshauptstadt RegenSburg hat sich um das Judenthum verdient gemacht!!! Durch dessen fortwährende Agitationen gegen einen dort neu eingetretenen Concurrenten wurde unterm 30. Mai s. «. folgende, den Gewerbsbetrieb unserer Glaubensgenossen wieder sehr erschwerende allerhöchste Verordnung hervorgerufen: „Gemäß §.18 des Edicts über die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen im Königreiche vom 10. Juni 1813 ist, übereinstimmend mit der allgemeinen Vorschrift in §. 2 daselbst, den Juden die Betreibung von Gewerben nur unter der Voraussetzung gestattet, daß ihrer Ansässtgmachung nichts im Wege stehe, undes ist an dem hiedurch ausgesprochenen Grundsätze, daß den Israeliten ein Gewerbsbetrieb nur in Verbindung erwirkter AnsässigmachungSbe- Willigung zugestanden werden kann, bisher festgehalten worden." „Das durch die Verfassungsurkunde Tit. IV. §. 9 Abs. 3 bekräftigte Judenedict vom 10. Juni 1813 wird durch den §. 85 Abs. 2 der Gewerbs-Instruction vom 17. Decbr. v. I. nicht alterirt, es macht derselbe überdies noch ausdrücklich Erwähnung der AuSnahmSgesetze." Den israelitischen Glaubensgenossen kann daher, wie früher, so auch für die Zukunft der Betrieb eines realen, radicirten Gewerberechtes — mit Ausschluß von Brauereien, Schenk- und Gästwirthschaft — nur gestattet werden, sofern ihrer Ansässtgmachung am Ort des beabsichtigten Gewerbebetriebes ein Hinderniß nicht im Wege steht.- ' Eine dieser gesetzlichen Bestimmung entgegenstehende Regierungsentschließung vom 28. März d. I., wodurch

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.