Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 18 (1854)
- Issue
- Heft 15 (10.4.1854)
- Date
- 1854-04-10
- Page
- Seite 179 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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finden. Außerdem hat Ehren - Schloppe. nicht-- einmal die Gehaltshöhe angegeben, welche, für den.Sieger in der Concurrenz bestimmt ist, und vielleicht, will die große Gemeinde noch gar für die ohne Zweifel sonst einträgliche Stelle Pacht haben. Jedenfalls könnte sie dadurch Geld verdienen, wenn sie den auf solche Anzeige sich?hingebenden Cantor? Schächter- Rabbiner für Geld sehen ließe. F. Lt. FriedeLerg in der Neumaxkden 29. März. (Privatmitth.) Wie der N. Z. vor einiger Zeit gemeldet wurde, sollte der israelitischen Gemeinde zu Berlin, welche sich gegen die Einführung des Gesetzes vom 23. Juli 1847 gewaltig sträubte, nm Briefe v. M. von höchster Instanz eröffnet worden sein, daß dieses Gesetz nur theilweise und in so weit zur Ausführung kommen würde, als eö den Grundsätzen der Verfassung, nicht widerspricht. — D.aß diese Nachricht auf einem Jrrthume beruhen muß und vielmehr gewiß ist, daß jenes Gesetz nach seinem ganzen Inhalte und inallen seinen Clauseln und Punkten aufrecht erhalten wird, geht nicht nur daraus, daß jene Eröffnung von Seiten der Berliner Gemeinde nicht durch die Zeitung des JudenthumS zur Kenntnißnahme für die Landgemeinden bekannt gemacht wurde, .sondern schon aus dem anscheinlich geringen Umstande hervor: daß dem in dem Dorfe Schöneberg hiesigen Kreises seit achtzehn Monaten wohnenden, vom Großherzogthum Posen herübergefiedelten Israeliten Caspar Hirsch — der 'sich die Zeit über ehrlich und redlich ernährt und seine Abgaben prompt und richtig gezahlt hat — von der Dominial-Polizei - Behörde der Befehl zugegangen ist, mit seiner Familie das Dorf zu verlassen, weil er Jude ist, und als solcher bis jetzt den.Nachweis nicht geführt, daß er bei seinem Anzuge die Naturalisation für die Provinz Posen erhalten' hat. Dieser Befehl, welcher auf die von Seiten des Hirsch erhobene Beschwerde, von der Königlichen Regierung zu Fraykftlrt lediglich, bestätigt wurde, ist von dem Dominium jetzt mit der Androhung verschärft worden : daß, wenn er sich noch langer weigern sollte, sich aus dem Dorfe zu entfernen, ex ohne Weiteres nach dem Landarmenhause geschickt werden würde.- Der arme Mann, welcher in dem Dorfe keineswegs nach dem Schulzenamte strebte - sondern sich-Mx zu ernähren such-teficht sich! nun auch dieser-Fpeihe.it. enthoben, und steht mit seiner Familie zwischen Angel: und Thür, die sich tief betrübt, daß ihr daS. fernere Einatmen - der ihr hier lieh * gewordenen Lpft untersagt ist. — Ich.glaube, daß dieser.Umstand hinreichen wird,, jene Nachricht zu, widerlegen, wie Überhaupt unsere Glaubensgenossen im Großherzogthum Posen, welche-s.nachandern Provinzen ziehen -w-llen, aufmerksamzu machen, ihre, gewiß schon vergilbten, Naturalifations - Patente nichtzu verwerfen, oder wenn sie noch feine haben, sich solche zu verschaffen. ■ . Levy. Oesterreichischer Kaise-rstaat. Wien, im Marz, Das „Salzb. Kirchenblatt" meldet: Das Unterrichtsministerium hat mit Erlaß vpm 21. Januar d, I. dahin entschieden, daß die schulfähigen jüdischen Kinder an jenen Orten, wo für sie keine eigene israelitische Schule besteht, nach der bisherigen Uebung die katholischen Volksschulen zu besuchen haben/ und daß ihnen nur dann ausnahmsweise zu gestatten ist, eine evangelische Schule zu besuchen, wenn der Besuch einer katholischen Schule durch örtliche Umstände so erschwert ist, daß darauf .ohne großen Nachtheil für den Schulzweck selbst nicht gedrungen werden kann. (Ohne ein Weiteres sagen zu wollen, können wir hierbei die Bemerkung nicht unterdrücken, daß im Allgemeinen hie katholischen Geistlichen und Lehrer lange nicht die Proselytensucht gegen die Juden und deren Jugend zeigen, wie die evangelischen. Red. d. A. Z. v, Aud.) Wien, 3. April. (Privatmitth.) Das kräftige Leben, welches in der hiesigen Gemeinde überallhin pulsirt, giebt sich durch eine Menge gedruckter Statuten und Berichte kund, hie vor mir liegt, Zunächst neue Statuten der schon 1764 gestifteten Chewra Ka- HLscha. Wir heben Einiges heraus. Die Obliegenheiten des Vereins find 1) Krankenbesuch (Wache u. hergl.), 2) jöeichenbestatjuyg. DgsAbheben aus dem Bette darf erst sech.s Stgnhen nach dem Verscheiden geschehen. Der §. st. lautet : „Sollte hje Natur her dW Tode vorauögegnngenen — ^Wikheit, -der der beschrankte Raum der W-Hnung yachherW/ärung.HH ÄsrzteS ejn frühere- Fortfch.affen der-Leiche Mhig mgchen, so? ist selbe hinnenher vog Erstexem