Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 18 (1854)
- Issue
- Heft 24 (12.6.1854)
- Date
- 1854-06-12
- Page
- Seite 301 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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SOI zu den Acten zu nehmen: der Aberglaube wird tolerant! Er überflügelt schon die preußische Freimaurerei! Noch vor zwanzig, ja vor zehn Jahren war eS selbstverständlich, daß jede clairvoyante oder sonst inspirirte Person vor allem christlich mystisch gesinnt sein, mußte. Ohne christliche Gläubigkeit kein second sigdt, keine Geisterseherei, ja, ich glaube, nicht einmal bis zur ordentlichen Kartelegekunst konnte es eine Jüdin bringen. Aber jetzt haben wir inspirirte orakelschreibende Tischchen bei einem hiesigen, vermögenden, sehr orthydor lebenden jüdischen Kunsthändler, der sein .Geschäft jeden Freitag schon eine Viertelstunde, vor Sabbath schließt. Wie der Mann diese Praxis mit seinen 613 Mizwoth in Harmonie bringt, das ist einmal seine Sache; gewiß aber ist, daß bei ihm mehrere Wochen lang ein solcher Zulauf von Juden und von Christen war, daß die Sache der Oeffentlichkeit entzogen wurde und jetzt nur noch privatissime gezeigt wird. Um auf den obigen parlamentarischen Vorgang zurück zu kommen, so scheint es wirklich eine sehr verfehlte Idee von Lord John Ruffel gewesen zu sein, die Juden-ZulässigkeitS-Frage mit der in dem SuprematSeide enthalten sein sollenden Abwehr gegen papistische Uebergriffe (die uns in Deutschland ja gewiß nicht so überflüssig erscheinen kann) zu verkitten, und dadurch den schlafenden Drachen der englischen Kjrchenkriege wieder aufzustören. Wußte Lord John nicht, sagt der Referent in der Times, daß man nicht mit zweierlei Thjeren zugleich Pflügen soll? Ein Thier an zwei Pflügen, das ist freilich noch ein absurderer Anblick, und einen solchen gewährte Herr Benjamin d'Jsraeli in jener Debatte mit seinen sententiösen Bemühungen, sein Votum ge- Len die Bill mit seiner aufgeklärten, humanen Denkweise und mit seinem unbegrenzten Respect vor Israel und Judenthum in Harmonie zu setzen. Der preußische d'Jsraeli geräth nie in solche Memmen; der geht ganz dreist, wenn auch nicht ganz gerade, den Weg der Inhumanität, wo er sich ihm darbietet. Dafür ist aber der britische auch kein deutscher Professor. / Preuße«. ' Berlin, 24. Mai. (V. Z.) Gttcher; E die Einberufung und Constituüung des m Kurzem gewählten Repräsentanten - CöllegiümS der hiesigen Synagogengemeinde noch nicht erfolgt und soffen einige principielle Erwägungen eines Theils die Schuld an dieser Zögerung tragen,^ DaS Gesetz vom 23. Juli 1847 bestimmt, daß die Zahl derRepräsentartten der Synagogengemeinde mindestens 9, höchstens 21, die Zahl der Vorstandsmitglieder aber mindestens 3, höchstens 7, betragen soll, und daß die Wahlen der Repräsentanten und deren Stellvertreter von den wahlberechtigten Gemeindemitgliedern, die der Vorstandsmitglieder dagegen von den Repräsentanten bewirkt werden sollen. Weiter wird ■ in dem Gesetz vorgeschrieben , daß die speciellen und mehr inneren Vorschriften über, die im Gesetz nicht vorgesehenen Verhältnisse der einzelnen Gemeinden, über die Stellung der Beamten, die CultuS - Einrichtungen k. in ein Statut aufzunehmen seiem welches voy den Repräsentanten'und dem Vorstande ausgestellt, der Genehmigung der Vorgesetzten Königl. Aufsichtsbehörde unterliegt. Diese Bestimmungen soffen nun von gewisser Seite dahin interpretirt worden sein, daß keineswegs darin vorgeschrieben sei, die Repräsentanten hätten zunächst den Vorstand zu wählen und .alsdann mit diesem von ihnen gewählten Vorstand dag Statut zu vereinbaren, sondern es sei hiernach eben so gestattet, zunächst mit dem alten, seither im Amte fungirenden Vorstande das Statut zu vereinbaren, und dann auf Grund des festgestellten Statuts den neuen Vorstand zu wählen, was schon um deshalb sachgemäß sein werde, weil das Gesetz über die Zahl der Vorstandsmitglieder zwischen 3 und 7 einen Spielraum läßt und eine feste Bestimmung hierüber dem Statut Vorbehalten geblieben ist. Bei der Lage der hiesigen Gemeindeverhältniffe mußte eine solche Auslegung des Gesetzes, wenn sie Geltung erhalten hätte, von der tiefgreifendsten Bedeutung werden und man soll deshalb andererseits diese Auffassung mit der entgegengesetzten Interpretation bekämpft haben, daß der Wortlaut und noch mehr der Geist des Gesetzes vom 23. IM 1847 dafür-.spreche, hass die auf Ornnd dieses Gesetzes gewählten Repräsentanten auch nur 'mit einem nach demselben Gesetze gewählten Vorstande, njcht aber mit einem solchen, der auf.anderen, gesetzlichen Basen beruht, in regelmäßige Verbindung zu treten hätten und daß sonach zuerst der. neue Vorstand zu wählen und dann mit. diesem das Statut -zu berschen 'sei.. -Was die Zahl der zu wählenden Vor- 24